1. Das Institut für den sozialen Wohnbau des Landes Südtirol (WOBI) ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts und hat die Funktionen einer Hilfskörperschaft des Landes. Das WOBI ist in funktioneller, organisatorischer, verwaltungsmäßiger, buchhalterischer und vermögensrechtlicher Hinsicht unabhängig.
2. Die Landesregierung hat dem WOBI gegenüber Weisungs- und Kontrollbefugnis.
3. Geregelt wird die Tätigkeit des WOBI durch das Landesgesetz vom 17. Dezember 1998, Nr. 13 (Wohnbauförderungsgesetz), in geltender Fassung, durch das DLH vom 15. September 1999, Nr. 51 (2. Durchführungsverordnung zum Landesgesetz vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, Wohnbauförderungsgesetz), in geltender Fassung, durch die Bestimmungen der vorliegenden Satzung, durch die Vorgaben und Verordnungen, die im Rahmen der Ausübung der eigenen Autonomie erlassen werden.
4. Das WOBI hat seinen Sitz in Bozen.