1. Eine Förderung der Almen ist nur möglich, wenn der Nachweis einer Mindestbestoßung von einem Drittel der Normalbestoßung (Normalbestoßung = 1 GVE pro 2,5 ha Nettoweidefläche laut Almkartei) erbracht wird.
2. Die zulässigen Kosten der Projekte werden durch die technische Überprüfung der Massenberechnungen in Bezug auf die jeweiligen Einheitspreise und die gesetzlichen Baukosten, die vom Land jährlich genehmigt werden, festgelegt.
3. Die zulässigen Kosten des Wohnteiles des Almgebäudes werden auf der Grundlage folgender Berechnung festgelegt:
a) Personalbedarf:
1) Milchviehalm
bis 20 Kühe 2 Personen
21 bis 50 Kühe 3 Personen
Mehr als 51 Kühe 4 Personen
2) Jungrinder- und Galtviehalmen
bis 50 Tiere 2 Personen
über 50 Tiere 3 Personen
3) Schaf- und andere Almen 2 Personen
wobei für die Bedarfsberechnung der Durchschnitt der in den vergangenen drei Jahren tatsächlich aufgetriebenen Tiere herangezogen wird.
b) Wohnflächenbedarf bei notwendiger ständiger Anwesenheit des Almpersonals:
2 Personen 43 m2
3 Personen 58 m2
4 Personen 73 m2
4. Bei Neubauten ergeben sich die zulässigen Kosten aus der Multiplikation der für den Bezug der Beihilfe maximal zulässigen Wohnfläche mit den gesetzlichen Baukosten laut Artikel 7 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr.13.
5. Der Berechnung der zulässigen Kosten für Viehunterkünfte werden die Einheitskosten für eingestallte Großvieheinheiten (GVE) zugrunde gelegt, die jährlich von der Fachkommission bestimmt werden.
6. Zusätzlich zum Höchstausmaß der zulässigen Standardkosten können Ausgaben für Zusatzarbeiten wie Abbrucharbeiten, Felsaushübe, Bau von erforderlichen Stützmauern, Hubschraubertransportspesen, sowie weitere Sicherungsmaßnahmen zugelassen werden, die im Projekt klar definiert und dokumentiert sind und unmittelbar mit dem geförderten Vorhaben in Verbindung stehen. Die zulässigen Kosten werden anhand der diesbezüglichen Einheitspreise der von der Fachkommission genehmigten Preisliste festgelegt.
7. Als zulässige Kosten für die Errichtung und Anpassung von Räumlichkeiten zur Verarbeitung und Lagerung landwirtschaftlicher Erzeugnisse werden 50 Prozent der gesetzlichen Baukosten anerkannt.
8. Die zulässigen Kosten für die Sanierung von Gebäuden sowie für Mistlegen, Gülle- und Jauchegruben werden anhand der diesbezüglichen Einheitspreise der von der Fachkommission genehmigten Preisliste festgelegt.
9. Die zulässigen Kosten zur Deckung des durch Naturkatastrophen verursachten Sachschadens ergeben sich aus dem Betrag des unmittelbar damit zusammenhängenden Schadens. Für die Beihilfeintensität wird Artikel 25 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 angewandt.
10. Die Investitionen müssen mit den Natur- und Umweltschutzvorschriften der Union, des Staates und des Landes in Einklang stehen.