1. Wer einen Vorschuss erhalten hat, muss ihn innerhalb der folgenden Fristen abrechnen: vorzugsweise bis 31. März und jedenfalls bis spätestens 30. September des Jahres, das auf jenes der Auszahlung folgt. gelten die Bestimmungen lauf. Dabei sind folgende Unterlagen nach den in Artikel 8 genannten Modalitäten vorzulegen:
a) Antrag auf Abdeckung des Vorschusses, verfasst auf dem vom zuständigen Amt zur Verfügung gestellten Formular oder nach dem entsprechenden Muster und vom gesetzlichen Vertreter oder der gesetzlichen Vertreterin der Antragstellenden unterzeichnet,
b) Ausgabenbelege bis zur Höhe des Vorschusses gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b),
c) Erklärung des gesetzlichen Vertreters oder der gesetzlichen Vertreterin der Antragstellenden mit den Angaben gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c), soweit sinngemäß anwendbar,
d) nur für Verlage: zusätzlich zu den in Buchstabe a), b) und c) dieses Absatzes vorgesehenen Unterlagen, die Liste der Mitarbeitenden und der Bericht laut Artikel 18 Absatz 2.
2. In schwerwiegenden und begründeten Fällen kann Begünstigten, die innerhalb der späteren Frist laut Absatz 1 einen Antrag stellen, eine Verlängerung bis zu einem weiteren Jahr gewährt werden.
3. Der Anteil eines Vorschusses, der nicht für die Durchführung des zur Förderung zugelassenen Projektes verwendet wurde oder nicht in angemessener Form belegt ist, muss dem Land zurückgezahlt werden, erhöht um die gesetzlichen Zinsen.