In vigore al

RICERCA:

Ultima edizione

c'') Bereichsabkommen vom 19. Juli 2016, Nr. 01)
Bereichsabkommen für das Kindergartenpersonal: Übergangsvertrag betreffend die Zugangsvoraussetzungen und die Arbeitszeit

1)
Kundgemacht im Amtsblatt vom 26. Juli 2016, Nr. 30.

I. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 (Anwendungsbereich und Gegenstand)

(1) Dieses Bereichabkommen gilt für das Kindergartenpersonal des Landes Südtirol und regelt im Übergangswege bis zum Abschluss eines umfassenden Bereichsvertrages die Zugangsvoraussetzungen sowie die Arbeitszeit.

(2) Zum Kindergartenpersonal zählen das Berufsbild „Kindergärtnerin/Kindergärtner“ und das Berufsbild „pädagogische Mitarbeiterin/pädagogischer Mitarbeiter“.

(3) Dieses Bereichsabkommen tritt am 1. September 2016 in Kraft.

II. Abschnitt
Zugangsvoraussetzungen

Art. 2 (Zugangsvoraussetzungen für das Berufsbild „Kindergärtnerin/Kindergärtner“)

(1) Ab dem Kindergartenjahr 2017/2018 ist für das Berufsbild „Kindergärtnerin/Kindergärtner“ folgende Zugangsvoraussetzung vorgesehen:

  1. Abschluss des fünfjährigen einstufigen Masterstudiengangs in Bildungswissenschaften für den Primarbereich.

(2) Für die Integrationskindergärtnerin/den Integrationskindergärtner ist, zusätzlich zum Ausbildungsnachweis als Kindergärtnerin/Kindergärtner, folgende Zugangsvoraussetzung vorgesehen:

  1. Abschluss der universitären Spezialisierung für die pädagogische Begleitung der Kinder mit Beeinträchtigung (60 ECTS).

(3) Der Zugang zum Berufsbild „Kindergärtnerin/Kindergärtner“ ist, in Abweichung zu den in diesem Artikel genannten Zugangsvoraussetzungen und unter Berücksichtigung der historischen Entwicklungen der Zugangsvoraussetzungen für dieses Berufsbild, auch für jenes Personal möglich, das im Rahmen der angegebenen zeitlichen Beschränkungen die Zugangsvoraussetzungen laut Anlage 1 erfüllt.

Art. 3 (Zugangsvoraussetzungen für das Berufsbild „Pädagogische Mitarbeiterin/pädagogischer Mitarbeiter“)

(1) Der Zugang zum Berufsbild „pädagogische Mitarbeiterin/pädagogischer Mitarbeiter“ ist für jenes Personal möglich, das im Rahmen der angegebenen zeitlichen Beschränkungen die Zugangsvoraussetzungen laut Anlage 1 erfüllt.

Art. 4 (Zusätzliche Zugangsvoraussetzung für das Personal ladinischer Muttersprache)

(1) Für das Personal ladinischer Muttersprache ist für beide Berufsbilder zusätzlich folgende Zugangsvoraussetzung vorgesehen:

  1. die dem Studientitel entsprechenden Nachweise über das Bestehen der Zweisprachigkeitsprüfung und der beim ladinischen Schulamt durchgeführten Ladinischprüfung.

III. Abschnitt
Arbeitszeit

Art. 5 (Übergangsregelung zur Arbeitszeit)

(1) Die vertragliche Arbeitszeit des Kindergartenpersonals beträgt bei einem Vollzeitarbeitsverhältnis 38 Wochenstunden.

(2) Im Rahmen der Arbeitszeit laut Absatz 1 ist unter Berücksichtigung des jeweiligen Berufsbildes während der Zeit der didaktischen Tätigkeit die Bildungsarbeit mit den Kindern im Ausmaß von 33 Wochenstunden zu leisten, auf welche im Verhältnis zur Verwaltungstätigkeit ein Koeffizient von 1,15 zur Anwendung kommt.

(3) Das Kindergartenpersonal muss zudem bis zu 180 Stunden jährlich für folgende zusätzliche Tätigkeiten leisten, die für die Bildungsarbeit erforderlich und Ausdruck der verantwortungsbewussten Ausübung der Aufgaben des eigenen Berufsbildes sind:

  1. Teilnahme an Tätigkeiten der Kollegialorgane,
  2. Vorbereitung und Auswertung der Bildungsarbeit, insbesondere auch Mitwirkung an der gemeinsamen Planung, Mitwirkung in Arbeitsgruppen, Gestaltung von Lernumgebungen, Vorbereitung von Lernmaterialien, Beobachtung und Dokumentation der Bildungsprozesse,
  3. Zusammenarbeit mit den Familien,
  4. Gestaltung der Übergänge in Bezug auf den Einstieg in den Kindergarten und die Grundschule,
  5. Zusammenarbeit mit anderen Institutionen und Fachdiensten,
  6. Teilnahme an Fortbildungsinitiativen im Ausmaß von bis zu 30 Stunden im Jahr,
  7. Tätigkeit in Zusammenhang mit der Arbeitssicherheit und Sicherheit der anvertrauten Kinder;
  8. andere Tätigkeiten, die mit der Bildungsarbeit des Kindergartens in Zusammenhang stehen, ausgenommen die direkte Arbeit mit den Kindern.

(4) Für das Kindergartenpersonal mit einem Teilzeitverhältnis wird die Arbeitszeit für die Bildungsarbeit laut Absatz 2 und für die zusätzlichen Tätigkeiten laut Absatz 3, wie in den Artikeln 6 und 7 angeführt, reduziert. Diese Bestimmung gilt nicht während der Abschnitte der auf zwei Kindergartenjahre aufgeteilten alternierenden Teilzeit und der Sabbatjahre, in welchen die Arbeit in Vollzeit erfolgt. In jedem Fall sind neben der Bildungsarbeit die zusätzlichen Tätigkeiten laut den Buchstaben a), b), c), d) und e) des Absatzes 3 zu gewährleisten, wobei die Organisation dieser Tätigkeiten den Charakter des Teilzeitverhältnisses nicht wesentlich beeinträchtigen darf.

(5) Die zusätzlichen Tätigkeiten laut Absatz 3 sind Teil des Berufsbildes des Kindergartenpersonals. Sie werden, soweit möglich, am Anfang des Kindergartenjahres geplant und umfassen auch die Vorbereitungs- und Abschlussarbeiten zum Kindergartenjahr; es steht keine Vergütung von Überstunden dafür zu. Das Kindergartenpersonal erstattet im Rahmen des jährlichen Zielvereinbarungsgesprächs Bericht über die Durchführung der betreffenden Tätigkeiten, auch für die Zuweisung der flexiblen Gehaltselemente.

(6) Für Tätigkeiten, die mit der Umsetzung zeitbegrenzter spezifischer, außerordentlicher Projekte verbunden sind, können die vorgesetzten Führungskräfte im Rahmen der verfügbaren Kontingente für das Personal mit Vollzeitarbeitsverhältnis die Vergütung von Überstunden zulassen, sofern der Zeitausgleich nicht möglich ist.

(7) Das Kindergartenpersonal, welches im Laufe des Kindergartenjahres den ordentlichen Urlaub und die Ruhetage nicht vollständig anreift, muss die entsprechenden Tage in der unterweisungsfreien Zeit mit Bildungsarbeit mit den Kindern oder, falls der Bedarf nicht gegeben ist, mit anderen Tätigkeiten des Berufsbildes leisten. Das Personal hat in Alternative die Möglichkeit, die nicht angereiften Tage mit unbezahltem Wartestand abzudecken. 2)

2)
Art. 5 Absatz 7 wurde eingefügt durch Art. 4 Absatz 1 des Bereichsvertrages vom 9. Jänner 2020.

Art. 6 (Änderungen betreffend die Teilzeitarbeit für das Berufsbild „Kindergärtnerin/Kindergärtner“)

(1) Die vertragliche Arbeitszeit und Entlohnung bei einem Arbeitsverhältnis in Teilzeit zu 50 Prozent beträgt im Berufsbild „Kindergärtnerin/Kindergärtner“ 19/38 Wochenstunden. Für die Abstimmung und Übergabe der Arbeit steht außerdem, sofern sie effektiv im Falle einer wöchentlichen horizontalen oder vertikalen Teilzeit geleistet werden, die Bezahlung von weiteren 2/38 Wochenstunden zu; im Falle alternierender Teilzeiten kommt dies nicht zur Anwendung.

(2) Die Arbeitszeit laut Absatz 1 unterteilt sich wie folgt in Bildungsarbeit und zusätzliche Tätigkeiten, die für die Bildungsarbeit erforderlich sind:

  1. Teilzeit ohne Abstimmung und Übergabe der Arbeit: 16 Stunden und 30 Minuten wöchentlich für die Bildungsarbeit, sowie 90 Stunden jährlich für zusätzliche Tätigkeiten,
  2. horizontale oder vertikale Teilzeit mit erforderlicher Abstimmung und Übergabe der Arbeit: 16 Stunden und 30 Minuten wöchentlich für die Bildungsarbeit, eine Stunde und 30 Minuten wöchentlich für Abstimmung und Übergabe der Arbeit, sowie 110 Stunden jährlich für zusätzliche Tätigkeiten;

(3) Die vertragliche Arbeitszeit und Entlohnung bei einem Arbeitsverhältnis in Teilzeit zu 75 Prozent beträgt im Berufsbild „Kindergärtnerin/Kindergärtner“ 28/38 Wochenstunden, welche in 24 Stunden und 20 Minuten wöchentlich für die Bildungsarbeit, sowie 132 Stunden jährlich für zusätzliche Tätigkeiten unterteilt sind.

Art. 7 (Änderungen betreffend die Teilzeitarbeit für das Berufsbild „Pädagogische Mitarbeiterin/pädagogischer Mitarbeiter“)

(1) Die vertragliche Arbeitszeit und Entlohnung bei einem Arbeitsverhältnis in Teilzeit zu 50 Prozent beträgt im Berufsbild „Pädagogische Mitarbeiterin/pädagogischer Mitarbeiter“ 19/38 Wochenstunden. Für die Abstimmung und Übergabe der Arbeit steht außerdem, sofern sie effektiv im Falle einer wöchentlichen horizontalen oder vertikalen Teilzeit geleistet werden, die Bezahlung einer weiteren 1/38 Wochenstunde zu; im Falle alternierender Teilzeiten kommt dies nicht zur Anwendung.

(2) Die Arbeitszeit laut Absatz 1 unterteilt sich wie folgt in Bildungsarbeit und zusätzliche Tätigkeiten, die für die Bildungsarbeit erforderlich sind:

  1. Teilzeit ohne Abstimmung und Übergabe der Arbeit: 16 Stunden und 30 Minuten wöchentlich für die Bildungsarbeit sowie 90 Stunden jährlich für zusätzliche Tätigkeiten,
  2. horizontale oder vertikale Teilzeit mit erforderlicher Abstimmung und Übergabe: 16 Stunden und 30 Minuten wöchentlich für die Bildungsarbeit, 30 Minuten wöchentlich für Abstimmung und Übergabe der Arbeit sowie 110 Stunden jährlich für zusätzliche Tätigkeiten.

(3) Die vertragliche Arbeitszeit und Entlohnung bei einem Arbeitsverhältnis in Teilzeit zu 75 Prozent beträgt im Berufsbild „Pädagogische Mitarbeiterin/pädagogischer Mitarbeiter“ 28/38 Wochenstunden, welche in 24 Stunden und 20 Minuten wöchentlich für die Bildungsarbeit, sowie 132 Stunden jährlich für zusätzliche Tätigkeiten unterteilt sind.

Art. 8 (Verlängerung des Arbeitsvertrages für Personal mit befristetem Arbeitsverhältnis)

(1) Dem Personal mit zeitlich befristetem Arbeitsverhältnis, das im Laufe des Schuljahres nicht weniger als 210 Tage effektiven Dienst leistet, wird der Arbeitsvertrag bis zum Ende des Schuljahres verlängert. Als effektiver Dienst zählen auch Abwesenheiten, die für die Gehaltsentwicklung oder für das Ruhegehalt gelten.

(2) Für die Monate Juli und August wird dem Personal für die Festlegung der Entlohnung ein Wochenstundenpensum zugewiesen, das aus dem Durchschnitt der Arbeitsverhältnisse im jeweiligen Schuljahr im Verhältnis zu einem Jahresauftrag in Vollzeit berechnet wird.

Art. 9 (Übergangs- und Schlussbestimmungen)

(1) Für alle Aspekte, die in diesem Bereichsabkommen nicht eigens geregelt sind, gelten für das Kindergartenpersonal die für sie vorgesehenen Bestimmungen der Bereichsabkommen vom 14. Juni 2005, vom 24. November 2009 und vom 27. Juni 2013, sowie die allgemeinen Bestimmungen für das Personal der Landesverwaltung.

(2) Die Bestimmungen, die im Widerspruch zu diesem Bereichsabkommen stehen, werden nicht mehr angewandt. Insbesondere werden nicht mehr angewandt:

  1. Artikel 30/bis Absatz 5 und Artikel 38 des Landesgesetzes vom 17. August 1976, Nr. 36,
  2. Artikel 28 des Landesgesetzes vom 19. Mai 2015, Nr. 6,
  3. Artikel 2 Absatz 2 letzter Satz und Artikel 4 Absatz 4 des Bereichsvertrages vom 14. Juni 2005,
  4. d) Artikel 16 Absätze 1 und 2 und Artikel 17 Absätze 4 und 5 des Bereichsvertrages vom 24. November 2009.

(3) Artikel 8 findet auch für das Berufsbild „Mitarbeiterin/Mitarbeiter für Integration“ Anwendung.

 

ANLAGE 1:
ZUGANGSVORAUSSETZUNGEN KINDERGARTENPERSONAL (UNTER BERÜCKSICHTIGUNG DER HISTORISCHEN ENTWICKLUNG)

 

PÄDAGOGISCHER MITARBEITERIN / PÄDAGOGISCHER MITARBEITER

  • a)  innerhalb 2007 erworbener Ausbildungsnachweis:  die mit Erfolg abgeschlossene wenigstens zweijährige spezielle Ausbildung, die für den Bereich Kindergarten vorgesehen oder gleichwertig war (Befähigungsnachweis als Kindergartenassistentin, Fachdiplom für Fachkräfte für Familien- und Sozialfürsorge, Kinderbetreuerin, Assistentin für soziale Dienste, Sozialbetreuerin),

ODER

  • b)  innerhalb 2014 erworbener Ausbildungsnachweis:  Reifediplom pädagogischer oder sozial-pädagogischer Ausrichtung.

 

KINDERGÄRTNERIN / KINDERGÄRTNER

  • a)  innerhalb 2000 erworbener Ausbildungsnachweis:  Befähigungsdiplom für Kindergärtner/Kindergärtnerinnen,

ODER

  • b)  innerhalb 2002 erworbener Ausbildungsnachweis:  Reifediplom des pädagogischen Gymnasiums – Fachrichtung Kindergarten, Reifediplom oder Diplom der Lehrerbildungsanstalt,

ODER

  • c)  innerhalb 2009 erworbener Ausbildungsnachweis:  mindestens vierjähriges Universitätsstudium mit Laureat in Erziehungswissenschaften, in Pädagogik oder in Psychologie, in Verbindung mit einem Ausbildungsnachweis laut Buchstabe a) oder b) oder, Alternativ dazu, für die Laureate in Erziehungswissenschaften und in Pädagogik, Nachweis über die Vertiefung der Frühpädagogik,

ODER

  • d)  Laureat in Bildungswissenschaften für den Primarbereich: Fachrichtung Kindergarten.

 

Für Integrationskindergärtnerin / Integrationskindergärtner, zusätzlich zum Ausbildungsnachweis als Kindergärtnerin/Kindergärtner:

ODER

  • b)  Zusatzausbildung zur Befähigung zum Integrationsunterricht in Kindergarten und Grundschule (400 h).

 

ActionActionVerfassungsrechtliche Bestimmungen
ActionActionLandesgesetzgebung
ActionActionI Alpinistik
ActionActionII Arbeit
ActionActionIII Bergbau
ActionActionIV Gemeinden und Bezirksgemeinschaften
ActionActionV Berufsbildung
ActionActionVI Bodenschutz, Wasserbauten
ActionActionVII Energie
ActionActionVIII Finanzen
ActionActionIX Fremdenverkehr und Gastgewerbe
ActionActionX Fürsorge und Wohlfahrt
ActionActionXI Gaststätten
ActionActionXII Gemeinnutzungsrechte
ActionActionXIII Forstwirtschaft
ActionActionXIV Gesundheitswesen und Hygiene
ActionActionXV Gewässernutzung
ActionActionXVI Handel
ActionActionXVII Handwerk
ActionActionXVIII Grundbuch und Kataster
ActionActionXIX Jagd und Fischerei
ActionActionXX Brandverhütung und Bevölkerungsschutz
ActionActionXXI Kindergärten
ActionActionXXII Kultur
ActionActionXXIII Landesämter und Personal
ActionActionA Führungsstruktur
ActionActionB Sonderregelung über einzelne Fachdienste
ActionActionC Aufnahme in den Landesdienst und Berufsbilder
ActionActionD Allgemeine dienstrechtliche Bestimmungen über den Landesdienst
ActionActionE Kollektivverträge
ActionActiona) Dekret des Landeshauptmanns vom 13. August 1990, Nr. 17
ActionActionb) Dekret des Landeshauptmanns vom 16. April 1991, Nr. 10
ActionActionc) Dekret des Landeshauptmanns vom 27. Juni 1991, Nr. 18
ActionActiond) Kollektivvertragvom 4. Jänner 1996
ActionActione) Kollektivvertrag vom 18. Dezember 1998
ActionActionf) Kollektivvertrag vom 13. April 1999 —
ActionActiong) Kollektivvertrag vom 23. Februar 2000
ActionActionh) Bereichsabkommen vom 28. August 2000 —
ActionActioni) Kollektivvertrag vom 28. August 2001 —
ActionActionj) Kollektivvertrag vom 25. März 2002
ActionActionk) Bereichsabkommen vom 4. Juli 2002
ActionActionl) Kollektivvertrag vom 3. Oktober 2002 —
ActionActionm) Kollektivvertragvom 9. Dezember 2002
ActionActionn) Kollektivvertragvom 13. März 2003
ActionActiono) Einheitstext vom 23. April 2003
ActionActionp) Kollektivvertrag vom 16. Mai 2003
ActionActionq) Kollektivvertrag vom 17. September 2003 —
ActionActionr) Bereichsabkommenvom 5. November 2003 
ActionActions) Kollektivvertrag vom 13. Juli 2004
ActionActiont) Kollektivvertrag vom 6. Dezember 2004
ActionActionu) Kollektivvertrag vom 7. April 2005 —
ActionActionv) Bereichsvertrag vom 14. Juni 2005 —
ActionActionw) Kollektivvertrag vom 4. August 2005
ActionActionx) Kollektivvertrag vom 24. Oktober 2005
ActionActiony) Kollektivvertrag vom 24. Oktober 2005
ActionActionz) Bereichsvertrag vom 8. März 2006
ActionActiona') Kollektivvertrag vom 21. Juni 2006
ActionActionb') KOLLEKTIVVERTRAG vom 17. Mai 2007
ActionActionc') Kollektivvertragvom 6. Oktober 2006 
ActionActiond') Kollektivvertrag vom 5. Juli 2007
ActionActione') Kollektivvertrag vom 8. August 2007 —
ActionActionf') Kollektivvertrag vom 8. August 2007
ActionActiong') Kollektivvertrag vom 8. August 2007
ActionActionh') Kollektivvertrag vom 8. Oktober 2007 —
ActionActioni') Kollektivvertrag vom 23. November 2007
ActionActionj') Bereichsübergreifender Kollektivvertrag vom 12. Februar 2008
ActionActionk') Kollektivvertrag vom 22. April 2008
ActionActionl') Kollektivvertrag vom 8. Oktober 2008
ActionActionm') Kollektivvertragvom 3. Februar 2009
ActionActionn') Kollektivvertrag vom 17. Februar 2009, Nr. 00
ActionActiono') Kollektivvertrag vom 22. Oktober 2009
ActionActionp') Bereichsabkommenvom 11. November 2009
ActionActionq') Bereichsabkommenvom 24. November 2009
ActionActionr') Kollektivvertrag vom 24. November 2009
ActionActiont') Kollektivvertrag vom 13. Juni 2013, Nr. 01
ActionActionu') Bereichsabkommen vom 27. Juni 2013
ActionActionv') Kollektivvertrag vom 31. Oktober 2014
ActionActionw') Bereichsübergreifender Kollektivvertrag vom 26. Januar 2015, Nr. 0
ActionActionx') Kollektivvertrag vom 16. März 2015, Nr. 0
ActionActiony') Bereichsvertrag vom 13. Juli 2015, Nr. 0
ActionActionz') Bereichsabkommen vom 3. September 2015, Nr. 0
ActionActiona'') Bereichsvertrag vom 22. Dezember 2015, Nr. 00
ActionActionb'') Kollektivvertrag vom 23. Mai 2016
ActionActionc'') Bereichsabkommen vom 19. Juli 2016, Nr. 0
ActionActionAllgemeine Bestimmungen
ActionActionZugangsvoraussetzungen
ActionActionArbeitszeit
ActionActionZUGANGSVORAUSSETZUNGEN KINDERGARTENPERSONAL (UNTER BERÜCKSICHTIGUNG DER HISTORISCHEN ENTWICKLUNG)
ActionActiond'') Kollektivvertrag vom 6. Oktober 2016
ActionActione'') Bereichsübergreifender Kollektivvertrag vom 28. Oktober 2016, Nr. 0
ActionActionf'') Kollektivvertrag vom 6. Dezember 2016
ActionActiong'') Kollektivvertrag vom 13. Dezember 2016, Nr. 001
ActionActionh'') Bereichsabkommen vom 13. Dezember 2016, Nr. 0001
ActionActioni'') Kollektivvertrag vom 21. Dezember 2016, Nr. 00001
ActionActionj'') Kollektivvertrag vom 5. Februar 2018
ActionActionk'') Bereichsvertrag vom 20. Februar 2018, Nr. 0
ActionActionl'') Bereichsübergreifender Kollektivvertrag vom 19. Juni 2018, Nr. 0
ActionActionm'') Kollektivvertrag vom 24. Juli 2018
ActionActionn'') Bereichsvertrag vom 27. September 2018, Nr. 00
ActionActiono'') Bereichsvertrag vom 16. Januar 2019, Nr. 0
ActionActionp'') Bereichsabkommen vom 27. Mai 2019, Nr. 00
ActionActionq'') Bereichsabkommen vom 11. Juni 2019, Nr. 0
ActionActionr'') Bereichsübergreifender Kollektivvertrag vom 4. Dezember 2019, Nr. 0
ActionActions'') Bereichsvertrag vom 9. Januar 2020
ActionActiont'') Kollektivvertrag vom 23. Jänner 2020, Nr. 23
ActionActionu'') Bereichsabkommen vom 24. Januar 2020
ActionActionv'') Kollektivvertrag vom 7. Mai 2020
ActionActionw'') Bereichsvertrag vom 16. Juni 2020
ActionActionx'') Kollektivvertrag vom 27. August 2020
ActionActiony'') Bereichsübergreifender Kollektivvertrag vom 28. August 2020
ActionActionz'') Bereichsübergreifender Kollektivvertrag vom 3. Dezember 2020
ActionActiona''') Bereichsübergreifender Kollektivvertrag vom 10. Dezember 2020
ActionActionb''') Kollektivvertrag vom 5. August 2021
ActionActionc''') Kollektivvertrag vom 8. März 2021
ActionActiond''') Kollektivvertrag vom 5. August 2021
ActionActione''') Kollektivvertrag vom 15. Oktober 2021
ActionActionf''') Kollektivvertrag vom 3. Dezember 2021
ActionActiong''') Bereichsvertrag vom 21. Dezember 2021
ActionActionh''') Kollektivvertrag vom 7. April 2022
ActionActioni''') Kollektivvertrag vom 28. Februar 2023
ActionActionj''') Vertrag vom 28. Februar 2023
ActionActionk''') Bereichsübergreifender Kollektivvertrag vom 24. August 2023
ActionActionl''') Kollektivvertrag vom 7. September 2023
ActionActionm''') Bereichsübergreifender Kollektivvertrag vom 31. Oktober 2023
ActionActionn''') Kollektivvertrag vom 7. November 2023
ActionActiono''') Kollektivvertrag vom 14. November 2023
ActionActionp''') Kollektivvertrag vom 1. Dezember 2023
ActionActionq''') Kollektivvertrag vom 22. Dezember 2023
ActionActionr''') Kollektivvertrag vom 2. Januar 2024
ActionActionF Plansoll und Stellenpläne
ActionActionG Dienstkleidung
ActionActionH Dienstaustritt und Ruhestandsbehandlung
ActionActionI Übernahme von Personal anderer Körperschaften
ActionActionJ Landesregierung
ActionActionK Landtag
ActionActionL Verwaltungsverfahren
ActionActionM Volksabstimmung und Wahl des Landtages
ActionActionXXIV Landschaftsschutz und Umweltschutz
ActionActionXXV Landwirtschaft
ActionActionXXVI Lehrlingswesen
ActionActionXXVII Messen und Märkte
ActionActionXXVIII Öffentliche Bauaufträge, Lieferungen und Dienstleistungen
ActionActionXXIX Öffentliche Veranstaltungen
ActionActionXXX Raum und Landschaft
ActionActionXXXI Rechnungswesen
ActionActionXXXII Sport und Freizeitgestaltung
ActionActionXXXIII Straßenwesen
ActionActionXXXIV Transportwesen
ActionActionXXXV Unterricht
ActionActionXXXVI Vermögen
ActionActionXXXVII Wirtschaft
ActionActionXXXVIII Wohnbauförderung
ActionActionXXXIX Gesetze mit verschiedenen Bestimmungen (Omnibus)
ActionActionBeschlüsse der Landesregierung
ActionActionUrteile Verfassungsgerichtshof
ActionActionUrteile Verwaltungsgericht
ActionActionChronologisches inhaltsverzeichnis