(1) Dem Personal mit zeitlich befristetem Arbeitsverhältnis, das im Laufe des Schuljahres nicht weniger als 210 Tage effektiven Dienst leistet, wird der Arbeitsvertrag bis zum Ende des Schuljahres verlängert. Als effektiver Dienst zählen auch Abwesenheiten, die für die Gehaltsentwicklung oder für das Ruhegehalt gelten.
(2) Für die Monate Juli und August wird dem Personal für die Festlegung der Entlohnung ein Wochenstundenpensum zugewiesen, das aus dem Durchschnitt der Arbeitsverhältnisse im jeweiligen Schuljahr im Verhältnis zu einem Jahresauftrag in Vollzeit berechnet wird.