(1) Die Ausgaben müssen von der begünstigten Gemeinde bis zum Ende des auf die Gewährungsmaßnahme oder auf die Anlastung der Ausgabe folgenden Jahres, falls letztere später erfolgt, abgerechnet werden.
(2) Verstreicht diese Frist, ohne dass die Abrechnung der Ausgabe aus Verschulden der begünstigten Gemeinde erfolgt ist, so wird der Beitrag widerrufen.
(3) Aus schwerwiegenden und gerechtfertigten Gründen kann, auf begründeten Antrag vor Fristablauf, eine Fristverlängerung von bis zu einem weiteren Jahr gewährt werden, nach deren Ablauf der Beitrag automatisch als widerrufen gilt.
(4) Erstreckt sich die Realisierung der Bauten und Anlagen oder die Tätigung von Investitionsausgaben über mehrere Jahre, muss die begünstigte Gemeinde die Spesenabrechnung bis zum Ende des Jahres vorlegen, das auf die einzelnen Tätigkeiten laut zeitlichem Ablaufplan folgt.