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Beschluss vom 8. November 2016, Nr. 1223
Richtlinien für die Gewährung von Beihilfen im Rahmen des Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum 2014-2020 der Autonomen Provinz Bozen zur Schaffung, zur Verbesserung und zum Ausbau von Breitbandinfrastrukturen gemäß Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt

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1. Die Richtlinien für die Gewährung von Beiträgen im Rahmen des Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum der Autonomen Provinz Bozen 2014-2020 zur Schaffung, zur Verbesserung und zum Ausbau von Breitbandinfrastrukturen, laut Anlage A, der Bestandteil dieses Beschlusses ist, zu genehmigen.

2. Die Wirkungen dieses Beschlusses treten mit dem Tag der Veröffentlichung im Amtsblatt der Region ein und gelten bis zum 31. Dezember 2020.

3. Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Region veröffentlicht.

Allegato

Richtlinien für die Gewährung von Beihilfen zur Schaffung, zur Verbesserung und zum Ausbau von Breitbandinfrastrukturen

Art. 1
Anwendungsbereich

1. Diese Kriterien regeln im Sinne des Landesgesetzes vom 19. Januar 2012, Nr. 2, zur Förderung der Erschließung des Landesgebiets mit Breitband.

2. Die Beihilfen erfüllen alle Voraussetzungen laut Kapitel I der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union. Sie erfüllen zudem die Voraussetzungen für die in Artikel 52 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 vorgesehenen Beihilfearten und sind von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union befreit.

3. Die Beihilfen erfüllen zudem die Voraussetzungen zur Gewährung eines Beitrags zur Schaffung, zur Verbesserung und zum Ausbau von Breitbandinfrastrukturen im Sinne der Untermaßnahme 7.3 des Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum 2014-2020 des Landes Südtirol. Rechtsgrundlage dafür bildet Artikel 20 Paragraph 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER).

Art. 2
Anspruchsberechtigte

1. Die Beihilfen laut diesen Richtlinien werden den Gemeinden des Landes Südtirol gewährt, die einen Beihilfeantrag im Sinne der Untermaßnahme 7.3 des Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum 2014-2020 des Landes Südtirol stellen.

2. Wer infolge eines Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt einer Rückforderungsanordnung nicht nachgekommen ist, darf keine Einzelbeihilfe erhalten.

Art. 3
Förderfähige Maßnahmen

1. Förderfähig sind Maßnahmen zur Verlegung des sekundären und tertiären Glasfasernetzes („letzte Meile“) zur Verbesserung des Internetzugangs über Breitband- und Ultrabreitband-Infrastrukturen mit einer Geschwindigkeit von mindestens 30 Megabit pro Sekunde und 100 Megabit pro Sekunde.

Art. 4
Zulässige Ausgaben

1. Zulässig sind folgende Ausgaben, die für die Realisierung neuer Breitband- und Ultrabreitbandinfrastrukturen bestritten werden:

a) Ausgaben in direktem Zusammenhang mit der Realisierung der im Ausführungsprojekt vorgesehenen Bauten und Anlagen sowie mit den entsprechenden Tätigkeiten zur Realisierung, Installation, Unterstützung und Entwicklung in Zusammenhang mit der korrekten Inbetriebnahme der Infrastrukturen,

b) Sicherheitsaufwendungen gemäß gesetzesvertretendem Dekret vom 9. April 2008, Nr. 81, in geltender Fassung,

c) technische Kosten bis maximal 5 Prozent der Kosten für das Vorhaben,

d) unvorhergesehene Ausgaben bis maximal 3 Prozent der Kosten für das Vorhaben.

2. Nicht zulässig sind die Ausgaben, die zur Erstellung des Masterplans und des Ausführungsprojekts bestritten werden, die Mehrwertsteuer auf die Arbeiten und die Mehrwertsteuer auf die technischen Kosten.

Art. 5
Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfe

1. Zur Gewährung der Beihilfe müssen die Gemeinden folgende Voraussetzungen erfüllen:

a) die Antrag stellende Gemeinde muss in einem ländlichen Gebiet des Typs D mit dem größten Entwicklungsbedarf liegen oder in dem die digitale Spaltung noch stark ausgeprägt ist,

b) die Antrag stellende Gemeinde erklärt, dass zuvor keine Finanzierungsanträge für Regionalfonds oder für das zwanzigjährige Landesdarlehen gestellt wurden,

c) der Masterplan der Antrag stellenden Gemeinde liegt bei Vorlage des Antrags bereits dem zuständigen Landesamt vor,

d) dem Antrag liegt das Ausführungsprojekt der zu realisierenden Infrastrukturen bei, das vom Landesamt für Infrastrukturen der Telekommunikation bewertet wird.

2. Wird der Antrag auf Gewährung der Finanzierung angenommen, darf die Gemeinde während des gesamten Programmzeitraums keine weiteren Förderanträge stellen.

Art. 6
Umfang der Beihilfe

1. Die zugelassenen Ausgaben laut Artikel 4 werden von der Europäischen Union, von der zentralen Staatsverwaltung und vom Land Südtirol mit einem Gesamt-Beihilfesatz von 100 Prozent finanziert. Das Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum 2014-2020 des Landes Südtirol sieht für die Untermaßnahme 7.3 Finanzmittel in Höhe von insgesamt 15.279.104,00 Euro vor.

2. Die maximale Beihilfe pro Begünstigtem beträgt 1 Million Euro.

Art. 7
Auswahlkriterien

1. Im Einklang mit Artikel 49 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 wurden nach Anhören des Begleitausschusses ELR (Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum) 2014-2020 des Landes Südtirol sowohl das Auswahlverfahren als auch die Auswahlkriterien für die Vorhaben festgelegt.

2. Die Antrag stellende Gemeinde erhält nur dann Zugang zum Auswahlverfahren, wenn das Ausführungsprojekt zuvor positiv bewertet wurde.

3. Die Beihilfeanträge werden von einer Auswahlkommission bewertet und nach folgenden Prinzipien zur Finanzierung zugelassen:

a) Vorrang wird jenen Gemeinden gewährt, die insgesamt sehr ausgeprägte „Ländlichkeits-Merkmale“ aufweisen und besonders benachteiligt sind, auf der Grundlage sozioökonomischer Parameter, die auf Daten von ASTAT, ISTAT und der Handelskammer des Landes Südtirol basieren,

b) zur Auswahl der Begünstigten ist eine Mindestpunktezahl vorgesehen; es werden nur Projekte in Betracht gezogen, die diese erreichen,

c) bei Punktegleichheit haben jene Gemeinden Vorrang, die laut Ausführungsprojekt mehr Anschlüsse vorsehen.

4. Die Ergebnisse des Auswahlverfahrens und eine Rangordnung der zugelassenen Projekte werden auf der Homepage der Landesverwaltung veröffentlicht und den Begünstigten mitgeteilt.

Art. 8
Antragstellung

1. Die Beihilfeanträge müssen vor Beginn der Arbeiten beim Landesamt für EU-Strukturfonds in der Landwirtschaft eingereicht werden, auf dem dafür vorgesehenen Formular. Für 2015-2020 sind drei verschiedene Zeiträume für die Vorlage der Anträge vorgesehen: vom 1. März bis 31. Mai, vom 1. Juli bis 30. September und vom 1. November bis 31. Jänner.

2. Die Beihilfeanträge müssen folgende Angaben enthalten:

a) Name der Gemeinde,

b) Beschreibung des Projekts, einschließlich Beginn und Abschluss der Tätigkeiten,

c) Ort der Durchführung der im Projekt vorgesehenen Tätigkeiten,

d) Art der Beihilfe und Höhe der für die Tätigkeiten benötigten öffentlichen Finanzierung.

3. Dem Beihilfeantrag müssen folgende Unterlagen beiliegen:

a) Ausführungsprojekt samt technischem Bericht, Planunterlagen des Projekts, Schnitte und Detailzeichnungen, Aufstellung der zulässigen Kosten, Leistungsverzeichnis, Vergabebedingungen, Sicherheitsplan,

b) Baukonzession, Bauermächtigung, Ermächtigung für geringfügige Eingriffe in die Landschaft gemäß Landesgesetz vom 25. Juli 1970, Nr. 16, in geltender Fassung.

Art. 9
Vorschuss und Auszahlung der Beihilfe

1. Die Antrag stellenden Gemeinden können die Auszahlung eines Vorschusses in Höhe von maximal 50 Prozent der auf der Grundlage des Kostenvoranschlags gewährten Beihilfe beantragen.

2. Die gewährte Beihilfe wird nach Vorlage des entsprechenden Antrags ausgezahlt. Diesem sind folgende Unterlagen beizulegen:

a) Eigenerklärung des gesetzlichen Vertreters oder der gesetzlichen Vertreterin der jeweiligen Gemeinde, dass die Tätigkeiten gemäß Beihilfeantrag vollständig oder teilweise durchgeführt wurden,

b) ordnungsgemäß quittierte Ausgabenbelege, versehen mit der entsprechenden Aufstellung.

3. Die Ausgabenbelege:

a) müssen auf den Namen der Antrag stellenden Gemeinde lauten,

b) müssen sich ausdrücklich auf die Ausgaben laut Kostenvoranschlag beziehen, der dem Beihilfeantrag beigelegt wurde,

c) müssen den Gesamtbetrag der zugelassenen Kosten decken.

4. Sind die tatsächlich bestrittenen Kosten niedriger als die zugelassenen Ausgaben, wird die Höhe der Beihilfe auf der Grundlage der effektiven Ausgaben neu berechnet.

Art. 10
Zweckbestimmung

1. Die Begünstigten verpflichten sich, die Zweckbestimmung der finanzierten Arbeiten und Anlagen für mindestens zehn Jahre ab dem Datum der Endauszahlung nicht zu verändern.

2. Zulässig ist dagegen eine kostenfreie Übertragung der finanzierten Infrastrukturen auf eine andere Körperschaft öffentlichen Rechts oder auf eine Gesellschaft mit öffentlicher Mehrheitsbeteiligung, sofern die oben genannte Zweckbestimmung beibehalten wird.

3. Die kostenfreie Übertragung darf weder der übertragenden noch der empfangenden Körperschaft öffentlichen Rechts oder Gesellschaft einen ungerechtfertigten Vorteil verschaffen, im Einklang mit Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für die regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates.

Art. 11
Kontrollen

1. Sämtliche Anträge auf Beihilfen, sämtliche Zahlungsanträge und alle Erklärungen der Antrag stellenden Gemeinden werden einer Verwaltungskontrolle unterzogen, die sich auf alle Elemente bezieht, die im Rahmen von Verwaltungskontrollen überprüft werden können und sinnvollerweise überprüft werden sollen, im Sinne von Artikel 48 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission vom 17. Juli 2014, mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems, der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums und der Cross-Compliance. Die durchgeführten Kontrollen, die Ergebnisse der Überprüfung und die bei Abweichungen getroffenen Abhilfemaßnahmen werden aufgezeichnet.

2. Gemäß Artikel 49, 50 und 51 der Verordnung laut Absatz 1 werden Vor-Ort-Kontrollen im Ausmaß von 100 Prozent der geförderten Vorhaben durchgeführt. Dabei wird überprüft, ob das Vorhaben im Einklang mit den geltenden Bestimmungen durchgeführt wurde und sämtliche Förderkriterien, Verpflichtungen und sonstigen Auflagen für die Gewährung der Beihilfe erfüllt sind, die sich zum Zeitpunkt des Kontrollbesuchs überprüfen lassen. Durch die Kontrollen wird sichergestellt, dass das Vorhaben für eine Beihilfe aus dem ELER in Betracht kommt.

3. Es werden Ex-post-Kontrollen durchgeführt, bei denen überprüft wird, ob die Auflagen gemäß Artikel 71 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 beziehungsweise gemäß Programm zur Entwicklung des ländlichen Raums 2014-2020 des Landes Südtirol erfüllt wurden.

4. Die Verwaltungs- und die Vor-Ort-Kontrollen werden von den zuständigen Kontrollbeauftragten durchgeführt, die einen entsprechenden Kontrollbericht verfassen.

Art. 12
Wiedereinziehung zu Unrecht gezahlter Beträge und Verwaltungsstrafen

1. Im Fall zu Unrecht gezahlter Beträge werden die Bestimmungen gemäß Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 über den vollständigen oder teilweisen Widerruf der Förderung sowie die entsprechenden Verwaltungsstrafen angewandt.

2. Im Falle falscher oder unwahrer Erklärungen im Beihilfeantrag oder in jedem sonstigen für den Erhalt der Beihilfe vorgelegten Akt oder Dokument werden die Bestimmungen laut Artikel 2/bis des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, angewandt.

Art. 13
Mehrfachförderung

1. Die in diesen Richtlinien vorgesehenen Beihilfen sind in Bezug auf die zugelassenen Ausgaben nicht mit weiteren Fördermaßnahmen der Europäischen Union oder mit staatlichen Beihilfen kumulierbar, wenn durch die Mehrfachförderung die Beihilfehöchstintensität laut Verordnung (EU) Nr. Nr. 651/2014 überschritten wird.

Art. 14
Rechtswirksamkeit und Geltungsdauer

1. Die Beihilferegelung laut diesen Kriterien wird rechtswirksam, nachdem die Europäische Kommission gemäß Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 die Kurzbeschreibung der Beihilferegelung erhalten und eine Empfangsbestätigung mit einer Beihilfenummer übermittelt hat.

2. Sie gilt bis zum 31. Dezember 2020.

 

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