1. Begünstigte der Beihilfen sind:
a) Gemeinden und Eigenverwaltungen bürgerlicher Nutzungsrechte,
b) Interessentschaften, Agrargemeinschaften und Nachbarschaften,
c) landwirtschaftliche Unternehmen,
sofern sie im Landesverzeichnis der landwirtschaftlichen Unternehmen eingetragen sind.
2. Von der Förderung ausgeschlossen sind Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß Artikel 2, Punkt 14 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 der Kommission vom 25. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Arten von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.
3. Begünstigte, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind, können keine Einzelbeihilfen gewährt werden.