1. Folgende Ausgaben können durch einen Beitrag gefördert werden:
a) Ausgaben, die sich direkt auf die zu fördernden Publikationen und auf die damit verbundenen Kosten beziehen, so z.B. das Honorar des Autors oder der Autorin, Druckkosten, Kosten für den Erwerb der Rechte, für Grafik und Layout, Überarbeitung der Texte und Korrektur der Druckfahnen, Übersetzung, Werbung und Vertrieb,
b) Übersetzungen, die den Qualitätskriterien laut Artikel 11 Absatz 1 Buchstaben j) und k) entsprechen,
c) Kosten für das interne Personal der Verlage. Zur Berechnung gilt ein Höchststundensatz von 40,00 Euro, einschließlich der Vorsorge- und Sozialbeiträge sowie der Steuern zu Lasten des Arbeitgebers. Pro Publikation sind maximal 600 Arbeitsstunden zulässig.
2. Ausgaben für Fahrt, Unterkunft und Verpflegung sowie Honorarkosten für Referentinnen und Referenten sowie Vergütungen für Künstlerinnen und Künstler können maximal in der Höhe der geltenden Landestarife abgerechnet werden, mit Ausnahme der Bestimmungen laut Artikel 2 Absatz 10 des Landesgesetzes Nr. 9/ 2015 für Kunst- und Kulturschaffende von besonderem Ruf.
3. Es können auch nur Teile der beantragten Ausgaben zur Förderung zugelassen werden.