(1) Nach Artikel 11 Absatz 8 des Landesgesetzes vom 30. November 2004, Nr. 9, wird folgender Absatz hinzugefügt:
„9. Um den Südtiroler Studierenden unter Wahrung ihrer ethnisch-sprachlichen Besonderheiten das uneingeschränkte Recht auf Hochschulbildung zu gewährleisten, kann das Land die Beiträge laut Absatz 5 auch öffentlichen und privaten Einrichtungen in den Ländern des deutschen Kulturraums gewähren, die direkt oder über Dritte vorwiegend Südtiroler Studierenden Wohnmöglichkeiten in Studentenheimen oder ähnlichen Einrichtungen zur Verfügung stellen. Zu diesem Zweck schließt das Land mit diesen Einrichtungen eigene Vereinbarungen unter Beachtung der Absätze 5, 6, 7 und 8 ab.“
(2) Nach Artikel 12 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 30. November 2004, Nr. 9, wird folgender Absatz hinzugefügt:
„4. Körperschaften und Vereinigungen, die in der Provinz Bozen ohne Gewinnabsicht in einer angemessenen Entfernung zu einem Standort der Universität Mensadienste anbieten, können Beiträge für die Verpflegung der Studierenden gewährt werden; die Beitragsvergabe wird in den entsprechenden Richtlinien der Landesregierung geregelt.“
(3) Die Deckung der aus diesem Artikel hervorgehenden finanziellen Lasten in Höhe von 116.920,00 Euro für das Jahr 2016, 550.760,00 Euro für das Jahr 2017 und 550.760,00 Euro für das Jahr 2018 erfolgt durch die entsprechende Reduzierung der im Sammelfonds für Gesetzgebungsmaßnahmen der laufenden Ausgaben eingeschriebenen Bereitstellung (Aufgabenbereich 20 Programm 03 Titel 1) des Voranschlags für die Finanzjahre 2016-2018. Die Ausgaben zu Lasten der darauffolgenden Haushaltsjahre werden mit jährlichem Stabilitätsgesetz festgelegt.