1. Wanderleiter/Wanderleiterin ist, wer im Sonderverzeichnis der Wanderleiter/Wanderleiterinnen laut Artikel 14 Absatz 2 des Gesetzes eingetragen ist.
2. Voraussetzung für die Eintragung in das Sonderverzeichnis ist der Besuch des Vorbereitungskurses laut Artikel 4 sowie das Bestehen der entsprechenden Prüfung laut Artikel 5.
3. Die Eintragung im Sonderverzeichnis gilt für drei Jahre; sie wird erneuert, wenn die Fortbildungspflicht laut Artikel 7 erfüllt wurde.
4. Im Sonderverzeichnis sind die einzelnen Personen mit einer fortlaufenden Nummer eingetragen, samt Vor- und Zuname, Geburtsdatum und –ort, Wohnsitz, Anschrift und Steuernummer sowie Datum der Eintragung in das Verzeichnis, Datum der Ausstellung des Erkennungsausweises „Südtiroler Wanderleiter/Südtiroler Wanderleiterin“ oder der Erneuerung oder des Entzugs dieses Ausweises, Datum der eventuellen Streichung aus dem Verzeichnis oder Übertragung in ein anderes Sonderverzeichnis.
5. Die Eingetragenen müssen allfällige Änderungen dieser Angaben innerhalb von 30 Tagen der Landesberufskammer der Bergführer melden.