1. Diese Richtlinien regeln im Sinne von Artikel 54 Absätze 1 und 2 des Landesgesetzes vom 18. Juni 2002, Nr. 8, in geltender Fassung, in der Folge als Gesetz bezeichnet, die Gewährung von Beiträgen für Investitionsausgaben für:
a) die Planung, die Realisierung und die Sanierung der Kläranlagen und Hauptkanalisationen laut Artikel 3 Absatz 1 dieser Richtlinien,
b) die Planung und Realisierung von Sanierungs- und Renaturierungsmaßnahmen an Oberflächengewässern und am Grundwasser laut Artikel 3 Absatz 2 dieser Richtlinien.