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e) Landesgesetz vom 5. Dezember 2016, Nr. 241)
Außeretatmäßige Verbindlichkeit

1)
Kundgemacht im Beiblatt Nr. 2 zum Amtsblatt vom 13. Dezember 2016, Nr. 50.

Art. 1 (Außeretatmäßige Verbindlichkeiten aufgrund von Urteilen)

(1) Mit vorläufig vollstreckbarem Urteil Nr. 298/2011 hat das Verwaltungsgericht, Autonome Sektion für die Provinz Bozen, das Land Südtirol zur Erstattung der Verfahrenskosten zugunsten von Herrn Dapunt Fortunato von insgesamt 1.500,00 Euro, zuzüglich MwSt., Beitrag Vorsorgekasse der Rechtsanwälte und gesetzlicher Nebenkosten, verurteilt.

(2) Diese Schuld umfasst 1.500,00 Euro für Prozesskosten, 60,00 Euro für den Beitrag für die Vorsorgekasse der Rechtsanwälte in Höhe von 4 Prozent, 343,20 Euro für die MwSt. in Höhe von 22 Prozent und beläuft sich somit auf insgesamt 1.903,20 Euro.

(3) Die Ausgabe von 1.903,20 Euro ist durch das Kapitel U01111.0150 des Aufgabenbereichs 01 vom Programm 11 Titel 1 des Haushaltsvoranschlages des Landes 2016-2018 ausreichend gedeckt.

(4) Mit vorläufig vollstreckbarem Urteil Nr. 260/2016 hat das Verwaltungsgericht, Autonome Sektion für die Provinz Bozen, das Land Südtirol zur Erstattung der Verfahrenskosten zugunsten von Herrn Friedrich Niedermayr von insgesamt 3.000,00 Euro, zuzüglich MwSt., Beitrag für die Vorsorgekasse der Rechtsanwälte und gesetzlicher Nebenkosten, verurteilt.

(5) Diese Schuld umfasst 3.000,00 Euro für Prozesskosten, 450,00 Euro für allgemeine Kosten in Höhe von 15 Prozent, 138,00 Euro für den Beitrag für die Vorsorgekasse der Rechtsanwälte in Höhe von 4 Prozent, 789,36 Euro für die MwSt. in Höhe von 22 Prozent, 650,00 Euro für den Einheitsbeitrag sowie 92,36 Euro für Barauslagen und beläuft sich somit auf insgesamt 5.119,72 Euro.

(6) Die Ausgabe von 5.119,72 Euro ist durch das Kapitel U01111.0150 des Aufgabenbereichs 01 vom Programm 11 Titel 1 des Haushaltsvoranschlages des Landes 2016-2018 ausreichend gedeckt.

(7) Mit vorläufig vollstreckbarem Urteil Nr. 833/2015 hat das Landesgericht Bozen das Land Südtirol zur Erstattung der Verfahrenskosten von einem Drittel zugunsten von Herrn Florian Demetz von 8.030,00 Euro, zuzüglich Barauslagen in Höhe von 700,00 Euro, allgemeiner Kosten in Höhe von 15 Prozent von 1.204,00 Euro sowie des Beitrages für die Vorsorgekasse der Rechtsanwälte und der MwSt., verurteilt.

(8) Diese Schuld umfasst 3.311,50 Euro für Prozesskosten, 123,13 Euro für den Beitrag für die Vorsorgekasse der Rechtsanwälte in Höhe von 4 Prozent sowie 704,29 Euro für die MwSt. in Höhe von 22 Prozent und beläuft sich zuzüglich der Registerspesen von 66,67 Euro somit auf insgesamt 4.205,59 Euro.

(9) Die Ausgabe von 4.205,59 Euro ist durch das Kapitel U01111.0150 des Aufgabenbereichs 01 vom Programm 11 Titel 1 des Haushaltsvoranschlages des Landes 2016-2018 ausreichend gedeckt.

(10) Mit vorläufig vollstreckbarem Urteil Nr. 5/2016 hat das Landesgericht Bozen das Land Südtirol zur Erstattung der Verfahrenskosten von einem Drittel zugunsten von Frau Birgit Evi Plattner von 8.030,00 Euro, zuzüglich Barauslagen in Höhe von 700,00 Euro, allgemeiner Kosten in Höhe von 15 Prozent von 1.204,00 Euro sowie des Beitrages für die Vorsorgekasse der Rechtsanwälte und der MwSt., verurteilt.

(11) Diese Schuld umfasst 3.311,50 Euro für Prozesskosten, 123,13 Euro für den Beitrag für die Vorsorgekasse der Rechtsanwälte in Höhe von 4 Prozent sowie 704,29 Euro für die MwSt. in Höhe von 22 Prozent und beläuft sich zuzüglich der Registerspesen von 66,67 Euro somit auf insgesamt 4.205,59 Euro.

(12) Die Ausgabe von 4.205,59 Euro ist durch das Kapitel U01111.0150 des Aufgabenbereichs 01 vom Programm 11 Titel 1 des Haushaltsvoranschlages des Landes 2016-2018 ausreichend gedeckt.

(13) Mit vorläufig vollstreckbarem Urteil Nr. 1111/2016 hat das Landesgericht Bozen den Direktor des Arbeitsinspektorates der Autonomen Provinz Bozen zur Erstattung der Verfahrenskosten zugunsten von Herrn Luca Gualterotti von 4.766,00 Euro, zuzüglich allgemeiner Kosten in Höhe von 12,5 Prozent sowie des Beitrages für die Vorsorgekasse der Rechtsanwälte und der MwSt., verurteilt.

(14) Diese Schuld umfasst 4.766,00 Euro für Prozesskosten, 595,75 Euro für allgemeine Kosten in Höhe von 12,5 Prozent, 214,47 Euro für den Beitrag für die Vorsorgekasse der Rechtsanwälte in Höhe von 4 Prozent sowie 1.226,76 Euro für die MwSt. in Höhe von 22 Prozent und beläuft sich somit auf insgesamt 6.802,98 Euro.

(15) Die Ausgabe von 6.802,98 Euro ist durch das Kapitel U01111.0150 des Aufgabenbereichs 01 vom Programm 11 Titel 1 des Haushaltsvoranschlages des Landes 2016-2018 ausreichend gedeckt.

(16) Mit vorläufig vollstreckbarem Urteil Nr. 246/2016 hat das Verwaltungsgericht, Autonome Sektion für die Provinz Bozen, das Land Südtirol zur Erstattung der Verfahrenskosten zugunsten von Herrn Christian Meraner von insgesamt 2.500,00 Euro, zuzüglich MwSt., Beitrag Vorsorgekasse der Rechtsanwälte und gesetzlicher Nebenkosten, verurteilt.

(17) Diese Schuld umfasst 2.500,00 Euro für Prozesskosten, 375,00 Euro für allgemeine Kosten in Höhe von 15 Prozent, 115,00 Euro für den Beitrag für die Vorsorgekasse der Rechtsanwälte in Höhe von 4 Prozent, 657,80 Euro für die MwSt. in Höhe von 22 Prozent, 42,31 Euro für Barauslagen und 650,00 Euro für den Einheitsbeitrag und beläuft sich somit auf insgesamt 4.340,11 Euro.

(18) Die Ausgabe von 4.340,11 Euro ist durch das Kapitel U01111.0150 des Aufgabenbereichs 01 vom Programm 11 Titel 1 des Haushaltsvoranschlages des Landes 2016-2018 ausreichend gedeckt.

(19) Mit vorläufig vollstreckbarem Urteil Nr. 222/2016 hat das Verwaltungsgericht, Autonome Sektion für die Provinz Bozen, das Land Südtirol zur Erstattung der Verfahrenskosten von einem Viertel zugunsten von Frau Verena Moser, Herrn Thomas Larcher und Frau Priska Wojnar von insgesamt 9.000,00 Euro und ebenso im Ausmaß von einem Viertel zugunsten von Frau Waltraud Engele von insgesamt 9.000,00 Euro, immer zuzüglich MwSt., Beitrag Vorsorgekasse der Rechtsanwälte und gesetzlicher Nebenkosten, verurteilt.

(20) Die erste Schuld umfasst 9.000,00 Euro für Prozesskosten, 1.350,00 Euro für allgemeine Kosten in Höhe von 15 Prozent, 414,00 Euro für den Beitrag für die Vorsorgekasse der Rechtsanwälte in Höhe von 4 Prozent, 2.368,08 Euro für die MwSt. in Höhe von 22 Prozent, 185,59 Euro für Barauslagen und 2.600,00 Euro für den Einheitsbeitrag und beläuft sich somit auf insgesamt 15.917,67 Euro, von denen ein Viertel, also 3.979,42 Euro, zu Lasten des Landes Südtirol gehen. Die zweite Schuld umfasst im Ausmaß von einem Viertel 2.250,00 Euro für Prozesskosten, 337,50 Euro für allgemeine Kosten in Höhe von 15 Prozent, 103,50 Euro für den Beitrag für die Vorsorgekasse der Rechtsanwälte in Höhe von 4 Prozent, 592,02 Euro für die MwSt. in Höhe von 22 Prozent, 617,00 Euro für Barauslagen und beläuft sich somit auf insgesamt 3.900,02 Euro.

(21) Die Ausgabe von 7.879,44 Euro ist durch das Kapitel U01111.0150 des Aufgabenbereichs 01 vom Programm 11 Titel 1 des Haushaltsvoranschlages des Landes 2016-2018 ausreichend gedeckt.

(22) Mit vorläufig vollstreckbarem Urteil Nr. 109/2016 hat das Oberlandesgericht Trient, Außenabteilung Bozen, den Direktor des landestierärztlichen Dienstes des Landes Südtirol zur Erstattung der Verfahrenskosten zugunsten der Baldi GmbH von insgesamt 2.104,50 Euro, zuzüglich MwSt., Beitrag für die Vorsorgekasse der Rechtsanwälte und gesetzlicher Nebenkosten, verurteilt.

(23) Diese Schuld umfasst 2.104,50 Euro für Prozesskosten sowie 84,18 Euro für den Beitrag für die Vorsorgekasse der Rechtsanwälte in Höhe von 4 Prozent und beläuft sich somit auf insgesamt 2.188,68 Euro.

(24) Die Ausgabe von 2.188,68 Euro ist durch das Kapitel U01111.0150 des Aufgabenbereichs 01 vom Programm 11 Titel 1 des Haushaltsvoranschlages des Landes 2016-2018 ausreichend gedeckt.

(25) Mit vorläufig vollstreckbarer Verfügung vom 3. Oktober 2015 hat das Oberlandesgericht Trient, Außenabteilung Bozen, das Land Südtirol zur Erstattung von 2/3 der Verfahrenskosten zugunsten der Aspiag Service GmbH die in ihrer Gesamtheit mit 28.035,25 Euro sowie um die anfallenden weiteren Anschlusskosten, verurteilt.

(26) Diese Schuld umfasst 15.672,67 Euro für Prozesskosten, 2.350,67 Euro für allgemeine Kosten in Höhe von 15 Prozent, 720,93 Euro für den Beitrag für die Vorsorgekasse der Rechtsanwälte in Höhe von 4 Prozent und 666,67 Euro für Spesen und beläuft sich somit auf insgesamt 19.410,93 Euro.

(27) Die Ausgabe von 19.410,93 Euro ist durch das Kapitel U01111.0150 des Aufgabenbereichs 01 vom Programm 11 Titel 1 des Haushaltsvoranschlages des Landes 2016-2018 ausreichend gedeckt.

(28) Mit Urteil Nr. 17716/2016 hat der Kassationsgerichtshof das Land Südtirol zur Erstattung der Verfahrenskosten zugunsten von Frau Cristina Prandini von insgesamt 3.000,00 Euro, zuzüglich 100,00 Euro für Kosten und gesetzlicher Nebenkosten, verurteilt. Hiermit sind nunmehr auch die Urteile des Landesgerichts Bozen Nr. 64/2010 und des Oberlandesgerichts Trient, Außenabteilung Bozen Nr. 40/2010 rechtskräftig geworden.

(29) Diese Schuld umfasst für den ersten Grad 1.575,00 Euro für Prozesskosten, 63,00 Euro für den Beitrag für die Vorsorgekasse der Rechtsanwälte in Höhe von 4 Prozent, 360,36 Euro für die MwSt. in Höhe von 22 Prozent sowie 50,00 Euro für Barauslagen, für den zweiten Grad 1.350,00 Euro für Prozesskosten, 54,00 Euro für den Beitrag für die Vorsorgekasse der Rechtsanwälte in Höhe von 4 Prozent, 308,88 Euro für die MwSt. in Höhe von 22 Prozent sowie 20,00 Euro für Barauslagen und für den Dritten Grad 3.000,00 Euro für Prozesskosten, 450,00 Euro für allgemeine Kosten in Höhe von 15 Prozent, 138,00 Euro für den Beitrag für die Vorsorgekasse der Rechtsanwälte in Höhe von 4 Prozent, 789,36 Euro für die MwSt. in Höhe von 22 Prozent sowie 100,00 Euro für Barauslagen und beläuft sich somit für alle drei Grade auf insgesamt 8.258,60 Euro.

(30) Die Ausgabe von 8.258,60 Euro ist durch das Kapitel U01111.0150 des Aufgabenbereichs 01 vom Programm 11 Titel 1 des Haushaltsvoranschlages des Landes 2016-2018 ausreichend gedeckt.

(31) Mit Urteil Nr. 17717/2016 hat der Kassationsgerichtshof das Land Südtirol zur Erstattung der Verfahrenskosten zugunsten von Frau Sonja Rienzner von insgesamt 3.000,00 Euro, zuzüglich 100,00 Euro für Kosten und gesetzlicher Nebenkosten, verurteilt. Hiermit sind nunmehr auch die Urteile des Landesgerichts Bozen Nr. 56/2010 und des Oberlandesgerichts Trient, Außenabteilung Bozen Nr. 38/2010 rechtskräftig geworden.

(32) Diese Schuld umfasst für den ersten Grad 1.575,00 Euro für Prozesskosten, 63,00 Euro für den Beitrag für die Vorsorgekasse der Rechtsanwälte in Höhe von 4 Prozent, 360,36 Euro für die MwSt. in Höhe von 22 Prozent sowie 50,00 Euro für Barauslagen, für den zweiten Grad 1.350,00 Euro für Prozesskosten, 54,00 Euro für den Beitrag für die Vorsorgekasse der Rechtsanwälte in Höhe von 4 Prozent, 308,88 Euro für die MwSt. in Höhe von 22 Prozent sowie 20,00 Euro für Barauslagen und für den Dritten Grad 3.000,00 Euro für Prozesskosten, 450,00 Euro für allgemeine Kosten in Höhe von 15 Prozent, 138,00 Euro für den Beitrag für die Vorsorgekasse der Rechtsanwälte in Höhe von 4 Prozent, 789,36 Euro für die MwSt. in Höhe von 22 Prozent sowie 100,00 Euro für Barauslagen und beläuft sich somit für alle drei Grade auf insgesamt 8.258,60 Euro.

(33) Die Ausgabe von 8.258,60 Euro ist durch das Kapitel U01111.0150 des Aufgabenbereichs 01 vom Programm 11 Titel 1 des Haushaltsvoranschlages des Landes 2016-2018 ausreichend gedeckt.

(34) Mit Urteil Nr. 17780/2016 hat der Kassationsgerichtshof das Land Südtirol zur Erstattung der Verfahrenskosten zugunsten von Frau Silvia Kaser von insgesamt 3.000,00 Euro, zuzüglich 100,00 Euro für Kosten und gesetzlicher Nebenkosten, verurteilt. Hiermit sind nunmehr auch die Urteile des Landesgerichts Bozen Nr. 65/2010 und des Oberlandesgerichts Trient, Außenabteilung Bozen Nr. 39/2010 rechtskräftig geworden.

(35) Diese Schuld umfasst für den ersten Grad 1.575,00 Euro für Prozesskosten, 63,00 Euro für den Beitrag für die Vorsorgekasse der Rechtsanwälte in Höhe von 4 Prozent, 360,36 Euro für die MwSt. in Höhe von 22 Prozent sowie 50,00 Euro für Barauslagen, für den zweiten Grad 1.350,00 Euro für Prozesskosten, 54,00 Euro für den Beitrag für die Vorsorgekasse der Rechtsanwälte in Höhe von 4 Prozent, 308,88 Euro für die MwSt. in Höhe von 22 Prozent sowie 20,00 Euro für Barauslagen und für den Dritten Grad 3.000,00 Euro für Prozesskosten, 450,00 Euro für allgemeine Kosten in Höhe von 15 Prozent, 138,00 Euro für den Beitrag für die Vorsorgekasse der Rechtsanwälte in Höhe von 4 Prozent, 789,36 Euro für die MwSt. in Höhe von 22 Prozent sowie 100,00 Euro für Barauslagen und beläuft sich somit für alle drei Grade auf insgesamt 8.258,60 Euro.

(36) Die Ausgabe von 8.258,60 Euro ist durch das Kapitel U01111.0150 des Aufgabenbereichs 01 vom Programm 11 Titel 1 des Haushaltsvoranschlages des Landes 2016-2018 ausreichend gedeckt.

(37) Mit vorläufig vollstreckbarem Urteil Nr. 1162/2016 hat das Landesgericht Bozen den Direktor der Abteilung Mobilität des Landes Südtirol zur Erstattung der Verfahrenskosten zugunsten der TAG GmbH von 870,00 Euro, zuzüglich Barauslagen in Höhe von 112,00 Euro, allgemeiner Kosten in Höhe von 15 Prozent sowie des Beitrages für die Vorsorgekasse der Rechtsanwälte und der MwSt., für den Grad vor dem Friedensgericht und von 1.620,00 Euro, zuzüglich Barauslagen in Höhe von 174,00 Euro, allgemeiner Kosten in Höhe von 15 Prozent sowie des Beitrages für die Vorsorgekasse der Rechtsanwälte und der MwSt., für den Grad vor dem Landesgericht verurteilt.

(38) Diese Schuld umfasst 2.490,00 Euro für Prozesskosten, 373,50 Euro für allgemeine Kosten in Höhe von 15 Prozent, 114,54 Euro für den Beitrag für die Vorsorgekasse der Rechtsanwälte in Höhe von 4 Prozent und beläuft sich zuzüglich der Barauslagen von 286,00 Euro somit auf insgesamt 3.264,04 Euro.

(39) Die Ausgabe von 3.264,04 Euro ist durch das Kapitel U01111.0150 des Aufgabenbereichs 01 vom Programm 11 Titel 1 des Haushaltsvoranschlages des Landes 2016-2018 ausreichend gedeckt.

(40) Mit vorläufig vollstreckbarem Urteil Nr. 1156/2016 hat das Landesgericht Bozen das Land Südtirol zur Zahlung von 5.320,40 Euro, zuzüglich Zinsen und Geldentwertung an Herrn Manfred Maffei und zur Erstattung der Verfahrenskosten zu seinen Gunsten in Höhe von 4.835,00 Euro, zuzüglich 15 Prozent für allgemeine Kosten, Beitrag für die Vorsorgekasse der Rechtsanwälte und MwSt. sowie 300,00 Euro für steuerfreie Auslagen, verurteilt.

(41) Das Kapital und die bis zum 14.10.2016 berechneten Zinsen sowie die Geldentwertung (124,32 Euro) belaufen sich auf insgesamt 5.444,72 Euro. Der Kapitalanteil (5.320,40 Euro) ist durch das Kapitel U01111.0340 des Aufgabenbereichs 01 vom Programm 11 Titel 1 des Haushaltsvoranschlages des Landes 2016-2018 ausreichend gedeckt. Der Verzugszinsen- und Geldentwertungsanteil (124,32 Euro) ist durch das Kapitel U01111.0510 des Aufgabenbereichs 01 vom Programm 11 Titel 1 des Haushaltsvoranschlages des Landes 2016-2018 ausreichend gedeckt.

(42) Die Schuld für die Verfahrenskosten umfasst 4.835,00 Euro für Prozesskosten, zuzüglich 725,25 Euro für allgemeine Kosten in Höhe von 15 Prozent, 222,41 Euro für den Beitrag für die Vorsorgekasse der Rechtsanwälte in Höhe von 4 Prozent, 1.272,19 Euro für die MwSt. in Höhe von 22 Prozent sowie 300,00 Euro für steuerfreie Auslagen, und beläuft sich somit auf insgesamt 7.354,85 Euro.

(43) Die Ausgabe von 7.354,85 Euro ist durch das Kapitel U01111.0150 des Aufgabenbereichs 01 vom Programm 11 Titel 1 des Haushaltsvoranschlages des Landes 2016-2018 ausreichend gedeckt.

(44) Mit vorläufig vollstreckbarem Urteil Nr. 1230/2016 hat das Landesgericht Bozen das Land Südtirol und die BLS AG zur Erstattung der Verfahrenskosten zugunsten der Vitessa AG von 9.758,00 Euro, zuzüglich Barauslagen in Höhe von 826,96 Euro, allgemeiner Kosten in Höhe von 15 Prozent von 1.463,70 Euro sowie des Beitrages für die Vorsorgekasse der Rechtsanwälte und der MwSt., verurteilt.

(45) Diese Schuld umfasst 11.221,70 Euro für Prozesskosten, 448,87 Euro für den Beitrag für die Vorsorgekasse der Rechtsanwälte in Höhe von 4 Prozent und beläuft sich zuzüglich der Barauslagen von 826,96 Euro somit auf insgesamt 12.497,53 Euro.

(46) Die Ausgabe von 12.497,53 Euro ist durch das Kapitel U01111.0150 des Aufgabenbereichs 01 vom Programm 11 Titel 1 des Haushaltsvoranschlages des Landes 2016-2018 ausreichend gedeckt.

(47) Mit vorläufig vollstreckbarem Urteil Nr. 715/2013 hat das Landesgericht Bozen das Land Südtirol zur Erstattung der Verfahrenskosten zu Gunsten von Herrn Bruno Prota in Höhe von 1.550,00 Euro, zuzüglich 12,5 Prozent für allgemeine Kosten, Beitrag für die Vorsorgekasse der Rechtsanwälte und MwSt. verurteilt.

(48) Die Schuld für die Verfahrenskosten umfasst 1.550,00 Euro für Prozesskosten, zuzüglich 193,75 Euro für allgemeine Kosten in Höhe von 12,5 Prozent, 69,75 Euro für den Beitrag für die Vorsorgekasse der Rechtsanwälte in Höhe von 4 Prozent, 398,97 Euro für die MwSt. in Höhe von 22 Prozent, und beläuft sich somit auf insgesamt 2.212,47 Euro.

(49) Die Ausgabe von 2.212,47 Euro ist durch das Kapitel U01111.0150 des Aufgabenbereichs 01 vom Programm 11 Titel 1 des Haushaltsvoranschlages des Landes 2016-2018 ausreichend gedeckt.

(50) Mit vorläufig vollstreckbarem Urteil Nr. 51/2016 hat das Oberlandesgericht Trient, Außenabteilung Bozen, das Land Südtirol zur Erstattung der Verfahrenskosten zugunsten von Herrn Mario Gombi von 3.804,20 Euro, zuzüglich des Beitrages für die Vorsorgekasse der Rechtsanwälte und der MwSt., verurteilt.

(51) Diese Schuld umfasst 3.804,20 Euro für Prozesskosten, 152,16 Euro für den Beitrag für die Vorsorgekasse der Rechtsanwälte in Höhe von 4 Prozent und 870,40 Euro für die MwSt. in Höhe von 22 Prozent, und beläuft sich somit auf insgesamt 4.826,76 Euro.

(52) Die Ausgabe von 4.826,76 Euro ist durch das Kapitel U01111.0150 des Aufgabenbereichs 01 vom Programm 11 Titel 1 des Haushaltsvoranschlages des Landes 2016-2018 ausreichend gedeckt.

(53) Mit vorläufig vollstreckbarem Urteil Nr. 1247/2016 hat das Landesgericht Bozen das Land Südtirol zur Erstattung der Verfahrenskosten zu Gunsten von Herrn Giorgio Bianchi in Höhe von 13.472,00 Euro, zuzüglich Barauslagen in Höhe von 1.156,24 Euro, allgemeiner Kosten in Höhe von 15 Prozent sowie des Beitrages für die Vorsorgekasse der Rechtsanwälte und der MwSt. verurteilt.

(54) Die Schuld für die Verfahrenskosten umfasst 13.472,00 Euro für Prozesskosten, 2.020,80 Euro für allgemeine Kosten in Höhe von 15 Prozent, 619,71 Euro für den Beitrag für die Vorsorgekasse der Rechtsanwälte in Höhe von 4 Prozent und 3.544,75 Euro für die MwSt. in Höhe von 22 Prozent, und beläuft sich zuzüglich der Barauslagen von 1.156,24 Euro somit auf insgesamt 20.813,50 Euro.

(55) Die Ausgabe von 20.813,50 Euro ist durch das Kapitel U01111.0150 des Aufgabenbereichs 01 vom Programm 11 Titel 1 des Haushaltsvoranschlages des Landes 2016-2018 ausreichend gedeckt.

Art. 2 (Rechtmäßigkeit)

(1) Die außeretatmäßigen Verbindlichkeiten laut Artikel 1 sind rechtmäßig.

Art. 3 (Inkrafttreten)

(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Region in Kraft.

Dieses Gesetz ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.

 

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