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c) Landesgesetz vom 21. September 2016, Nr. 191)
Außeretatmäßige Verbindlichkeit

1)
Kundgemacht im Beiblatt Nr. 1 zum Amtsblatt vom 27. September 2016, Nr. 39.

Art. 1 (Außeretatmäßige Verbindlichkeit laut Urteil des VwG Bozen Nr. 213/2015)

(1) Mit vorläufig vollstreckbarem Urteil Nr. 213/2015 hat das Verwaltungsgericht, Autonome Sektion für die Provinz Bozen, das Land Südtirol zur Erstattung der Verfahrenskosten zugunsten der Gemeinde Ahrntal von insgesamt 2.000,00 Euro, zuzüglich MwSt., Beitrag für die Vorsorgekasse der Rechtsanwälte und gesetzlicher Nebenkosten, verurteilt.

(2) Diese Schuld umfasst 2.000,00 Euro für Prozesskosten, 80,00 Euro für den Beitrag für die Vorsorgekasse der Rechtsanwälte in Höhe von 4 Prozent, 457,60 Euro für die MwSt. in Höhe von 22 Prozent sowie 600,00 Euro für den Einheitsbeitrag und beläuft sich somit auf insgesamt 3.137,60 Euro.

(3) Die Ausgabe von 3.137,60 Euro ist durch das Kapitel U01111.0150 des Aufgabenbereichs 01 vom Programm 11 Titel 1 des Haushaltsvoranschlages des Landes 2016-2018 ausreichend gedeckt.

Art. 2 (Außeretatmäßige Verbindlichkeit laut Urteil des VwG Bozen Nr. 298/2015)

(1) Mit vorläufig vollstreckbarem Urteil Nr. 298/2015 hat das Verwaltungsgericht, Autonome Sektion für die Provinz Bozen, das Land Südtirol zur Erstattung der Verfahrenskosten zugunsten von Frau Adele Obermair von insgesamt 2.500,00 Euro, zuzüglich MwSt., Beitrag für die Vorsorgekasse der Rechtsanwälte und gesetzlicher Nebenkosten, verurteilt.

(2) Diese Schuld umfasst 2.500,00 Euro für Prozesskosten, 375,00 Euro für allgemeine Kosten in Höhe von 15 Prozent, 115,00 Euro für den Beitrag für die Vorsorgekasse der Rechtsanwälte in Höhe von 4 Prozent, 657,80 Euro für die MwSt. in Höhe von 22 Prozent sowie 650,00 Euro für den Einheitsbeitrag und beläuft sich somit auf insgesamt 4.297,80 Euro.

(3) Die Ausgabe von 4.297,80 Euro ist durch das Kapitel U01111.0150 des Aufgabenbereichs 01 vom Programm 11 Titel 1 des Haushaltsvoranschlages des Landes 2016-2018 ausreichend gedeckt.

Art. 3 (Außeretatmäßige Verbindlichkeit laut Urteil des VwG Bozen Nr. 122/2016)

(1) Mit vorläufig vollstreckbarem Urteil Nr. 122/2016 hat das Verwaltungsgericht, Autonome Sektion für die Provinz Bozen, den Deutschsprachigen Schulsprengel Laas zur Erstattung der Verfahrenskosten zugunsten von – omissis – von insgesamt 3.000,00 Euro, zuzüglich MwSt., Beitrag für die Vorsorgekasse der Rechtsanwälte und gesetzlicher Nebenkosten, verurteilt.

(2) Diese Schuld umfasst 3.000,00 Euro für Prozesskosten, 450,00 Euro für allgemeine Kosten in Höhe von 15 Prozent, 138,00 Euro für den Beitrag für die Vorsorgekasse der Rechtsanwälte in Höhe von 4 Prozent, 789,36 Euro für die MwSt. in Höhe von 22 Prozent sowie 650,00 Euro für den Einheitsbeitrag und beläuft sich somit auf insgesamt 5.027,36 Euro.

(3) Die Ausgabe von 5.027,36 Euro ist durch das Kapitel U01111.0150 des Aufgabenbereichs 01 vom Programm 11 Titel 1 des Haushaltsvoranschlages des Landes 2016-2018 ausreichend gedeckt.

Art. 4 (Außeretatmäßige Verbindlichkeit laut Urteil des Oberlandesgerichts Trient Nr. 55/2016)

(1) Mit vorläufig vollstreckbarem Urteil Nr. 55/2016 hat das Oberlandesgericht Trient, das Land Südtirol, Herrn Püschel Michael, Herrn Nendwich Christof und Herrn Hofer Harald solidarisch zur Erstattung der Verfahrenskosten zugunsten von Herrn Fischer Norbert, Herrn Fischer Erwin und Frau Hofer Roswitha von insgesamt 9.515,00 Euro, zuzüglich allgemeiner Kosten in Höhe von 15 Prozent und gesetzlicher Nebenkosten, verurteilt.

(2) Diese Schuld umfasst 9.515,00 Euro für Prozesskosten, 437,69 Euro für den Beitrag für die Vorsorgekasse der Rechtsanwälte in Höhe von 4 Prozent sowie 2.503,59 Euro für die MwSt. in Höhe von 22 Prozent und beläuft sich somit auf insgesamt 13.883,53 Euro.

(3) Die Ausgabe von 13.883,53 Euro ist durch das Kapitel U01111.0150 des Aufgabenbereichs 01 vom Programm 11 Titel 1 des Haushaltsvoranschlages des Landes 2016-2018 ausreichend gedeckt.

Art. 5  (Außeretatmäßige Verbindlichkeit laut Urteil des Oberlandesgerichts Trient, Außenabteilung Bozen Nr. 61/2016)

(1) Mit vorläufig vollstreckbarem Urteil Nr. 61/2016 hat das Oberlandesgericht Trient, Außenabteilung Bozen, das Land Südtirol zur Erstattung der Verfahrenskosten zugunsten von Herrn Mulser Alfred und Herrn Linder Franz von insgesamt 540,50 Euro, zuzüglich MwSt., Beitrag für die Vorsorgekasse der Rechtsanwälte und gesetzlicher Nebenkosten, verurteilt.

(2) Diese Schuld umfasst 470,00 Euro für Prozesskosten, 70,50 Euro für allgemeine Kosten in Höhe von 15 Prozent, 21,62 Euro für den Beitrag für die Vorsorgekasse der Rechtsanwälte in Höhe von 4 Prozent sowie 123,67 Euro für die MwSt. in Höhe von 22 Prozent und beläuft sich somit auf insgesamt 685,79 Euro.

(3) Die Ausgabe von 685,79 Euro ist durch das Kapitel U01111.0150 des Aufgabenbereichs 01 vom Programm 11 Titel 1 des Haushaltsvoranschlages des Landes 2016-2018 ausreichend gedeckt.

Art. 6  (Außeretatmäßige Verbindlichkeit laut Urteil des VwG Bozen Nr. 190/2016)

(1) Mit vorläufig vollstreckbarem Urteil Nr. 190/2016 hat das Verwaltungsgericht, Autonome Sektion für die Provinz Bozen, das Land Südtirol zur Erstattung der Verfahrenskosten zugunsten der Sciovie Gardenaccia AG von insgesamt 3.000,00 Euro, zuzüglich gesetzlicher Nebenkosten und -gebühren, verurteilt.

(2) Diese Schuld umfasst 3.000,00 Euro für Prozesskosten, 450,00 Euro für allgemeine Kosten in Höhe von 15 Prozent, 138,00 Euro für den Beitrag für die Vorsorgekasse der Rechtsanwälte in Höhe von 4 Prozent, 789,36 Euro für die MwSt. in Höhe von 22 Prozent sowie 677,00 Euro für Barauslagen und beläuft sich somit auf insgesamt 5.054,36 Euro.

(3) Die Ausgabe von 5.054,36 Euro ist durch das Kapitel U01111.0150 des Aufgabenbereichs 01 vom Programm 11 Titel 1 des Haushaltsvoranschlages des Landes 2016-2018 ausreichend gedeckt.

Art. 7  (Außeretatmäßige Verbindlichkeit laut Urteil des VwG Bozen Nr. 165/2016)

(1) Mit vorläufig vollstreckbarem Urteil Nr. 165/2016 hat das Verwaltungsgericht, Autonome Sektion für die Provinz Bozen, das Land Südtirol solidarisch mit der Gemeinde Meran und Frau Pixner Christine zur Erstattung der Verfahrenskosten zugunsten von Frau Pixner Mitterer Elisabeth von insgesamt 3.000,00 Euro, zuzüglich gesetzlicher Nebenkosten und -gebühren, verurteilt.

(2) Diese Schuld umfasst 3.000,00 Euro für Prozesskosten, 450,00 Euro für allgemeine Kosten in Höhe von 15 Prozent, 138,00 Euro für den Beitrag für die Vorsorgekasse der Rechtsanwälte in Höhe von 4 Prozent, 789,36 Euro für die MwSt. in Höhe von 22 Prozent, 174,54 Euro für Barauslagen und 650,00 Euro für den Einheitsbeitrag und beläuft sich somit auf insgesamt 5.201,90 Euro, von denen ein Drittel, also 1.733,97 Euro, zu Lasten des Landes Südtirol gehen.

(3) Die Ausgabe von 1.733,97 Euro ist durch das Kapitel U01111.0150 des Aufgabenbereichs 01 vom Programm 11 Titel 1 des Haushaltsvoranschlages des Landes 2016-2018 ausreichend gedeckt.

Art. 8  (Außeretatmäßige Verbindlichkeit laut Urteil des VwG Bozen Nr. 82/2014)

(1) Mit vorläufig vollstreckbarem Urteil Nr. 82/2014 hat das Verwaltungsgericht, Autonome Sektion für die Provinz Bozen, das Land Südtirol zur Zahlung von 1.000,00 Euro an die Education Time AG bei gegenseitiger Kostenaufhebung verurteilt.

(2) Der Kapitalanteil ist durch das Kapitel U15021.3300 des Aufgabenbereichs 15 vom Programm 02 Titel 1 des Haushaltsvoranschlages des Landes 2016-2018 ausreichend gedeckt.

Art. 9  (Außeretatmäßige Verbindlichkeit laut Urteil des VwG Bozen Nr. 83/2014)

(1) Mit vorläufig vollstreckbarem Urteil Nr. 83/2014 hat das Verwaltungsgericht, Autonome Sektion für die Provinz Bozen, das Land Südtirol zur Zahlung von 1.000,00 Euro an die Education Time AG bei gegenseitiger Kostenaufhebung verurteilt.

(2) Der Kapitalanteil ist durch das Kapitel U15021.3300 des Aufgabenbereichs 15 vom Programm 02 Titel 1 des Haushaltsvoranschlages des Landes 2016-2018 ausreichend gedeckt.

Art. 10  (Außeretatmäßige Verbindlichkeit laut Urteil des VwG Bozen Nr. 84/2014)

(1) Mit vorläufig vollstreckbarem Urteil Nr. 84/2014 hat das Verwaltungsgericht, Autonome Sektion für die Provinz Bozen, das Land Südtirol zur Zahlung von 1.000,00 Euro an die Education Time AG bei gegenseitiger Kostenaufhebung verurteilt.

(2) Der Kapitalanteil ist durch das Kapitel U15021.3300 des Aufgabenbereichs 15 vom Programm 02 Titel 1 des Haushaltsvoranschlages des Landes 2016-2018 ausreichend gedeckt.

Art. 11  (Außeretatmäßige Verbindlichkeit laut Urteil des VwG Bozen Nr. 116/2015)

(1) Mit vorläufig vollstreckbarem Urteil Nr. 116/2015 hat das Verwaltungsgericht, Autonome Sektion für die Provinz Bozen, das Land Südtirol zur Zahlung von 1.000,00 Euro an die Education Time AG bei gegenseitiger Kostenaufhebung verurteilt.

(2) Der Kapitalanteil ist durch das Kapitel U15021.3300 des Aufgabenbereichs 15 vom Programm 02 Titel 1 des Haushaltsvoranschlages des Landes 2016-2018 ausreichend gedeckt.

Art. 12  (Außeretatmäßige Verbindlichkeit laut Urteil des VwG Bozen Nr. 117/2015)

(1) Mit vorläufig vollstreckbarem Urteil Nr. 117/2015 hat das Verwaltungsgericht, Autonome Sektion für die Provinz Bozen, das Land Südtirol zur Zahlung von 1.000,00 Euro an die Education Time AG bei gegenseitiger Kostenaufhebung verurteilt.

(2) Der Kapitalanteil ist durch das Kapitel U15021.3300 des Aufgabenbereichs 15 vom Programm 02 Titel 1 des Haushaltsvoranschlages des Landes 2016-2018 ausreichend gedeckt.

Art. 13  (Außeretatmäßige Verbindlichkeit laut Urteil des Landesgerichts Bozen Nr. 728/2016)

(1) Mit vorläufig vollstreckbarem Urteil Nr. 728/2016 hat das Landesgericht Bozen den Direktor des Arbeitsinspektorates der Autonomen Provinz Bozen zur Erstattung der Verfahrenskosten zugunsten von Frau Margareth Hofer von 2.430,00 Euro, zuzüglich Spesen in Höhe von 78,95 Euro, allgemeiner Kosten in Höhe von 15 Prozent sowie des Beitrages für die Vorsorgekasse der Rechtsanwälte und der MwSt., verurteilt.

(2) Diese Schuld umfasst 2.430,00 Euro für Prozesskosten, 364,50 Euro für allgemeine Kosten in Höhe von 15 Prozent, 111,78 Euro für den Beitrag für die Vorsorgekasse der Rechtsanwälte in Höhe von 4 Prozent sowie 639,38 Euro für die MwSt. in Höhe von 22 Prozent und beläuft sich zuzüglich der Spesen von 78,95 Euro somit auf insgesamt 3.624,61 Euro.

(3) Die Ausgabe von 3.624,61 Euro ist durch das Kapitel U01111.0150 des Aufgabenbereichs 01 vom Programm 11 Titel 1 des Haushaltsvoranschlages des Landes 2016-2018 ausreichend gedeckt.

Art. 14  (Außeretatmäßige Verbindlichkeit laut Urteil des Landesgerichts Bozen Nr. 779/2016)

(1) Mit vorläufig vollstreckbarem Urteil Nr. 779/2016 hat das Landesgericht Bozen den Direktor des Arbeitsinspektorates der Autonomen Provinz Bozen zur Erstattung der Verfahrenskosten zugunsten der Gesellschaft Alarmtec KG des Spornberger Paul & Co und Herrn Paul Spornberger von 2.500,00 Euro, zuzüglich gesetzlicher Nebenkosten, verurteilt.

(2) Diese Schuld umfasst 2.500,00 Euro für Prozesskosten, 375,00 Euro für allgemeine Kosten in Höhe von 15 Prozent und 115,00 Euro für den Beitrag für die Vorsorgekasse der Rechtsanwälte in Höhe von 4 Prozent und beläuft sich somit auf insgesamt 2.990,00 Euro.

(3) Die Ausgabe von 2.990,00 Euro ist durch das Kapitel U01111.0150 des Aufgabenbereichs 01 vom Programm 11 Titel 1 des Haushaltsvoranschlages des Landes 2016-2018 ausreichend gedeckt.

Art. 15  (Außeretatmäßige Verbindlichkeit laut Beschluss des Landesgerichts Bozen vom 17.3.2016)

(1) Mit vorläufig vollstreckbarem Beschluss vom 17.3.2016 hat das Landesgericht Bozen das Land Südtirol zur Erstattung der Verfahrenskosten zugunsten von Herrn Servet Kamberaj mit Aussonderung zu Gunsten der Rechtsanwälte Daniele Simonato und Fabio Pinton von insgesamt 5.000,00 Euro, zuzüglich 15 Prozent für allgemeine Kosten, von weiteren 3.500,00 Euro für das Beschwerdeverfahren und von 9.300,00 Euro für das Verfahren vor dem EuGH, zuzüglich gesetzlicher Nebenkosten, verurteilt.

(2) Diese Schuld umfasst für die drei Verfahren 17.800,00 Euro für Prozesskosten, 750,00 Euro für allgemeine Kosten in Höhe von 15 Prozent, 742,00 Euro für den Beitrag für die Vorsorgekasse der Rechtsanwälte in Höhe von 4 Prozent sowie 4.244,24 Euro für die MwSt. in Höhe von 22 Prozent und beläuft sich somit auf insgesamt 23.536,24 Euro.

(3) Die Ausgabe von 23.536,24 Euro ist durch das Kapitel U01111.0150 des Aufgabenbereichs 01 vom Programm 11 Titel 1 des Haushaltsvoranschlages des Landes 2016-2018 ausreichend gedeckt.

Art. 16  (Außeretatmäßige Verbindlichkeit laut Urteil des VwG Bozen Nr. 131/2016)

(1) Mit vorläufig vollstreckbarem Urteil Nr. 131/2016 hat das Verwaltungsgericht, Autonome Sektion für die Provinz Bozen, das Land Südtirol und die AOV – Agentur für die Verfahren und die Aufsicht im Bereich öffentliche Bau-, Dienstleistungs- und Lieferaufträge – zur Erstattung der Verfahrenskosten zugunsten der Rekursstellerin I.C.E.S. GmbH von insgesamt 4.000,00 Euro, zuzüglich MwSt., Beitrag für die Vorsorgekasse der Rechtsanwälte, Einheitsbeitrag und gesetzlicher Nebenkosten, verurteilt.

(2) Diese Schuld umfasst 4.000,00 Euro für Prozesskosten, 600,00 Euro für allgemeine Kosten in Höhe von 15 Prozent und 184,00 Euro für den Beitrag für die Vorsorgekasse der Rechtsanwälte in Höhe von 4 Prozent, zuzüglich des Einheitsbeitrages von 6.000,00 Euro, und beläuft sich somit auf insgesamt 10.784,00 Euro.

(3) Die Ausgabe von 10.784,00 Euro ist durch das Kapitel U01111.0150 des Aufgabenbereichs 01 vom Programm 11 Titel 1 des Haushaltsvoranschlages des Landes 2016-2018 ausreichend gedeckt.

Art. 17  (Außeretatmäßige Verbindlichkeit laut Urteil des Oberlandesgerichts Trient Nr. 83/2016)

(1) Mit vorläufig vollstreckbarem Urteil Nr. 83/2016 hat das Oberlandesgericht Trient das Land Südtirol zur Erstattung der Verfahrenskosten zugunsten der Athesia Druck GmbH von insgesamt 47.666,11 Euro, zuzüglich allgemeiner Kosten und gesetzlicher Nebenkosten, verurteilt.

(2) Diese Schuld umfasst 47.666,11 Euro für Prozesskosten, 7.149,92 Euro für allgemeine Kosten in Höhe von 15 Prozent und 2.192,64 Euro für den Beitrag für die Vorsorgekasse der Rechtsanwälte in Höhe von 4 Prozent und beläuft sich somit auf insgesamt 57.008,66 Euro.

(3) Die Ausgabe von 57.008,66 Euro ist durch das Kapitel U01111.0150 des Aufgabenbereichs 01 vom Programm 11 Titel 1 des Haushaltsvoranschlages des Landes 2016-2018 ausreichend gedeckt.

Art. 18  (Außeretatmäßige Verbindlichkeit laut Urteil des Landesgerichts Bozen Nr. 827/2015)

(1) Mit vorläufig vollstreckbarem Urteil Nr. 827/2015 hat das Landesgericht Bozen das Land Südtirol zur Zahlung von 1.937,99 Euro, zuzüglich Zinsen an Herrn Werner Weissenegger und zur Erstattung der Verfahrenskosten zu seinen Gunsten in Höhe von 2.430,00 Euro, zuzüglich 15 Prozent für allgemeine Kosten, Beitrag für die Vorsorgekasse der Rechtsanwälte und MwSt. sowie 88,78 Euro für steuerfreie Auslagen, verurteilt.

(2) Das Kapital und die bis zum 30.09.2016 berechneten Zinsen (7,34 Euro) belaufen sich auf insgesamt 1.945,33 Euro. Der Kapitalanteil ist durch das Kapitel U01111.0340 des Aufgabenbereichs 01 vom Programm 11 Titel 1 des Haushaltsvoranschlages des Landes 2016-2018 ausreichend gedeckt. Der Verzugszinsenanteil ist durch das Kapitel U01111.0510 des Aufgabenbereichs 01 vom Programm 11 Titel 1 des Haushaltsvoranschlages des Landes 2016-2018 ausreichend gedeckt.

(3) Die Schuld für die Verfahrenskosten umfasst 2.430,00 Euro für Prozesskosten, zuzüglich 364,50 Euro für allgemeine Kosten in Höhe von 15 Prozent, 111,78 Euro für den Beitrag für die Vorsorgekasse der Rechtsanwälte in Höhe von 4 Prozent, 639,38 Euro für die MwSt. in Höhe von 22 Prozent sowie 88,78 Euro für steuerfreie Auslagen und 100,00 Euro für die Hälfte der Registergebühr, und beläuft sich somit auf insgesamt 3.734,44 Euro.

(4) Die Ausgabe von 3.734,44 Euro ist durch das Kapitel U01111.0150 des Aufgabenbereichs 01 vom Programm 11 Titel 1 des Haushaltsvoranschlages des Landes 2016-2018 ausreichend gedeckt.

Art. 19  (Außeretatmäßige Verbindlichkeit laut Urteil des Landesgerichts Bozen Nr. 732/2016)

(1) Mit vorläufig vollstreckbarem Urteil Nr. 732/2016 hat das Landesgericht Bozen das Mahndekret Nr. 1051/13 vom 15.05.2013 desselben Gerichts über 39.986,34 Euro zugunsten der Firma D & B des Giovanni Distefano & Co. bestätigt und das Land Südtirol zur Zahlung der Verfahrenskosten verurteilt.

(2) Das Kapital (38.176,60 Euro) und die bis zum 30.09.2016 gemäß Artikel 6 des gesetzesvertretenden Dekrets vom 9. Oktober 2002, Nr. 231, berechneten Verzugszinsen und Kosten für die Eintreibung (12.496,10 Euro) sowie die weiteren gesetzlichen Zinsen (63,31 Euro) belaufen sich auf insgesamt 50.736,01 Euro. Der Kapitalanteil ist durch das Kapitel U15021.3300 des Aufgabenbereichs 15 vom Programm 02 Titel 1 des Haushaltsvoranschlages des Landes 2016-2018 ausreichend gedeckt. Der Verzugszinsenanteil ist durch das Kapitel U01111.0510 des Aufgabenbereichs 01 vom Programm 11 Titel 1 des Haushaltsvoranschlages des Landes 2016-2018 ausreichend gedeckt.

(3) Die Schuld für die Verfahrenskosten umfasst 7.254,00 Euro für Prozesskosten, 73,08 Euro für Spesen (für die Widerspruchsphase) und 1.230,00 Euro für Spesen (für die Phase der Mahnung), zuzüglich 233,00 Euro für Einheitsbeitrag und Gebühren, 1.088,10 Euro für allgemeine Kosten in Höhe von 15 Prozent und 382,88 Euro für den Beitrag für die Vorsorgekasse der Rechtsanwälte in Höhe von 4 Prozent, und beläuft sich somit auf insgesamt 10.261,06 Euro.

(4) Die Ausgabe von 10.261,06 Euro ist durch das Kapitel U01111.0150 des Aufgabenbereichs 01 vom Programm 11 Titel 1 des Haushaltsvoranschlages des Landes 2016-2018 ausreichend gedeckt.

Art. 20  (Außeretatmäßige Verbindlichkeit laut Urteil des VwG Bozen Nr. 214/2016)

(1) Mit vorläufig vollstreckbarem Urteil Nr. 214/2016 hat das Verwaltungsgericht, Autonome Sektion für die Provinz Bozen, das Land Südtirol zur Erstattung der Verfahrenskosten zugunsten von – omissis – von insgesamt 2.500,00 Euro, zuzüglich MwSt., Beitrag für die Vorsorgekasse der Rechtsanwälte und gesetzlicher Nebenkosten, verurteilt.

(2) Diese Schuld umfasst 2.500,00 Euro für Prozesskosten, 375,00 Euro für allgemeine Kosten in Höhe von 15 Prozent, 115,00 Euro für den Beitrag für die Vorsorgekasse der Rechtsanwälte in Höhe von 4 Prozent, 657,80 Euro für die MwSt. in Höhe von 22 Prozent, 650,00 Euro für den Einheitsbeitrag sowie 30,76 Euro für Barauslagen und beläuft sich somit auf insgesamt 4.328,56 Euro.

(3) Die Ausgabe von 4.328,56 Euro ist durch das Kapitel U01111.0150 des Aufgabenbereichs 01 vom Programm 11 Titel 1 des Haushaltsvoranschlages des Landes 2016-2018 ausreichend gedeckt.

Art. 21  (Außeretatmäßige Verbindlichkeit laut Urteil des VwG Bozen Nr. 199/2016)

(1) Mit vorläufig vollstreckbarem Urteil Nr. 199/2016 hat das Verwaltungsgericht, Autonome Sektion für die Provinz Bozen, das Land Südtirol zur Erstattung der Verfahrenskosten zugunsten der Firma Allstar GmbH von insgesamt 1.500,00 Euro, zuzüglich MwSt., Beitrag für die Vorsorgekasse der Rechtsanwälte und gesetzlicher Nebenkosten, verurteilt.

(2) Diese Schuld umfasst 1.500,00 Euro für Prozesskosten, 225,00 Euro für allgemeine Kosten in Höhe von 15 Prozent, 69,00 Euro für den Beitrag für die Vorsorgekasse der Rechtsanwälte in Höhe von 4 Prozent sowie 650,00 Euro für den Einheitsbeitrag und beläuft sich somit auf insgesamt 2.444,00 Euro.

(3) Die Ausgabe von 2.444,00 Euro ist durch das Kapitel U01111.0150 des Aufgabenbereichs 01 vom Programm 11 Titel 1 des Haushaltsvoranschlages des Landes 2016-2018 ausreichend gedeckt.

Art. 22  (Außeretatmäßige Verbindlichkeit laut Urteil des VwG Bozen Nr. 160/2016)

(1) Mit vorläufig vollstreckbarem Urteil Nr. 160/2016 hat das Verwaltungsgericht, Autonome Sektion für die Provinz Bozen, das Land Südtirol zur Erstattung der Hälfte der Verfahrenskosten zugunsten von Frau Ladina Luana Strappelli von insgesamt 3.000,00 Euro, zuzüglich MwSt., Beitrag für die Vorsorgekasse der Rechtsanwälte und gesetzlicher Nebenkosten, verurteilt.

(2) Diese Schuld umfasst 3.000,00 Euro für Prozesskosten, 450,00 Euro für allgemeine Kosten in Höhe von 15 Prozent, 140,23 Euro für den Beitrag für die Vorsorgekasse der Rechtsanwälte in Höhe von 4 Prozent, 802,14 Euro für die MwSt. in Höhe von 22 Prozent sowie 55,84 Euro für Barauslagen und beläuft sich somit zur Hälfte auf insgesamt 2.216,60 Euro.

(3) Die Ausgabe von 2.216,60 Euro ist durch das Kapitel U01111.0150 des Aufgabenbereichs 01 vom Programm 11 Titel 1 des Haushaltsvoranschlages des Landes 2016-2018 ausreichend gedeckt.

Art. 23  (Außeretatmäßige Verbindlichkeit laut Urteil des Kassationsgerichtshofs Nr. 12892/2016)

(1) Mit Urteil Nr. 12892/2016 hat der Kassationsgerichtshof das Land Südtirol zur Erstattung der Verfahrenskosten zugunsten der Casna Alessandro und Zeno OHG von insgesamt 3.200,00 Euro, zuzüglich 200,00 Euro für Kosten und gesetzlicher Nebenkosten, verurteilt.

(2) Diese Schuld umfasst 3.200,00 Euro für Prozesskosten, 480,00 Euro für allgemeine Kosten in Höhe von 15 Prozent, 147,20 Euro für den Beitrag für die Vorsorgekasse der Rechtsanwälte in Höhe von 4 Prozent, 841,98 Euro für die MwSt. in Höhe von 22 Prozent sowie 200,00 Euro für Barauslagen und beläuft sich somit auf insgesamt 4.869,18 Euro.

(3) Die Ausgabe von 4.869,18 Euro ist durch das Kapitel U01111.0150 des Aufgabenbereichs 01 vom Programm 11 Titel 1 des Haushaltsvoranschlages des Landes 2016-2018 ausreichend gedeckt.

Art. 24  (Rechtmäßigkeit)

(1) Die außeretatmäßigen Verbindlichkeiten laut den vorhergehenden Artikeln sind rechtmäßig.

Art. 25  (Inkrafttreten)

(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Region in Kraft.

Dieses Gesetz ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.

 

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ActionActionc) Landesgesetz vom 21. September 2016, Nr. 19
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ActionActionArt. 19  (Außeretatmäßige Verbindlichkeit laut Urteil des Landesgerichts Bozen Nr. 732/2016)
ActionActionArt. 20  (Außeretatmäßige Verbindlichkeit laut Urteil des VwG Bozen Nr. 214/2016)
ActionActionArt. 21  (Außeretatmäßige Verbindlichkeit laut Urteil des VwG Bozen Nr. 199/2016)
ActionActionArt. 22  (Außeretatmäßige Verbindlichkeit laut Urteil des VwG Bozen Nr. 160/2016)
ActionActionArt. 23  (Außeretatmäßige Verbindlichkeit laut Urteil des Kassationsgerichtshofs Nr. 12892/2016)
ActionActionArt. 24  (Rechtmäßigkeit)
ActionActionArt. 25  (Inkrafttreten)
ActionActiond) Landesgesetz vom 16. November 2016, Nr. 22
ActionActione) Landesgesetz vom 5. Dezember 2016, Nr. 24
ActionActionf) Landesgesetz vom 7. April 2017, Nr. 2
ActionActiong) Landesgesetz vom 16. November 2017, Nr. 19
ActionActionh) Landesgesetz vom 1. August 2018, Nr. 13
ActionActioni) Landesgesetz vom 30. Juli 2019, Nr. 7
ActionActionj) Landesgesetz vom 2. Dezember 2019, Nr. 14
ActionActionk) Landesgesetz vom 16. Juni 2020, Nr. 5
ActionActionl) Landesgesetz vom 21. Januar 2021, Nr. 2
ActionActionm) Landesgesetz vom 12. Oktober 2021, Nr. 10
ActionActionn) Landesgesetz vom 14. November 2022, Nr. 14
ActionActiono) Landesgesetz vom 19. September 2023, Nr. 21
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