1. Im Sinne der Grundsätze der Öffentlichkeit und Transparenz und um es der Bürgerschaft zu ermöglichen, sich mit den mit öffentlichen Geldern geförderten Maßnahmen zu identifizieren und ihr Recht auf Beteiligung und Kontrolle auszuüben, müssen alle nach diesen Richtlinien geförderten Projekte entsprechend kenntlich gemacht werden; dabei ist die Unterstützung des Landes im Verhältnis zu jener anderer Fördereinrichtungen angemessen hervorzuheben.
2. Auf der Publikation ist folgender Hinweis anzubringen: „Gefördert von der Autonomen Provinz Bozen - Südtirol – Abteilung Italienische Kultur.“ Neben diesem Hinweis müssen zudem das Logo des Landes (Adler) und, je nach Anweisungen des zuständigen Amtes, weitere grafische Elemente aufscheinen.
3. Das Copyright muss bei den Autorinnen oder Autoren verbleiben, letztere sowie die Begünstigten müssen im Impressum der Publikation aufscheinen.
4. Auch die verschiedenen Werbeträger der geförderten Werke (Broschüren, Plakate, Informationskarten, Beilagen in der Presse, Flugblätter, Webseiten, usw.) müssen folgenden Hinweis beinhalten: „Gefördert durch die Autonome Provinz Bozen - Südtirol – Abteilung Italienische Kultur“. Zudem müssen darin das Logo des Landes (Adler) und, je nach Anweisung des zuständigen Amtes, weitere grafische Elemente enthalten sein.
5. Das fertige Werk muss entsprechend bekannt gemacht und der Allgemeinheit zur Verfügung gestellt werden, u. a. durch institutionelle Verteilung durch die Landesverwaltung an die öffentlichen Bibliotheken und Schulbibliotheken Südtirols.
6. Die Begünstigten stellen dem zuständigen Amt rechtzeitig die Publikation und das dazugehörige Werbematerial zur Verfügung.
7. Eventuelle Unterlassungen werden bei der Zuteilung zukünftiger Förderungen entsprechend berücksichtigt.
8. Das Land kann alle für die Bevölkerung nützlichen Informationen zur Förderung der Verlagstätigkeit auch online veröffentlichen.