1. Die Auszahlung erfolgt nach Vorlage der Belege über die bestrittenen Ausgaben. Die Ausgabenbelege müssen die Informationen zur geförderten Maßnahme enthalten.
2. Die abgerechneten Ausgaben werden mit dem gleichen Prozentsatz des gewährten Beitrages ausbezahlt.
3. Dem letzten Antrag auf Auszahlung der bestrittenen Ausgaben ist die Bescheinigung über die erfolgte Bauabnahme oder, sofern eine solche nicht erforderlich ist, eine vom Bauleiter/der Bauleiterin ausgestellte Bescheinigung über die ordnungsgemäße Durchführung der Arbeiten beizulegen.
4. Der Zeitpunkt, an dem die beauftragte Fachperson die Bauabnahme vornimmt, ist vorher dem Amt für Gewässerschutz zwecks Koordinierung mit der Bauabnahme und Ermächtigung gemäß Artikel 39 des Gesetzes mitzuteilen.