(1) Die Landesregierung ist ermächtigt, zwei in mehreren Teilbeträgen zahlbare Darlehen, welche von der Agentur für soziale und wirtschaftliche Entwicklung aufgenommen wurden, zu übernehmen. Der maximale Gesamtbetrag beläuft sich auf 192.472.222,25 Euro und ist bestimmt für die Finanzierung der Investitionsausgaben in Bezug auf Eingriffe an staatlichen Immobilien im Gebiet der Provinz und für den Bau des Bibliothekenzentrums Bozen, in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Artikels 62 des gesetzesvertretenden Dekrets vom 23. Juni 2011, Nr. 118, in geltender Fassung.
(2) Die Landesregierung ist ermächtigt, die erforderlichen Mittel in den entsprechenden Kapiteln der Voranschläge für die Ausgaben und Einnahmen des Haushaltsvoranschlages 2016-2018 einzuschreiben.
(3) Die Landesregierung ist ermächtigt, die oben genannten Darlehen mit eigenen beschließenden Handlungen, innerhalb der Grenzen, unter den Bedingungen und in der Art und Weise wie von diesem Artikel vorgesehen, zu übernehmen.
(4) Zur Gewährleistung der übernommenen Verbindlichkeiten ist die Landesregierung ermächtigt, zulasten des eigenen Haushalts spezielle unwiderrufliche Verpflichtungen zugunsten des Instituts, welches das Darlehen gewährt, einzugehen. Dem Schatzmeister der Körperschaft wird der Auftrag erteilt, die Tilgungsraten zu der jeweiligen Fälligkeit zu begleichen, und er ist ermächtigt, die erforderlichen Beträge der nicht gebundenen Steuereinnahme mit Vorrang vor allen anderen Zahlungen beiseite zu legen.
(5) Die Belastung in Bezug auf die in diesem Artikel angeführte Amortisation der Darlehen wird durch den Haushaltsvoranschlag 2016-2018 abgedeckt, und zwar im Ausmaß der bereitgestellten Mittel, die in den jeweiligen Ausgabenkapiteln eingetragen sind. Diese sind getrennt nach dem Anteil für die Rückerstattung der Zinsen und des Kapitals angeführt und betreffen das Programm 1 „Zinsanteil Amortisation von Darlehen und Anleihen“ und das Programm 2 „Kapitalanteil Amortisation von Darlehen und Anleihen“ des Aufgabenbereichs 50 „Staatsverschuldung“.
(6) Die Tilgungsraten, die die Jahre nach 2018 betreffen, finden ihre Deckung in nachfolgenden Stabilitätsgesetzen.