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Beschluss vom 21. Juni 2016, Nr. 678
Richtlinien für die Gewährung von Beiträgen für die Realisierung von Kanalisationen und entsprechenden Kläranlagen und für Maßnahmen zum Schutz der Gewässer

Anhang A

Richtlinien für die Gewährung von Beiträgen für die Realisierung von Kanalisationen und entsprechenden Kläranlagen und für Maßnahmen zum Schutz der Gewässer

Art. 1
Anwendungsbereich

1. Diese Richtlinien regeln im Sinne von Artikel 54 Absätze 1 und 2 des Landesgesetzes vom 18. Juni 2002, Nr. 8, in geltender Fassung, in der Folge als Gesetz bezeichnet, die Gewährung von Beiträgen für Investitionsausgaben für:

a) die Planung, die Realisierung und die Sanierung der Kläranlagen und Hauptkanalisationen laut Artikel 3 Absatz 1 dieser Richtlinien,

b) die Planung und Realisierung von Sanierungs- und Renaturierungsmaßnahmen an Oberflächengewässern und am Grundwasser laut Artikel 3 Absatz 2 dieser Richtlinien.

Art. 2
Anspruchberechtigte

1. Anspruch auf die Beiträge haben:

a) Gemeinden und deren Verbände,

b) Bezirksgemeinschaften,

c) Sonderbetriebe,

d) Kapitalgesellschaften mit mehrheitlicher Beteiligung der öffentlichen Hand.

Art. 3
Förderfähige Maßnahmen

1. Gemäß Artikel 54 Absatz 1 des Gesetzes können Beiträge für die Planung, Realisierung und Sanierung folgender Bauten und Anlagen gewährt werden:

a) Kläranlagen zur Reinigung der kommunalen Abwässer, einschließlich der Behandlung des Klärschlamms,

b) Hauptkanalisationen, welche die Ortschaften mit den Kläranlagen verbinden. In Bezug auf die Streusiedlungen gilt als Hauptkanalisation jener Abschnitt einer Kanalisation, an dem zumindest 50 EW (Einwohnerwert gemäß Definition von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe o) des Gesetzes) angeschlossen sind. Anschlüsse von Einzelobjekten sind auf jeden Fall davon ausgeschlossen,

c) Hauptkanalisationen für das Niederschlagswasser samt den zugehörigen Anlagen.

2. Gemäß Artikel 54 Absatz 2 des Gesetzes können Beiträge für die Planung und Realisierung von Sanierungs- und Renaturierungsmaßnahmen an Oberflächengewässern und am Grundwasser samt den entsprechenden Schutzstreifen gemäß Gewässerschutzplan gewährt werden. Ausgenommen sind die gesetzlich vorgeschriebenen Sanierungs- sowie Umweltausgleichmaßnahmen.

Art. 4
Antragstellung

1. Die Anträge können jederzeit dem Verwaltungsamt für Umwelt der Autonomen Provinz Bozen vorgelegt werden. Folgende Unterlagen müssen beigelegt werden:

a) Beschluss der Körperschaft oder Gesellschaft, die den Antrag stellt,

b) detaillierte Kostenschätzung,

c) Ersatzerklärung, dass die von den geltenden Bestimmungen vorgesehenen Gutachten und Ermächtigungen vorhanden sind.

2. Erstreckt sich die Realisierung der Bauten und Anlagen oder die Tätigung von Investitionsausgaben über mehrere Jahre, muss der Begünstigte im Antrag auch den Baubeginn anführen und einen Zeitplan der Tätigkeiten mit den entsprechenden Kosten übermitteln.

3. Anträge, die eine Ausgabe unter 10.000,00 Euro vorsehen, werden nicht angenommen.

Art. 5
Verwaltungsverfahren und Prioritäten

1. Das Verwaltungsamt für Umwelt überprüft die formelle Richtigkeit des Antrags.

2. Die technische Bewertung der Maßnahmen laut Artikel 54 Absatz 1 des Gesetzes obliegt dem Landesamt für Gewässerschutz nach den Kriterien der Notwendigkeit, Dringlichkeit, Angemessenheit der Kosten und der Haushaltsverfügbarkeit, unter Beachtung folgender Prioritäten:

a) dringende Maßnahmen aufgrund des Qualitätszustandes des Gewässers,

b) dringende Maßnahmen, um das sachgemäße Funktionieren der bestehenden Kläranlagen und Hauptkanalisationen zu gewährleisten,

c) Neubau oder Erweiterung von Kläranlagen und Neubau von Hauptkanalisationen,

d) Anpassung von bestehenden Kläranlagen an neue Bestimmungen,

e) Sanierungsmaßnahmen bzw. außerordentliche Instandhaltungsarbeiten bei bestehenden Kläranlagen und Hauptkanalisationen,

f) Optimierungsmaßnahmen bei bestehenden Kläranlagen; Neubau oder Sanierung von Hauptkanalisationen für das Niederschlagswasser, einschließlich der entsprechenden Anlagen.

3. Die technische Bewertung der Maßnahmen laut Artikel 54 Absatz 2 des Gesetzes obliegt dem Amt für Gewässerschutz bzw. dem Biologischen Landeslabor nach den Kriterien der Notwendigkeit, Dringlichkeit, Angemessenheit der Kosten und der Haushaltsverfügbarkeit, unter Beachtung folgender Prioritäten:

a) dringende Maßnahmen aufgrund des Qualitätszustandes des Gewässers,

b) Sanierungs- und Renaturierungsmaßnahmen an Oberflächengewässern samt den entsprechenden Schutzstreifen und am Grundwasser.

4. Bei Maßnahmen mit gleicher Prioritätsstufe wird jenen Bauvorhaben Vorrang gegeben, die eine bessere Kosten-Nutzen-Bilanz bezogen auf den Gewässerschutz aufweisen.

Art. 6
Ausmaß des Beitrags

1. In folgenden Fällen kann ein Beitrag von 90 % der vom Amt für Gewässerschutz oder vom Biologischen Landeslabor als zulässig anerkannten Kosten gewährt werden:

a) dringende Maßnahmen aufgrund des Qualitätszustandes des Gewässers,

b) neue Kläranlagen,

c) Erweiterung von bestehenden Kläranlagen,

d) Maßnahmen zur Anpassung und Optimierung von bestehenden Kläranlagen,

e) neue Hauptkanalisationen,

f) neue Hauptkanalisationen für das Niederschlagswasser samt den zugehörigen Anlagen,

g) Sanierungs- und Renaturierungsmaßnahmen an Oberflächengewässern samt den entsprechenden Schutzstreifen und am Grundwasser.

2. In folgenden Fällen kann ein Beitrag von 70 % der vom Amt für Gewässerschutz als zulässig anerkannten Kosten gewährt werden:

a) außerordentliche Instandhaltung oder Austausch von elektromechanischen Anlagen, Geräten, Maschinen und Beschichtungen von Becken, Behältern und Gerinnen von Kläranlagen und Hauptkanalisationen laut Artikel 3 Absatz 1 mit einem Mindestalter von 10 Jahren. Wird die Maßnahme vor diesem Termin durchgeführt, werden in Bezug auf das Alter folgende Prozentsätze angewandt:

1) 9 Jahre: 60 %,

2) 8 Jahre: 50 %,

3) 7 Jahre: 40 %,

4) 6 Jahre: 30 %,

5) 5 Jahre und weniger: 0 %,

b) außerordentliche Instandhaltung oder Sanierung von Bauwerken von Kläranlagen und Hauptkanalisationen laut Artikel 3 Absatz 1 mit einem Mindestalter von 25 Jahren. Wird die Maßnahme vor diesem Termin durchgeführt, werden in Bezug auf das Alter folgende Prozentsätze angewandt:

1) 23-24 Jahre: 60 %,

2) 21-22 Jahre: 50 %,

3) 18-20 Jahre: 40 %,

4) 15-17 Jahre: 30 %,

5) 14 Jahre und weniger: 0 %.

3. Falls die Behandlung der Abwässer und die Errichtung der entsprechenden Anlagen mit ein und demselben Auftrag vergeben werden, kann ein Beitrag von 60 % der vom Technischen Landesbeirat als zulässig anerkannten Kosten für die Errichtung der Anlagen gewährt werden.

Art. 7
Sonderfälle

1. Für die Hauptkanalisationen und die dazugehörigen internen Kanalisationen kann ein gemeinsames Projekt erstellt werden; in diesem Fall sind die Kosten in der detaillierten Kostenschätzung getrennt anzuführen und es müssen zwei getrennte Buchhaltungen geführt werden.

2. Falls Änderungs- oder Zusatzprojekte vorgelegt werden, wird der Beitragsprozentsatz gewährt, der beim ursprünglichen Projekt angewandt wurde.

3. Falls für die Maßnahmen laut Artikel 6 nachweislich keine Ersatzteile erhältlich sind, wird unabhängig vom Alter der höchstzulässige Beitrag gewährt.

Art. 8
Mehrfachförderung

1. Die Beiträge laut diesen Richtlinien sind mit jenen, die vom Staat oder anderweitig vom Land gewährt werden, bis zum Höchstausmaß laut Artikel 6 kumulierbar.

Art. 9
Fristen für die Abrechnung

1. Die Ausgaben müssen vom Begünstigten bis zum Ende des Jahres, das auf die Gewährungsmaßnahme folgt, oder auf die Anlastung der Ausgabe, falls diese später erfolgt, abgerechnet werden. Verstreicht diese Frist und ist die Abrechnung der Ausgabe aus Verschulden des Begünstigten nicht erfolgt, so wird der Beitrag widerrufen. Aus schwerwiegenden und gerechtfertigten Gründen kann eine Fristverlängerung bis zu einem weiteren Jahr gewährt werden; nach Ablauf auch dieser Frist ist der Beitrag automatisch widerrufen.

2. Erstreckt sich die Realisierung der Bauten und Anlagen oder die Tätigung von Investitionsausgaben über mehrere Jahre, muss der Begünstigte die Abrechnung der bestrittenen Ausgaben bis zum Ende des Jahres vorlegen, das auf die einzelnen, im Zeitplan laut Artikel 4 Absatz 2 vorgesehenen Tätigkeiten folgt. Für die Abrechnung gelten die Bestimmungen laut Absatz 1, vorbehaltlich der Möglichkeit für den Begünstigten, nach Widerruf des Beitrags einen Antrag auf erneute Gewährung eines Beitrags zur Fertigstellung des Bauwerkes oder zum Abschluss der Investition einzureichen.

Art. 10
Auszahlung

1. Die Auszahlung erfolgt nach Vorlage der Belege über die bestrittenen Ausgaben. Die Ausgabenbelege müssen die Informationen zur geförderten Maßnahme enthalten.

2. Die abgerechneten Ausgaben werden mit dem gleichen Prozentsatz des gewährten Beitrages ausbezahlt.

3. Dem letzten Antrag auf Auszahlung der bestrittenen Ausgaben ist die Bescheinigung über die erfolgte Bauabnahme oder, sofern eine solche nicht erforderlich ist, eine vom Bauleiter/der Bauleiterin ausgestellte Bescheinigung über die ordnungsgemäße Durchführung der Arbeiten beizulegen.

4. Der Zeitpunkt, an dem die beauftragte Fachperson die Bauabnahme vornimmt, ist vorher dem Amt für Gewässerschutz zwecks Koordinierung mit der Bauabnahme und Ermächtigung gemäß Artikel 39 des Gesetzes mitzuteilen.

Art. 11
Kontrollen

1. Im Sinne von Artikel 2 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, werden bei mindestens sechs Prozent der geförderten Maßnahmen Stichprobenkontrollen durchgeführt.

2. Darüber hinaus werden alle vom zuständigen Landesamt für zweifelhaft befundenen Fälle überprüft.

Art. 12
Wirksamkeit

1. Diese Richtlinien gelten für alle Anträge, die nach ihrer Genehmigung eingereicht werden sowie für alle vorgelegten und zu diesem Zeitpunkt noch nicht genehmigten Anträge.

 

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