1. Gemäß Artikel 54 Absatz 1 des Gesetzes können Beiträge für die Planung, Realisierung und Sanierung folgender Bauten und Anlagen gewährt werden:
a) Kläranlagen zur Reinigung der kommunalen Abwässer, einschließlich der Behandlung des Klärschlamms,
b) Hauptkanalisationen, welche die Ortschaften mit den Kläranlagen verbinden. In Bezug auf die Streusiedlungen gilt als Hauptkanalisation jener Abschnitt einer Kanalisation, an dem zumindest 50 EW (Einwohnerwert gemäß Definition von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe o) des Gesetzes) angeschlossen sind. Anschlüsse von Einzelobjekten sind auf jeden Fall davon ausgeschlossen,
c) Hauptkanalisationen für das Niederschlagswasser samt den zugehörigen Anlagen.
2. Gemäß Artikel 54 Absatz 2 des Gesetzes können Beiträge für die Planung und Realisierung von Sanierungs- und Renaturierungsmaßnahmen an Oberflächengewässern und am Grundwasser samt den entsprechenden Schutzstreifen gemäß Gewässerschutzplan gewährt werden. Ausgenommen sind die gesetzlich vorgeschriebenen Sanierungs- sowie Umweltausgleichmaßnahmen.