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k) Dekret des Landeshauptmanns vom 15. September 2016, Nr. 291)
Abrechnungsmodalitäten für Investionsbeiträge an Gemeinden

1)
Kundgemacht im Amtsblatt  vom 20. September 2016, Nr. 38.

Art. 1 (Anwendungsbereich) 

(1) Diese Verordnung regelt gemäß Artikel 5 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 14. Februar 1992, Nr. 6, die Abrechnungsmodalitäten folgender Beiträge zur Abdeckung von Investitionsausgaben der Gemeinden:

  1. Investitionsbeiträge gemäß Artikel 3 des Landesgesetzes vom 11. Juni 1975, Nr. 27, in Verbindung mit Artikel 5 des Landesgesetzes vom 14. Februar 1992, Nr. 6,
  2. Finanzierungen für Schulbauten gemäß dem genehmigten Schulbauprogramm sowie für Alten- und Pflegeheime, betreute Wohnformen für Senioren und Seniorenwohnungen gemäß dem genehmigten Investitionsprogramm (Stufenfinanzierungspläne 2016, 2017 und 2018),
  3. Beiträge gemäß Artikel 5 des Landesgesetzes vom 11. Juni 1975, Nr. 27.

Art. 2 (Abrechnung und Auszahlung)

(1) Die Auszahlung der Beiträge erfolgt, nachdem die Gemeinden eine zusammenfassende Aufstellung der bestrittenen Ausgaben gemäß Artikel 2 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, vorgelegt haben.

(2) Der Aufstellung, aus welcher die wesentlichen Elemente der Ausgabenbelege hervorgehen müssen, wird eine Erklärung des gesetzlichen Vertreters/der gesetzlichen Vertreterin der Gemeinde beigelegt, die bescheinigt, dass die genannten Ausgaben getätigt wurden.

(3) Bei öffentlichen Bauarbeiten werden auf der Grundlage der von der Gemeinde vorgelegten Baubeginnmeldung 50 Prozent des für das jeweilige Jahr vorgesehenen Beitrags laut Zeitplan der Gemeinde ausbezahlt. Weitere Auszahlungen erfolgen, auf der Grundlage von Ausgabenaufstellungen und eventueller Baufortschritte, nach Vorlage einer Erklärung der Gemeinde, aus welcher hervorgeht, dass für den bereits ausgezahlten Betrag entsprechende Ausgabenbelege vorliegen. Dem letzten Auszahlungsantrag ist die Abnahmebescheinigung oder, sofern eine solche nicht erforderlich ist, die von der Bauleitung ausgestellte Bescheinigung über die ordnungsgemäße Ausführung der Arbeiten beizulegen.

(4) Bei Ankauf von Liegenschaften werden auf der Grundlage des Kaufvorvertrages 80 Prozent des für das jeweilige Jahr vorgesehenen Beitrags laut Zeitplan der Gemeinde ausbezahlt. Die Auszahlung des Restbetrags wird vorgenommen, nachdem die Gemeinde eine Erklärung über die erfolgte Registrierung des Kaufvertrages vorgelegt hat. Dieses Verfahren gilt auch im Fall der entgeltlichen Bestellung von anderen dinglichen Rechten.

(5) Bei technischen Spesen, beweglichen Gütern und für alle anderen finanzierbaren Investitionsvorhaben erfolgt die Auszahlung auf der Grundlage der von der Gemeinde gemäß Absatz 1 vorgelegten Ausgabenaufstellung.

Art. 3 (Auszahlungsfrist)

(1) Die Auszahlung des Beitrags erfolgt durch das Landesamt für die Förderung öffentlicher Bauarbeiten innerhalb von 60 Tagen ab Vorlage der Abrechnungsunterlagen.

Art. 4 (Abrechnungsfristen)

(1) Die Ausgaben müssen von der begünstigten Gemeinde bis zum Ende des auf die Gewährungsmaßnahme oder auf die Anlastung der Ausgabe folgenden Jahres, falls letztere später erfolgt, abgerechnet werden.

(2) Verstreicht diese Frist, ohne dass die Abrechnung der Ausgabe aus Verschulden der begünstigten Gemeinde erfolgt ist, so wird der Beitrag widerrufen.

(3) Aus schwerwiegenden und gerechtfertigten Gründen kann, auf begründeten Antrag vor Fristablauf, eine Fristverlängerung von bis zu einem weiteren Jahr gewährt werden, nach deren Ablauf der Beitrag automatisch als widerrufen gilt.

(4) Erstreckt sich die Realisierung der Bauten und Anlagen oder die Tätigung von Investitionsausgaben über mehrere Jahre, muss die begünstigte Gemeinde die Spesenabrechnung bis zum Ende des Jahres vorlegen, das auf die einzelnen Tätigkeiten laut zeitlichem Ablaufplan folgt.

Art. 5 (Abrechnung und Auszahlung des von Amts wegen zugewiesenen Investitionsbeitrags)

(1) Gemäß Artikel 2 des Landesgesetzes vom 14. Februar 1992, Nr. 6, wird mit der Vereinbarung über die Gemeindenfinanzierung jener Prozentsatz des Investitionsbeitrags geregelt, der den Gemeinden von Amts wegen zugewiesen und ausgezahlt wird. Die Verwendung der Mittel und die entsprechenden Ausgaben sind im Rahmen der Abschlussrechnung für das entsprechende Finanzjahr zu belegen. Dafür ist das auf der Homepage der Landesabteilung Örtliche Körperschaften abrufbare Formular zu verwenden. Dieses ist vom Bürgermeister/von der Bürgermeisterin, vom Gemeindesekretär/von der Gemeindesekretärin, vom Rechnungsprüfer/von der Rechnungsprüferin und, falls vorhanden, vom/von der Verantwortlichen des Finanzdienstes zu unterzeichnen.

Art. 6 (Stichprobenkontrollen)

(1) Gemäß Artikel 2 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, werden bei 6 Prozent der geförderten Maßnahmen Stichprobenkontrollen durchgeführt.

(2) Die Auswahl der zu kontrollierenden Vorhaben erfolgt jährlich mittels Auslosung durch eine Kommission, bestehend aus dem Direktor/der Direktorin der Landesabteilung Örtliche Körperschaften, dem Direktor/der Direktorin und einem Sachbearbeiter/einer Sachbearbeiterin des Landesamtes für die Förderung öffentlicher Bauarbeiten. Über die Auslosung und das entsprechende Ergebnis wird eine Niederschrift verfasst. Mit dieser Kontrolle wird geprüft, ob die übermittelte Aufstellung oder die der Abschlussrechnung beigelegte Erklärung mit den Originalen der Ausgabenbelege übereinstimmt.

Art. 7 (Dringlichkeitsklausel)

(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Region in Kraft.

Dieses Dekret ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.

 

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