1. Falls festgestellt wird, dass Arbeiten, die in dem zur Förderung zugelassenen Projekt des Bauvorhabens vorgesehen sind, fehlen, vom Projekt abweichen oder nur teilweise durchgeführt wurden, wird die gewährte Beihilfe vollständig oder teilweise widerrufen und ist der entsprechende Betrag vom Beihilfeempfänger samt den gesetzlichen Zinsen, die ab dem Tag der Auszahlung berechnet werden, zurückzuzahlen.