1. Bedienstete des Landesamtes für Bergwirtschaft führen eine technische Überprüfung durch, um festzustellen, ob die Arbeiten, für die um eine Beihilfe angesucht wird, im Sinne dieser Kriterien förderungswürdig sind. Zu diesem Zweck kann sich das Amt der Mitarbeit der gebietsmäßig zuständigen Forstämter bedienen.
2. Die Zulassung der Projekte und die Gewährung der entsprechenden Beihilfe erfolgen mit Dekret des Direktors/der Direktorin der Landesabteilung Forstwirtschaft in chronologischer Reihenfolge nach dem Datum der Einreichung der Anträge, wobei jedoch die Ausnahmen laut den Absätzen 4 und 5 zu beachten sind.
3. Die Beihilfen werden bis zur Erschöpfung der jeweiligen Geldmittel gewährt. Wenn die für ein Haushaltsjahr bereit gestellten Geldmittel ausgeschöpft sind, können im selben Haushaltsjahr keine Anträge mehr berücksichtigt werden.
4. Wird bei der Überprüfung der Projekte festgestellt, dass wegen Brandfall oder höherer Gewalt Unaufschiebbarkeit oder Dringlichkeit vorliegt, kann von der chronologischen Reihenfolge abgesehen werden.
5. Die für die Beihilfegewährung erforderlichen Voraussetzungen müssen sowohl bei der Gewährung als auch bei der Auszahlung der Beihilfe gegeben sein.
6. Die jeweils vorgesehene Höhe der Beihilfe darf jedenfalls nicht die Höchstgrenze im Sinne der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 überschreiten und die darin enthaltenen Voraussetzungen und Modalitäten müssen berücksichtigt werden.