1. Das WOBI hat den Hauptauftrag der Bevölkerung leistbare Mietwohnungen zur Verfügung zu stellen und leistet somit einen wichtigen sozialen Auftrag. Es übt sämtliche Funktionen und Aufgaben aus, die ihm von den einschlägigen Vorschriften und insbesondere vom Landesgesetz vom 17. Dezember 1998, Nr. 13 (Wohnbauförderungsgesetz), in geltender Fassung, übertragen wurden.