(1) Diese Verordnung legt, in Anwendung von Artikel 7 Absatz 1/ter des Landesgesetzes vom 7. Jänner 1977, Nr. 9, jene Verfahren für die Anwendung von Verwaltungsstrafen fest, für die die Zustellung des Bußgeldbescheides aufgrund der besonderen Komplexität der Ermittlungsphase nicht innerhalb der Frist von 180 Tagen laut Artikel 7 Absatz 1/bis des Landesgesetzes erfolgen kann.