1. Im Sinne von Artikel 2 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, werden bei mindestens sechs Prozent der geförderten Maßnahmen Stichprobenkontrollen durchgeführt.
2. Darüber hinaus werden alle vom zuständigen Landesamt für zweifelhaft befundenen Fälle überprüft.