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u) Landesgesetz vom 12. Juli 2016, Nr. 151)
Änderungen zu Landesgesetzen in den Bereichen Bildungsförderung, Kultur, Personal, Verwaltungsverfahren, Gewässernutzung, Raumordnung, Landwirtschaft, Gesundheitswesen, Haushalt und Rechnungswesen und öffentliche Auftragsvergabe

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1)
Kundgemacht im Beiblatt Nr. 6 zum Amtsblatt vom 19. Juli 2016, Nr. 29.

Art. 4 (Änderung des Landesgesetzes  vom 11. August 1997, Nr. 13,„Landesraumordnungsgesetz“)

(1) Artikel 12 Absätze 1 und 2 des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, in geltender Fassung, erhalten folgende Fassung:

„1. Der von der Landesregierung beschlossene Fachplanentwurf wird nach vorheriger Information der gebietsmäßig betroffenen Gemeinden in geeigneter Form im Bürgernetz des Landes und an der Amtstafel der Gemeinde für 30 aufeinander folgende Tage veröffentlicht; im selben Zeitraum wird er bei der Landesverwaltung und am Sitz der gebietsmäßig betroffenen Gemeinden Südtirols für die Öffentlichkeit zur Einsichtnahme ausgelegt.

(2) Während des genannten Zeitraums der Veröffentlichung im Bürgernetz kann jeder in die Unterlagen Einsicht nehmen und bei den Gemeinden oder bei der Landesregierung Anmerkungen und Vorschläge zur Verbesserung des Fachplanes einbringen.“

2. Artikel 12 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, erhält folgende Fassung:

„4. Nach Ablauf der Ausschlussfrist von 60 Tagen übermittelt der Bürgermeister der Landesabteilung Natur, Landschaft und Raumentwicklung unverzüglich die eingegangenen Anmerkungen und Verbesserungsvorschläge, einschließlich der eventuellen Stellungnahme des Gemeinderates.“

(3) Artikel 12 Absatz 6 des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, erhält folgende Fassung:

„6. Der Fachplan wird im Amtsblatt der Region veröffentlicht und tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.“

(4) Artikel 34 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„1. Der von der Landesregierung genehmigte Entwurf des Durchführungsplans für Zonen im Zuständigkeitsbereich des Landes wird nach Information der gebietsmäßig betroffenen Gemeinde für die Dauer von 30 Tagen im Bürgernetz des Landes veröffentlicht und für denselben Zeitraum bei der Gemeinde und bei der Landesverwaltung zur öffentlichen Einsichtnahme hinterlegt. Während des Zeitraums der Veröffentlichung im Bürgernetz kann jeder in die Unterlagen Einsicht nehmen und bei der Gemeinde oder bei der Landesregierung Anmerkungen und Vorschläge zur Verbesserung des Planes einbringen.“

(5) Artikel 44 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„3. Bei Gewerbegebieten unterscheidet man solche von Gemeindeinteresse, für die die jeweiligen Gemeinden, einzeln oder zusammengeschlossen, zuständig sind, und solche von Landesinteresse, für welche das Land zuständig ist. Sie sind in den Bauleitplänen der Gemeinden vorgesehen. Für den Einzelhandel müssen dazu bestimmte Zonen vorgesehen werden. Für neue Gewerbegebiete müssen Durchführungspläne erstellt werden, deren Regelung einer eigenen Durchführungsverordnung übertragen ist, die innerhalb von 180 Tagen ab Inkrafttreten dieses Gesetzes zu erlassen ist, außer bei geringfügigen Erweiterungen oder wenn ein Gebiet nur für die Ansiedlung eines einzigen Unternehmens bestimmt ist. Im Falle von Einzelhandels- oder Dienstleistungstätigkeiten oder von Einzelhandels- und Dienstleistungstätigkeiten muss immer der Durchführungsplan erstellt werden. Baukonzessionen können bei fehlendem Durchführungsplan für den Umbau, den Abriss und Wiederaufbau von bereits bestehenden Gebäuden erteilt werden sowie für neue Bauten in Gewerbegebieten, in denen mindestens 75 Prozent der Flächen bereits bebaut sind. Im Fall von neuen Einzelhandelstätigkeiten, die in bestehenden Gewerbegebieten angesiedelt werden, für die noch kein genehmigter Durchführungsplan vorhanden ist, müssen im Grundstück eigene Flächen für öffentliche Einrichtungen, Grünanlagen und Parkplätze vorbehalten werden, und zwar in dem von Artikel 5 Absatz 1 Punkt 2 des Ministerialdekrets vom 2. April 1968, Nr. 1444, festgelegten Ausmaß.“

(6) Artikel 44 Absatz 5 des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„5. Einzelhandelstätigkeiten für Waren, die wegen ihres Volumens und ihrer Sperrigkeit oder wegen der Schwierigkeit ihres Zu- und Abtransports sowie aufgrund allfälliger Verkehrseinschränkungen in den Wohngebieten nicht bedarfsgerecht und bedarfsdeckend angeboten werden können, sind in Gewerbegebieten auch in nicht eigens dafür ausgewiesenen Zonen zulässig, ohne dass der Durchführungsplan erstellt werden muss, ohne dass dafür im Grundstück eigene Flächen für öffentliche Einrichtungen, Grünanlagen und Parkplätze in dem von Artikel 5 Absatz 1 Ziffer 2 des Ministerialdekrets vom 2. April 1968, Nr. 1444, festgelegten Ausmaß vorbehalten werden müssen sowie ohne Kubaturbeschränkung. Bei diesen Waren handelt es sich um zwei- und mehrrädrige Kraftfahrzeuge mit autonomem Antrieb, einschließlich Baumaschinen, Maschinen und Produkte für die Landwirtschaft, Baumaterialien, Werkzeugmaschinen und Brennstoffe, Möbel und Getränke in Großhandelspackungen. Zubehörartikel zu diesen Waren, wie sie von der Landesregierung festgelegt wurden, dürfen unter der Bedingung verkauft werden, dass die Verkaufsfläche vorrangig für die obgenannten Waren selbst bestimmt bleibt.“

(7) Nach Artikel 46 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, in geltender Fassung, werden folgende Absätze 3/bis und 3/ter eingefügt:

„3/bis. In Anwendung des für die Raumordnung geltenden Grundsatzes des Ausgleichs, der auf die ausgewogene Aufteilung der Baurechte gemäß Bauleitplan und der Kosten für die Erschließungsanlagen unter den Eigentümern der von der Planung betroffenen Liegenschaften zielt, wird die Enteignungsentschädigung in allen Fällen laut Absatz 2, unbeschadet der Fälle laut Absatz 5, auf der Grundlage des Verkehrswertes des Gutes festgesetzt, wobei neben den tatsächlichen auch die gesetzlichen Baumöglichkeiten berücksichtigt werden, die der Gemeindebauleitplan mit der Ausweisung der Flächen als Gewerbegebiet gemäß Artikel 15 vorsieht; bei der Festsetzung der Enteignungsentschädigung ist die allfällige später in Kraft getretene Durchführungsplanung unerheblich.

3/ter. Die Bestimmung laut Absatz 3/bis gilt auch für Enteignungsverfahren, die bereits ausgewiesene Gewerbegebiete betreffen, sofern das Gebiet noch nicht zur Gänze enteignet wurde. Für diese Gebiete werden alle Enteignungsentschädigungen bestätigt, die gemäß Absatz 3/bis bereits festgesetzt worden sind, unbeschadet der Wirkungen rechtskräftiger Urteile über die jeweiligen Festsetzungen.“

(8) Nach Artikel 46 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, in geltender Fassung, wird folgender Absatz hinzugefügt:

„5. Betreffen die Ansiedlungsverfahren Miteigentumsgemeinschaften oder materielle Teilungen laut Absatz 4, werden die entsprechenden Enteignungsentschädigungen und die allfälligen Ausgleichsbeträge zugunsten oder zulasten der Miteigentümer gemäß Absatz 3/bis festgesetzt; davon ausgenommen sind die Fälle, in denen zum Zeitpunkt des Erlasses des Festsetzungsdekretes oder der Ansiedlung in den vom Gesetz vorgesehen Formen, der Wert der Flächen, die ursprünglich in die Miteigentumsgemeinschaft eingebracht oder materiell geteilt wurden, in nennenswerter Weise vermindert ist, und zwar wegen vor der Einbringung bestehender Mängel, in Anwendung der Artikel 1490 und 1491 des Zivilgesetzbuches, oder wegen später aufgetretener Mängel, die mit dem Inkrafttreten von Beschränkungen zusammenhängen, welche die vom Gemeindebauleitplan gestatteten gesetzlichen Baumöglichkeiten im Sinne von Artikel 15 eingeschränkt haben. In diesen Fällen bestimmt die zuständige Behörde den notwendigen Ausgleich zugunsten oder zulasten der Miteigentümer. Diese Bestimmung gilt auch für die Enteignungs- und Ansiedlungsverfahren für bereits ausgewiesene Gewerbegebiete, sofern das Gebiet noch nicht zur Gänze enteignet oder besiedelt wurde, unbeschadet der Wirkungen rechtskräftiger Urteile über die jeweiligen Festsetzungen.“

(9) Nach Artikel 133 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, in geltender Fassung, wird folgender Absatz hinzugefügt:

„3. Die Landesverwaltung sorgt für die grafische Angleichung von Landschaftsplan, Parkplan und Gemeindebauleitplan. Die Planunterlage, welche die Landesverwaltung im Rahmen der von Amts wegen erfolgten Digitalisierung und Angleichung der Pläne erstellt hat, führt die laut Landschaftsplan oder Parkplan bestehenden Bindungen und die Flächenwidmungen und Infrastrukturen laut Gemeindebauleitplan an; sie wird im Bürgernetz des Landes und an der Amtstafel der Gemeinde für einen Zeitraum von 60 aufeinander folgenden Tagen veröffentlicht. Während des Zeitraums der Veröffentlichung im Bürgernetz kann jeder Einsicht in die Unterlagen nehmen und eine Stellungnahme bei der Gemeinde abgeben. Innerhalb der darauffolgenden 60 Tage gibt der Gemeinderat ein Gutachten zu den Plänen ab, das die abgegebenen Stellungnahmen berücksichtigt. Nach Ablauf der Frist wird das Gutachten der Gemeinde nicht mehr berücksichtigt. Die Landesregierung befindet über die Stellungnahmen und genehmigt die Pläne. Der Beschluss wird im Amtsblatt der Region veröffentlicht und tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung in Kraft.“

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