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Beschluss vom 6. Dezember 2016, Nr. 1350
Kriterien und Modalitäten für die Gewährung von wirtschaftlichen Vergünstigungen zur Förderung der Publikationen und der verlegerischen Tätigkeit durch die Abteilung Italienische Kultur

Anlage

Kriterien und Modalitäten für die Gewährung von wirtschaftlichen Vergünstigungen zur Förderung der Publikationen und der verlegerischen Tätigkeit durch die Abteilung Italienische Kultur

Art. 1
Anwendungsbereich

1. Diese Richtlinien, erlassen in Umsetzung von Artikel 2 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, regeln die Gewährung von wirtschaftlichen Vergünstigungen, im Folgenden Förderungen genannt, durch die Abteilung Italienische Kultur für Publikationen, verlegerische Tätigkeit und damit zusammenhängende Vorhaben von Landesinteresse, im Sinne von Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe e) und Artikel 5 des Landesgesetzes vom 27. Juli 2015, Nr. 9.

2. Die Förderungen werden unter Beachtung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 gewährt, die einige Beihilfenkategorien für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt, in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.

Art. 2
Förderfähige Tätigkeiten

1. Gefördert werden können die Ausarbeitung und die Erstellung von Publikationen, auch auf Audioträgern oder in digitaler Form, sowie die die Werbemaßnahmen für die verwirklichten Publikationen.

Art. 3
Anspruchsberechtigte

1. Anspruch auf die Förderungen haben:

a) Körperschaften, Stiftungen, Vereine, Genossenschaften und Komitees, im Folgenden als Organisationen bezeichnet,

b) Verlage für kulturelle Programme und Projekte sowie Übersetzungen mit besonderem Südtirolbezug.

2. Die Organisationen:

a) dürfen keine Gewinnabsicht haben,

b) müssen seit mindestens zwei Jahren eine

kontinuierliche Tätigkeit in Südtirol ausüben,

c) über eine geeignete Organisationsstruktur verfügen,

d) ihre Tätigkeit im Einklang mit ihrer Satzung ausüben.

3. Die Gründungsurkunde und die Satzung der Organisationen müssen als öffentliche Urkunde oder als beglaubigte oder eingetragene Privaturkunde verfasst sein und eine Verlagstätigkeit oder zumindest eine Tätigkeit im Bildungs- und Kulturbereich vorsehen.

4. Um die oben genannten Förderungen zu erhalten, müssen die Vereine mindestens neun Mitglieder haben. Findet der Großteil ihrer Tätigkeit in einer Gemeinde Südtirols mit weniger als 20.000 Einwohnern statt, müssen mindestens fünf Mitglieder vorhanden sein.

5. Die Verlage müssen:

a) über eine geeignete Organisationsstruktur verfügen,

b) regelmäßig qualitätsvolle Publikationen verlegen,

c) ihren Sitz in Südtirol, in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in der Schweiz haben,

d) im Firmenregister der Handelskammer eingetragen sein oder, im Fall von ausländischen Firmen ohne Sitz in Italien, im entsprechenden Verzeichnis des Ursprungsstaates eingetragen sein,

e) eine mindestens dreijährige Erfahrung im Verlagswesen nachweisen.

Art. 4
Organisation und Transparenz

1. Die Antragstellenden müssen den Grundsätzen einer korrekten, effizienten und erfolgsorientierten Organisation sowie der Wirtschaftlichkeit und Transparenz entsprechen.

Art. 5
Förderungsarten

1. Es können folgende Förderungen gewährt werden:

a) Projektbeiträge,

b) ergänzende Beiträge.

2. Ergänzende Beiträge können gewährt werden, wenn

a) aus gerechtfertigten Gründen die anderen, im Antrag auf einen Projektbeitrag genannten Einnahmen unter den Vorhersagen liegen oder die im Antrag genannten Kosten höher sind als vorhergesehen,

b) es aus gerechtfertigten Gründen angebracht und möglich erscheint, den Fördersatz oder das Ausmaß der zugelassenen Ausgaben zu erhöhen.

3. Die ergänzenden Beiträge dürfen nur für Projekte gewährt werden, die bereits im anfänglichen Beitragsantrag dargelegt wurden.

Art. 6
Umfang der Förderungen

1. Die Beiträge dürfen einen Anteil von 70% der zur Förderung zugelassenen Ausgaben nicht überschreiten.

2. Die Höhe des gewährten Beitrags richtet sich nach dem Ausmaß der Eigenwirtschaftlichkeit des Vorhabens. Sie darf den im Antrag ausgewiesenen Fehlbetrag nicht überschreiten.

3. Der Beitrag kann sowohl durch Geldmittel erfolgen als auch in Form von Dienstleistungen wie z.B. der kostenlosen Bereitstellung von Räumlichkeiten der zuständigen Abteilung, wie zum Beispiel des Kulturzentrums Trevi samt technischer Ausrüstung.

Art. 7
Finanzielle Mittel

1. Die Beitragsempfänger müssen sich, unabhängig vom Landesbeitrag, mit weiteren Mitteln an den veranschlagten Kosten beteiligen. Dazu zählen:

a) Mitgliedsbeiträge,

b) Einnahmen aus dem Verkauf oder aus Veranstaltungen,

c) Einnahmen aus anderen Geschäftstätigkeiten,

d) Förderungen durch andere öffentliche Körperschaften,

e) Beiträge privater Sponsoren,

f) Schenkungen,

g) sonstige Einnahmen.

Art. 8
Antragstellung

1. Der Antrag wird auf dem vom zuständigen Amt zur Verfügung gestellten Formular oder nach dem entsprechenden Muster verfasst, vom gesetzlichen Vertreter oder von der gesetzlichen Vertreterin der Antragstellenden unterzeichnet und innerhalb der in diesen Richtlinien vorgesehenen Fristen eingereicht, auch mittels zertifizierter elektronischer Post (PEC).

2. Wird der Antrag auf dem Postweg eingereicht, gilt das Datum des Poststempels.

3. Das zuständige Amt kann, im Einklang mit dem Kodex der digitalen Verwaltung, die Verwendung der zertifizierten elektronischen Post (PEC) oder das Online-Ausfüllen des Antrages zwingend vorschreiben.

4. Die Anträge auf Beiträge werden gemäß den Qualitätskriterien laut Artikel 11 bewertet.

Art. 9
Anträge auf Projektbeiträge

1. Die Anträge auf Beiträge für Projekte müssen bis spätestens 31. Jänner eines jeden Jahres eingereicht werden. In begründeten Fällen können sie auch im Laufe des Jahres eingereicht werden, vorzugsweise bis spätestens 30. September.

2. Die Anträge müssen jedenfalls vor der Tätigung der entsprechenden Ausgaben eingereicht werden.

3. Den Anträgen sind folgende Unterlagen beizulegen:

a) Vorstellung der Antragstellenden, im Falle von Organisationen mit Angabe der Anzahl der beitragszahlenden Mitglieder und der Namen der Inhaber der laut Satzung vorgesehenen Ämter,

b) Exposé mit Detailplan und Angaben zu Werk oder Verlagsprogramm, Autorinnen und Autoren sowie zu den Werbemaßnahmen,

c) detaillierter Kostenvoranschlag und Finanzierungsplan zum Projekt, unter Angabe der verschiedenen Einnahmen und des Anteils an Eigenmitteln,

d) Zeitplan gemäß Artikel 9 des Landesgesetzes Nr. 1/2002 in geltender Fassung,

e) detaillierter Kostenvoranschlag für Druckereien bzw. Grafiker. Wenn die für Publikationen veranschlagten Kosten den Betrag von 10.000,00 Euro nicht überschreiten, muss zumindest ein Kostenvoranschlag vorgelegt werden. Wenn die für Publikationen veranschlagten Kosten den Betrag von 10.000,00 Euro hingegen überschreiten, müssen mindestens drei Kostenvoranschläge vorgelegt werden, außer in bestimmten, gebührend begründeten Fällen, die den Rückgriff auf einen ganz bestimmten Anbieter notwendig machen,

f) Erklärung des gesetzlichen Vertreters/der gesetzlichen Vertreterin der Antragstellenden mit folgenden Angaben:

1) das Fortbestehen der gesetzlichen Voraussetzungen und Bedingungen und das Wissen um die Folgen einer Falschaussage,

2) die Ämter oder Körperschaften, bei denen weitere Anträge auf wirtschaftliche Vergünstigungen für dieselben Vorhaben vorgelegt wurden oder werden, einschließlich der entsprechenden Beträge,

g) nur für Organisationen bei Erstantrag oder im Falle von Änderungen: Gründungsurkunde und Satzung.

Art. 10
Anträge auf ergänzende Beiträge

1. Die Anträge auf ergänzende Beiträge sind innerhalb des Bezugsjahres einzureichen.

2. Den Anträgen sind folgende Unterlagen beizulegen:

a) Bericht, in welchem die Notwendigkeit einer ergänzenden Förderung bzw. die Neufestsetzung der zugelassenen Ausgaben oder des Fördersatzes ausführlich begründet wird,

b) neuer Kostenvoranschlag mit entsprechendem Finanzierungsplan, unter Angabe der verschiedenen Einnahmen und des Anteils an Eigenmitteln,

c) Zeitplan für die Tätigkeiten gemäß Artikel 9 des Landesgesetzes Nr. 1/2002 in geltender Fassung.

Art. 11
Qualitätskriterien

1. Bei der Festlegung der geförderten Projekte werden folgende Inhalte bewertet:

a) kulturelle Themen, die für Südtirol und seine multikulturelle Realität relevant sind und zur Integration und Inklusion der Bürgerinnen und Bürger beitragen,

b) Themen im Zusammenhang mit Geschichte, Kultur, Umwelt, lokalen Traditionen und Geschichtsbewusstsein,

c) Werke zu Persönlichkeiten von besonderem Interesse für die italienischsprachige Bevölkerung Südtirols,

d) Qualifikation und Persönlichkeit des Autors oder der Autorin des Werkes, unter besonderer Berücksichtigung der Arbeiten von jungen vielversprechenden Autoren und Autorinnen, die aus der Provinz Bozen stammen oder seit mindestens einem Jahr in Südtirol ihren Wohnsitz haben,

e) Werke mit besonderer Relevanz für das Südtiroler Verlagswesen,

f) literarische oder wissenschaftliche Qualität des Textes,

g) Originalität oder Relevanz des behandelten Themas,

h) Zugänglichkeit für breite Bevölkerungsschichten,

i) Verlässlichkeit und konkretes Vorgehen bei der Projektdurchführung,

j) Übersetzungen, die die wichtigsten literarischen Werke und Essays italienischsprachiger Südtiroler Autoren auch der deutschsprachigen Bevölkerung Südtirols und dem deutschsprachigen Markt zugänglich machen,

k) Übersetzungen von der deutschen in die italienische Sprache, wenn es als notwendig erachtet wird, dass die zu übersetzenden Werke auch für jene italienischsprachigen Südtirolerinnen und Südtiroler zugänglich werden, die nicht über eine passive Kenntnis der deutschen Sprache verfügen.

Art. 12
Verwendung des Beitrages

1. Die Begünstigten dürfen die Beiträge ausschließlich für jene Vorhaben heranziehen, für die sie beantragt und gewährt wurden.

2. Falls die Notwendigkeit eintritt, die Förderung zu anderen als den im ursprünglichen Antrag vorgesehenen Zwecken oder für andere Ausgaben zu verwenden, müssen die Begünstigten beim zuständigen Amt einen eigenen begründeten Antrag auf Änderung der Zweckbestimmung einreichen.

3. Der Antrag muss vor der Tätigung der entsprechenden Ausgaben eingereicht werden.

4. Die Änderung der Zweckbestimmung wird nach demselben Verfahren genehmigt, wie es für die Gewährung des Beitrages vorgesehen ist.

5. Geringfügige Änderungen ohne Auswirkung auf die Ausgabenobergrenze können auch ohne Verwaltungsmaßnahme des zuständigen Amtes genehmigt werden.

Art. 13
Zulässige Ausgaben

1. Folgende Ausgaben können durch einen Beitrag gefördert werden:

a) Ausgaben, die sich direkt auf die zu fördernden Publikationen und auf die damit verbundenen Kosten beziehen, so z.B. das Honorar des Autors oder der Autorin, Druckkosten, Kosten für den Erwerb der Rechte, für Grafik und Layout, Überarbeitung der Texte und Korrektur der Druckfahnen, Übersetzung, Werbung und Vertrieb,

b) Übersetzungen, die den Qualitätskriterien laut Artikel 11 Absatz 1 Buchstaben j) und k) entsprechen,

c) Kosten für das interne Personal der Verlage. Zur Berechnung gilt ein Höchststundensatz von 40,00 Euro, einschließlich der Vorsorge- und Sozialbeiträge sowie der Steuern zu Lasten des Arbeitgebers. Pro Publikation sind maximal 600 Arbeitsstunden zulässig.

2. Ausgaben für Fahrt, Unterkunft und Verpflegung sowie Honorarkosten für Referentinnen und Referenten sowie Vergütungen für Künstlerinnen und Künstler können maximal in der Höhe der geltenden Landestarife abgerechnet werden, mit Ausnahme der Bestimmungen laut Artikel 2 Absatz 10 des Landesgesetzes Nr. 9/ 2015 für Kunst- und Kulturschaffende von besonderem Ruf.

3. Es können auch nur Teile der beantragten Ausgaben zur Förderung zugelassen werden.

Art. 14
Nicht zulässige Ausgaben

1. Folgende Ausgaben werden nicht gefördert:

a) Passivzinsen für Bank- oder Kontokorrentkredite,

b) Verzugszinsen oder Strafen,

c) von örtlichen Sektionen an gesamtstaatliche Verbände abgetretene Mitgliedsbeiträge,

d) Bilanzdefizite vergangener Jahre,

e) Ankauf von für den Wiederverkauf bestimmten Gütern,

f) Spenden und andere gemeinnützige Ausgaben,

g) Spesen für Blumen und Buffets,

h) Repräsentationskosten zugunsten von Mitgliedern oder Angestellten der Antragstellenden,

i) Ausgaben für Tätigkeiten, die von Landesbestimmungen für andere Bereiche abgedeckt sind,

j) Vergütungen für Mitglieder von Führungsgremien politischer Parteien oder Gewerkschaften oder für Mitglieder von wählbaren Organen (Parlament, Regionalrat, Landtag, Gemeinderat) und offizielle Kandidaten und Kandidatinnen derselben,

k) alle sonstigen nicht ausreichend belegten Ausgaben.

Art. 15
Vorschüsse

1. Es kann die Auszahlung eines Vorschusses im Ausmaß von maximal 80 % des für das Bezugsjahr genehmigten Beitrags beantragt werden.

2. Der Vorschuss muss zugleich mit dem Beitrag beantragt werden.

Art. 16
Abrechnung der Vorschüsse

1. Wer einen Vorschuss erhalten hat, muss ihn innerhalb der folgenden Fristen abrechnen: vorzugsweise bis 31. März und jedenfalls bis spätestens 30. September des Jahres, das auf jenes der Auszahlung folgt. gelten die Bestimmungen lauf. Dabei sind folgende Unterlagen nach den in Artikel 8 genannten Modalitäten vorzulegen:

a) Antrag auf Abdeckung des Vorschusses, verfasst auf dem vom zuständigen Amt zur Verfügung gestellten Formular oder nach dem entsprechenden Muster und vom gesetzlichen Vertreter oder der gesetzlichen Vertreterin der Antragstellenden unterzeichnet,

b) Ausgabenbelege bis zur Höhe des Vorschusses gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b),

c) Erklärung des gesetzlichen Vertreters oder der gesetzlichen Vertreterin der Antragstellenden mit den Angaben gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c), soweit sinngemäß anwendbar,

d) nur für Verlage: zusätzlich zu den in Buchstabe a), b) und c) dieses Absatzes vorgesehenen Unterlagen, die Liste der Mitarbeitenden und der Bericht laut Artikel 18 Absatz 2.

2. In schwerwiegenden und begründeten Fällen kann Begünstigten, die innerhalb der späteren Frist laut Absatz 1 einen Antrag stellen, eine Verlängerung bis zu einem weiteren Jahr gewährt werden.

3. Der Anteil eines Vorschusses, der nicht für die Durchführung des zur Förderung zugelassenen Projektes verwendet wurde oder nicht in angemessener Form belegt ist, muss dem Land zurückgezahlt werden, erhöht um die gesetzlichen Zinsen.

Art. 17
Fristen für die Abrechnung von Beiträgen

1. Die auf die gewährten Beiträge bezogenen Ausgaben müssen von den Begünstigten abgerechnet werden bis spätestens 30. September des Jahres, das auf die Gewährungsmaßnahme folgt.

2. Im Falle von Förderungen für Projekte, die über mehrere Jahre umgesetzt werden, müssen die Begünstigten die getätigte Ausgabe bis spätestens 30. September des Jahres, das auf die einzelnen im Zeitplan vorgesehenen Tätigkeiten folgt, abrechnen.

3. Verstreichen die in diesem Artikel angeführten Fristen für die Rechnungslegung ungenutzt und durch Verschulden des Begünstigten (z.B. Untätigkeit, Verzögerung oder Regelwidrigkeiten), wird die Förderung widerrufen.

4. In schwerwiegenden und begründeten Fällen kann auf Antrag des oder der Begünstigten eine Fristverlängerung bis zu einem weiteren Jahr gewährt werden, nach deren Ablauf die Förderung automatisch als widerrufen gilt.

Art. 18
Abrechnung der Beiträge

1. Die Abrechnung von Beiträgen wird nach den in Artikel 8 genannten Modalitäten vorgelegt und besteht aus:

a) dem Auszahlungsantrag, verfasst auf dem vom zuständigen Amt zur Verfügung gestellten Formular oder nach dem entsprechenden Muster und vom gesetzlichen Vertreter oder der gesetzlichen Vertreterin der Antragstellenden unterzeichnet,

b) den Ausgabenbelegen, und zwar:

1) entweder in Form einer Liste der Ausgabenbelege gemäß Artikel 2 Absatz 2/ter des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, bis zur Höhe der zugelassenen Ausgaben, abgefasst auf dem vom zuständigen Amt zur Verfügung gestellten Formular oder nach dem entsprechenden Muster,

2) oder in Form der einzelnen Ausgabenbelege, bis zur Höhe der zugelassenen Ausgaben, jeweils gebührend quittiert und vom gesetzlichen Vertreter oder der gesetzlichen Vertreterin der Antragstellenden gegengezeichnet,

3) Antragstellende ohne Gewinnabsicht können die Ausgabenbelege auf die Höhe des gewährten Beitrages beschränken. In diesem Fall müssen sie zusätzlich eigenverantwortlich erklären, dass die für die Durchführung der geförderten Projekte zugelassenen Ausgaben zur Gänze getätigt wurden und die entsprechenden Ausgabenbelege in ihrem Besitz sind,

c) Erklärung des gesetzlichen Vertreters oder der gesetzlichen Vertreterin der Begünstigten über:

1) das Fortbestehen der gesetzlichen Voraussetzungen und Bedingungen und das Wissen um die Folgen einer Falschaussage,

2) die Ämter oder Körperschaften, bei denen weitere Förderungen für dieselben Vorhaben beantragt wurden oder werden, einschließlich der entsprechenden Beträge,

3) die vollständige oder teilweise Durchführung des Projektes, für welches der Beitrag gewährt wurde, gemäß dem genehmigten Zeitplan,

4) die Gesamtausgaben für die Durchführung der zur Förderung zugelassenen Projekte. Jener Teil der zugelassenen Ausgaben, der den Beitragsumfang überschreitet, kann auch Stunden ehrenamtlicher Tätigkeit laut Buchstabe d) enthalten,

5) die Einhaltung der geltenden Landestarife für Honorarkosten für Referentinnen und Referenten, Vergütungen für Künstlerinnen und Künstler sowie Kosten für Fahrt, Unterkunft und Verpflegung. Wenn die Höchstgrenze überschritten wurde, ist eine Begründung anzugeben, die von der Verwaltung im Sinne von Artikel 2 Absatz 10 des Landesgesetzes vom 27. Juli 2015, Nr. 9, geprüft wird,

d) die Aufstellungen zur ehrenamtlichen Tätigkeit laut Artikel 21 mit den Namen der ehrenamtlich Tätigen, ihren Leistungen sowie den Tagen und Stunden, an denen diese Leistungen erbracht wurden.

2. Verlage müssen zusätzlich zu den Unterlagen laut Absatz 1 eine Liste des Personals und einen Bericht über die von diesem im Rahmen des geförderten Projekts geleistete Tätigkeit beilegen.

Art. 19
Auszahlung

1. Für die Auszahlung des gesamten Beitrages müssen die zur Durchführung der geförderten Projekte insgesamt getätigten Ausgaben zumindest dem Betrag der zugelassenen Ausgaben entsprechen.

2. Wenn hingegen die geförderten Projekte nur teilweise und/oder zu geringeren Kosten durchgeführt wurden, als für den Beitrag veranschlagt, wird dieser proportional gekürzt.

3. Für die Auszahlung des Beitrags überprüft das Amt, ob die vorgelegten Unterlagen auf das genehmigte Projekt rückführbar sind und vergleicht sie mit dem Kostenvoranschlag, der dem Antrag beigelegt ist; dies um zu prüfen, ob der angegebene Gesamtbetrag eingehalten wurde und die einzelnen Ausgabenposten in einem ausgewogenen Verhältnis stehen.

4. Sofern die zum Beitrag zugelassene Gesamtsumme nicht angetastet wird, dürfen die einzelnen Ausgabenposten bei der Rechnungslegung untereinander ausgeglichen werden, wenn dies vom zuständigen Amtsdirektor/von der zuständigen Amtsdirektorin für notwendig oder jedenfalls zweckmäßig für das Erreichen jener Ziele erachtet wird, für die der Beitrag gewährt wurde, oder wenn er/sie der Meinung ist, dass dieser Ausgleich zur Verbesserung des finanzierten Projekts geführt hat. Die Bestimmungen gemäß Artikel 12 bleiben unbeschadet.

5. In der Regel wird ein Ausgleich unter einzelnen Ausgabeposten bis höchstens 25% ihres Betrags zugelassen.

6. Vor der Auszahlung der Beiträge steht es dem zuständigen Amt jedenfalls frei, zu den geförderten Ausgabenposten die gesamten Ausgabenbelege oder Teile davon anzufordern.

7. Die einzelnen Ausgabenbelege müssen zur Bestätigung der Ordnungsmäßigkeit mit dem Stempel der Begünstigten (falls es sich um Papierunterlagen handelt) und der Unterschrift des gesetzlichen Vertreters oder der gesetzlichen Vertreterin versehen sein.

Art. 20
Ausgabenbelege

1. Die vorgelegten oder bei den Antragstellenden hinterlegten Ausgabenbelege müssen:

a) gesetzeskonform sein,

b) auf den Namen der Begünstigten ausgestellt sein,

c) mit Zahlungsbestätigung versehen sein; Zahlungen ab 1.000,00 Euro müssen nachvollziehbar sein (Banküberweisung, Bancomat, Kreditkarte, Zirkularscheck) und auf den Bankauszügen der Begünstigten aufscheinen; die Bankauszüge sind dem Amt auf Nachfrage vorzulegen. Alle Ausgaben und Einnahmen betreffend das finanzierte Projekt müssen auf dem Kontokorrent ersichtlich sein, das auf den Namen des oder der Begünstigten lauten muss,

d) müssen sich auf die zur Förderung zugelassenen Ausgaben beziehen,

e) dürfen nicht vor dem Protokollierungsdatum des Förderantrags ausgestellt worden sein,

f) müssen Verpflichtungen betreffen, die im Bezugsjahr des Beitrages eingegangen wurden.

2. Die Ausgabenbelege können auch in den Jahren nach jenem der Gewährung der Förderung ausgestellt sein, sofern sie sich auf den Förderzweck und die zugelassenen Ausgaben beziehen und unter der Voraussetzung, dass sie mit dem vorgelegten Zeitplan übereinstimmen.

Art. 21
Ehrenamtliche Tätigkeit

1. Begünstigte Organisationen können jenen Anteil der zugelassenen Ausgaben, der den gewährten Beitrag übersteigt, durch Auflistung der von Mitgliedern oder Beteiligten ehrenamtlich erbrachten Leistungen belegen, gemäß den Bestimmungen von Artikel 2 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung.

2. Ausschließlich zum Zweck, die zugelassenen Ausgaben zu erreichen, und im Ausmaß von maximal 25% der zugelassenen Ausgaben, wird den Organisationen laut Absatz 1 für ehrenamtliche Leistungen von Mitgliedern und Beteiligten ein von der Landesregierung festgelegter Stundensatz angerechnet.

3. Die begünstigte Organisation kann oben genannte Vergünstigung nicht für die Teilnahme ihrer Mitglieder an den Sitzungen der Kollegialorgane heranziehen.

4. Die ehrenamtlich erbrachten Leistungen berechtigen die ehrenamtlich Tätigen zu keiner Vergütung.

5. Gemäß Artikel 2 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 1. Juli 1993, Nr. 11, in geltender Fassung, ist die ehrenamtliche Tätigkeit bei einer Organisation weder vereinbar mit einem Dienstverhältnis oder einer selbstständigen Arbeit bei dieser Organisation noch mit sonstigen vermögensrechtlichen Beziehungen zu dieser.

Art. 22
Kontrollen

1. Im Sinne von Artikel 2 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, führt das zuständige Amt Stichprobenkontrollen an mindestens 6 % der Begünstigten durch.

2. Die der Stichprobenkontrolle zu unterziehenden Begünstigten werden durch das Los von einer Kommission ermittelt, die aus dem zuständigen Abteilungsdirektor oder der zuständigen Abteilungsdirektorin und zwei Bediensteten besteht.

3. Darüber hinaus überprüft das zuständige Landesamt sämtliche Zweifelsfälle.

4. Falls das zuständige Amt es als notwendig erachtet oder die Summe der zugelassenen Ausgaben 50.000,00 Euro übersteigt, kann das zuständige Amt die Stichprobenkontrollen mithilfe Sachverständiger, auch externer, durchführen, nach Maßgabe von Artikel 2 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung. Die entsprechende Beauftragung erfolgt durch das zuständige Amt.

5. Überprüft werden:

a) die Wahrhaftigkeit der Erklärungen der Begünstigten,

b) ob die Projekte, für die ein Beitrag gewährt wurde, tatsächlich durchgeführt wurden,

c) die Ordnungsmäßigkeit aller vom für die Auszahlung zuständigen Amt nicht bereits überprüften Ausgabenbelege und ihr effektiver Zusammenhang mit den zugelassenen Ausgaben,

d) die korrekte Nutzung des Beitrags durch Überprüfung der gegebenenfalls abgedeckten Kontoauszüge der Begünstigten, unter Einhaltung der Datenschutzbestimmungen,

e) eventuelle weitere zu kontrollierende Bereiche.

Art. 23
Öffentlichkeit und Transparenz

1. Im Sinne der Grundsätze der Öffentlichkeit und Transparenz und um es der Bürgerschaft zu ermöglichen, sich mit den mit öffentlichen Geldern geförderten Maßnahmen zu identifizieren und ihr Recht auf Beteiligung und Kontrolle auszuüben, müssen alle nach diesen Richtlinien geförderten Projekte entsprechend kenntlich gemacht werden; dabei ist die Unterstützung des Landes im Verhältnis zu jener anderer Fördereinrichtungen angemessen hervorzuheben.

2. Auf der Publikation ist folgender Hinweis anzubringen: „Gefördert von der Autonomen Provinz Bozen - Südtirol – Abteilung Italienische Kultur.“ Neben diesem Hinweis müssen zudem das Logo des Landes (Adler) und, je nach Anweisungen des zuständigen Amtes, weitere grafische Elemente aufscheinen.

3. Das Copyright muss bei den Autorinnen oder Autoren verbleiben, letztere sowie die Begünstigten müssen im Impressum der Publikation aufscheinen.

4. Auch die verschiedenen Werbeträger der geförderten Werke (Broschüren, Plakate, Informationskarten, Beilagen in der Presse, Flugblätter, Webseiten, usw.) müssen folgenden Hinweis beinhalten: „Gefördert durch die Autonome Provinz Bozen - Südtirol – Abteilung Italienische Kultur“. Zudem müssen darin das Logo des Landes (Adler) und, je nach Anweisung des zuständigen Amtes, weitere grafische Elemente enthalten sein.

5. Das fertige Werk muss entsprechend bekannt gemacht und der Allgemeinheit zur Verfügung gestellt werden, u. a. durch institutionelle Verteilung durch die Landesverwaltung an die öffentlichen Bibliotheken und Schulbibliotheken Südtirols.

6. Die Begünstigten stellen dem zuständigen Amt rechtzeitig die Publikation und das dazugehörige Werbematerial zur Verfügung.

7. Eventuelle Unterlassungen werden bei der Zuteilung zukünftiger Förderungen entsprechend berücksichtigt.

8. Das Land kann alle für die Bevölkerung nützlichen Informationen zur Förderung der Verlagstätigkeit auch online veröffentlichen.

Art. 24
Schirmherrschaft

1. Die Schirmherrschaft des Landes Südtirol für Veranstaltungen und Initiativen jeder Art wird auf ausdrücklichen ausführlichen Antrag der Organisierenden von der Landeshauptfrau oder vom Landeshauptmann bzw. vom zuständigen Mitglied der Landesregierung förmlich gewährt.

2. Die Übernahme der Schirmherrschaft bringt nicht notwendigerweise finanzielle Vorteile oder Förderungen für die entsprechenden Veranstaltungen mit sich.

Art. 25
Verweis

1. Für alles, was in diesen Richtlinien nicht ausdrücklich geregelt ist, gelten die Bestimmungen des Landesgesetzes Nr. 9 vom 27. Juli 2015, in geltender Fassung, und des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993 Nr. 17 in geltender Fassung.

Art. 26
Übergangsbestimmung

1. Diese Richtlinien gelten für alle Anträge, die das Jahr 2017 und die darauf folgenden Jahre betreffen.

 

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ActionAction Beschluss vom 6. Dezember 2016, Nr. 1365
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ActionAction Beschluss vom 6. Dezember 2016, Nr. 1376
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