(1) Für die Verfahren betreffend Verwaltungsstrafen, die nach Kontrollen in den folgenden Bereichen verhängt werden, wird die von Artikel 7 Absatz 1/bis des Landesgesetzes vom 7. Jänner 1977, Nr. 9, vorgesehene Frist für die Zustellung des Bußgeldbescheides auf ein Jahr ab Erhalt der Verteidigungsschriften oder ab dem Datum der Anhörung oder, bei Fehlen dieser, ab Verfall der hierfür vorgesehenen Fristen festgelegt: