(1) Mit vorläufig vollstreckbarem Urteil Nr. 732/2016 hat das Landesgericht Bozen das Mahndekret Nr. 1051/13 vom 15.05.2013 desselben Gerichts über 39.986,34 Euro zugunsten der Firma D & B des Giovanni Distefano & Co. bestätigt und das Land Südtirol zur Zahlung der Verfahrenskosten verurteilt.
(2) Das Kapital (38.176,60 Euro) und die bis zum 30.09.2016 gemäß Artikel 6 des gesetzesvertretenden Dekrets vom 9. Oktober 2002, Nr. 231, berechneten Verzugszinsen und Kosten für die Eintreibung (12.496,10 Euro) sowie die weiteren gesetzlichen Zinsen (63,31 Euro) belaufen sich auf insgesamt 50.736,01 Euro. Der Kapitalanteil ist durch das Kapitel U15021.3300 des Aufgabenbereichs 15 vom Programm 02 Titel 1 des Haushaltsvoranschlages des Landes 2016-2018 ausreichend gedeckt. Der Verzugszinsenanteil ist durch das Kapitel U01111.0510 des Aufgabenbereichs 01 vom Programm 11 Titel 1 des Haushaltsvoranschlages des Landes 2016-2018 ausreichend gedeckt.
(3) Die Schuld für die Verfahrenskosten umfasst 7.254,00 Euro für Prozesskosten, 73,08 Euro für Spesen (für die Widerspruchsphase) und 1.230,00 Euro für Spesen (für die Phase der Mahnung), zuzüglich 233,00 Euro für Einheitsbeitrag und Gebühren, 1.088,10 Euro für allgemeine Kosten in Höhe von 15 Prozent und 382,88 Euro für den Beitrag für die Vorsorgekasse der Rechtsanwälte in Höhe von 4 Prozent, und beläuft sich somit auf insgesamt 10.261,06 Euro.
(4) Die Ausgabe von 10.261,06 Euro ist durch das Kapitel U01111.0150 des Aufgabenbereichs 01 vom Programm 11 Titel 1 des Haushaltsvoranschlages des Landes 2016-2018 ausreichend gedeckt.