1. In folgenden Fällen kann ein Beitrag von 90 % der vom Amt für Gewässerschutz oder vom Biologischen Landeslabor als zulässig anerkannten Kosten gewährt werden:
a) dringende Maßnahmen aufgrund des Qualitätszustandes des Gewässers,
b) neue Kläranlagen,
c) Erweiterung von bestehenden Kläranlagen,
d) Maßnahmen zur Anpassung und Optimierung von bestehenden Kläranlagen,
e) neue Hauptkanalisationen,
f) neue Hauptkanalisationen für das Niederschlagswasser samt den zugehörigen Anlagen,
g) Sanierungs- und Renaturierungsmaßnahmen an Oberflächengewässern samt den entsprechenden Schutzstreifen und am Grundwasser.
2. In folgenden Fällen kann ein Beitrag von 70 % der vom Amt für Gewässerschutz als zulässig anerkannten Kosten gewährt werden:
a) außerordentliche Instandhaltung oder Austausch von elektromechanischen Anlagen, Geräten, Maschinen und Beschichtungen von Becken, Behältern und Gerinnen von Kläranlagen und Hauptkanalisationen laut Artikel 3 Absatz 1 mit einem Mindestalter von 10 Jahren. Wird die Maßnahme vor diesem Termin durchgeführt, werden in Bezug auf das Alter folgende Prozentsätze angewandt:
1) 9 Jahre: 60 %,
2) 8 Jahre: 50 %,
3) 7 Jahre: 40 %,
4) 6 Jahre: 30 %,
5) 5 Jahre und weniger: 0 %,
b) außerordentliche Instandhaltung oder Sanierung von Bauwerken von Kläranlagen und Hauptkanalisationen laut Artikel 3 Absatz 1 mit einem Mindestalter von 25 Jahren. Wird die Maßnahme vor diesem Termin durchgeführt, werden in Bezug auf das Alter folgende Prozentsätze angewandt:
1) 23-24 Jahre: 60 %,
2) 21-22 Jahre: 50 %,
3) 18-20 Jahre: 40 %,
4) 15-17 Jahre: 30 %,
5) 14 Jahre und weniger: 0 %.
3. Falls die Behandlung der Abwässer und die Errichtung der entsprechenden Anlagen mit ein und demselben Auftrag vergeben werden, kann ein Beitrag von 60 % der vom Technischen Landesbeirat als zulässig anerkannten Kosten für die Errichtung der Anlagen gewährt werden.