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Beschluss vom 24. Mai 2016, Nr. 562
Richtlinien zu Subkonzession und Untervergabe von Verkehrsdiensten des öffentlichen Personenverkehrs und Modalitäten zur Verwendung der Fahrzeuge

ANLAGE A

Richtlinien zu Subkonzession und Untervergabe von Verkehrsdiensten des öffentlichen Personenverkehrs und Modalitäten zur Verwendung der Fahrzeuge

Art. 1
Anwendungsbereich

1. Diese Richtlinien regeln unter Einhaltung der Grundsätze der Transparenz, der Gleichbehandlung und der Wahrung des Wettbewerbs die Erteilung und den Widerruf der Ermächtigungen für die Subkonzession und Untervergabe der öffentlichen Linienverkehrsdienste zur Beförderung von Personen auf der Straße sowie die Modalitäten zur Verwendung der Fahrzeuge.

2. Laut Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a) des Landesgesetzes vom 2. Dezember 1985, Nr. 16, in geltender Fassung, müssen Unternehmen, deren Ressourcen nicht ausreichen, um die Dienste abzudecken, andere Unternehmen in Anspruch nehmen, und zwar mittels Abschluss einer Subkonzession gemäß Vorschriften und Kriterien, die mit Beschluss der Landesregierung festgelegt werden. Diese Bestimmung ist aufgrund der Übergangsbestimmung von Artikel 60 des Landesgesetzes vom 23. November 2015, Nr. 15, weiterhin aufrecht.

3. Gemäß Artikel 58 Absatz 2 Buchstabe f) des Landesgesetzes vom 23. November 2015, Nr. 15, in der Folge Landesgesetz genannt, regeln diese Richtlinien auch die Verwendung der Fahrzeuge laut Artikel 24 des Landesgesetzes.

Art. 2
Begriffsbestimmungen

1. Die Linienverkehrsdienste laut Artikel 2 Absatz 2 des Landesgesetzes wenden sich fortlaufend, periodisch oder vorübergehend, mit festgelegten Strecken, Haltestellen, Fahrplänen und Tarifen an die Gesamtheit der Fahrgäste.

2. Die gemäß Artikel 25 des Landesgesetzes genehmigten ergänzenden Linienverkehrs-dienste werden auf festgelegten Strecken mit genehmigten Haltestellen und Tarifen durchgeführt, sie wenden sich an die Gesamtheit der Fahrgäste oder an spezifische Fahrgastkategorien und können von öffentlichen oder privaten Rechtssubjekten beantragt werden. Zu diesen Diensten zählen:

a) Versuchsdienste zur Einführung von technisch innovativen Verkehrssystemen oder zur Feststellung der potenziellen Nachfrage,

b) Nachtdienste,

c) Rufdienste für Gebiete mit geringer Nachfrage,

d) zeitlich begrenzte Dienste anlässlich besonderer Ereignisse oder Veranstaltungen,

e) zu touristischen Zwecken saisonal eingerichtete Dienste,

f) Dienste zur Anbindung an Flughäfen.

Art. 3
Subkonzession von Linienverkehrsdiensten

1. Die Linienverkehrsdienste müssen anderen Linienkonzessionären in Sub-konzession vergeben werden, wenn damit eine effiziente und wirtschaftliche Nutzung der Ressourcen mit der bestmöglichen Ein-schränkung der Überstellfahrten ermöglicht wird, unbeschadet der Bestimmung laut Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b) des Landesgesetzes vom 2. Dezember 1985, Nr. 16, in geltender Fassung.

2. Im Sinne der Zielsetzung laut Artikel 11 des Landesgesetzes vom 2. Dezember 1985, Nr. 16, in geltender Fassung, koordinieren die gemäß demselben Artikel anerkannten Konsortien die Übertragung in Subkonzession von Linienverkehrsdiensten an die eigenen Mitglieder, und zwar zur effizienten und wirtschaftlichen Nutzung der Ressourcen.

3. Der Subkonzessionär muss über die notwendigen Ressourcen verfügen, um die eigenen Konzessionsdienste regulär, wie im geltenden Landesfahrplan festgelegt, durchzuführen, und muss die in Artikel 6 festgelegten Qualitätskriterien einhalten.

4. Der Konzessionär, der die Dienste in Subkonzession weitervergibt, haftet gegenüber dem Land hinsichtlich aller Pflichten, die sich aus den gesetzlichen und vertraglichen Bestimmungen ergeben, einschließlich der Abrechnung über die mit Subkonzessionsvertrag vergebenen Dienstleistungen.

5. Treten unvorhergesehene Situationen auf, die die korrekte Durchführung des Liniendienstes unmöglich machen, ist es ausnahmsweise gestattet, für den Liniendienst zugelassene Fahrzeuge von anderen Konzessionsunternehmen zu mieten, und zwar nur für die Dauer der Gültigkeit des geltenden Fahrplans und im Ausmaß von höchstens 50 Prozent des eigenen für den Liniendienst zugelassenen Fuhrparks. Der vermietende Konzessionär muss erklären, dass er das Fahrzeug vermietet und trotzdem über die notwendigen Ressourcen verfügt, um die eigenen Konzessionsdienste regulär, wie im geltenden Landesfahrplan festgelegt, durchzuführen, und dass er die in Artikel 6 festgelegten Qualitätskriterien einhält. Die Miete von mit öffentlichen Mitteln finanzierten und nicht abgeschriebenen Linienbussen ist kostenlos.

6. Die Miete von Linienbussen laut Absatz 5 wird mit einem Vertrag geregelt, aus dem folgende Angaben hervorgehen:

a) dass sowohl das vermietende als auch das mietende Unternehmen Inhaber von in Konzession betriebenen Liniendiensten sind,

b) die Eckdaten der Ermächtigung zur Vermietung des Linienbusses, die vom zuständigen Landesamt ausgestellt wurde,

c) die Auflistung der Kennzeichen der Linienbusse, für die die Ermächtigung ausgestellt wurde,

d) dass die gemieteten Linienbusse für die Dauer des Mietvertrages ausschließlich dem mietenden Unternehmen zur Verfügung stehen,

e) dass die gemieteten Linienbusse ausschließlich von Angestellten des mietenden Unternehmens gefahren werden,

f) dass die gemieteten Linienbusse nicht für Mietbusdienste mit Fahrer eingesetzt werden.

7. Der Vertrag laut Absatz 6 muss an Bord des gemieteten Linienbusses aufbewahrt werden.

Art. 4
Untervergabe von in Konzession betriebenen Linienverkehrsdiensten an Mietwagenunternehmen mit Fahrer

1. Die Linienverkehrsdienste können ausnahmsweise an Mietwagenunternehmen mit Fahrer untervergeben werden, wenn die anderen Linienkonzessionäre nicht über die notwendigen Ressourcen verfügen.

2. Die Untervergabe erfolgt im Sinne der geltenden Landes-, Staats- und EU-Bestimmungen.

3. Der Unterauftragnehmer muss die für die Ausübung der öffentlichen Personenverkehrsdienste vorgesehenen Voraussetzungen erfüllen und die im Bereich Personenbeförderung geltenden Bestimmungen einhalten.

4. Der Unterauftragnehmer muss im Hinblick auf die Linienverkehrsdienste die Qualitätskriterien laut Artikel 6 Absatz 1 einhalten.

5. Der Konzessionär haftet gegenüber dem Land Südtirol für die im Unterauftrag vorgesehenen Dienstleistungen.

Art. 5
Untervergabe von ergänzenden Linienverkehrsdiensten

1. Die ergänzenden Linienverkehrsdienste laut Artikel 2 Absatz 3 des Landesgesetzes müssen genehmigt und an Unternehmen vergeben werden, welche die für die Ausübung der öffentlichen Personenverkehrsdienste vorgesehenen Voraussetzungen haben.

2. Im Angebot müssen die Unternehmen angeben, für welche Dienste ein Unterauftrag vorgesehen ist und welches Unternehmen beauftragt werden soll. Der Anteil der Untervergabe darf höchstens 20 Prozent betragen.

3. Wird der ergänzende Verkehrsdienst an einen Linienkonzessionär vergeben, muss dieser erklären, dass er über die notwendigen Ressourcen verfügt, um die eigenen Konzessionsdienste regulär, wie im geltenden Landesfahrplan festgelegt, durchzuführen, und dass er die in Artikel 6 festgelegten Qualitätskriterien einhält.

Art. 6
Qualitätskriterien

1. Für die Durchführung von Linien- und ergänzenden Linienverkehrsdiensten im Unterauftrag müssen Autobusse verwendet werden, die

a) nicht älter als 12 Jahre ab Erstzulassung sind,

b) für Stehplätze zugelassen sind,

c) mit technischen Geräten für die Entwer-tung der Fahrscheine des Verkehrsverbun-des ausgestattet sind, die von der für die technische Verwaltung des Verkehrsver-bundsystems zuständigen Einrichtung zur Verfügung gestellt werden,

d) mit Fahrtzielanzeige (Nummer und Be-nennung) ausgestattet sind,

e) über Haltestellenwunschtasten verfügen,

f) nach den Vorgaben des zuständigen Landesamtes als öffentliches Verkehrsmittel des Verkehrsverbundes erkennbar sind,

g) über Plätze verfügen, die Menschen mit Behinderung vorbehalten sind.

2. Fahrzeuge, die nicht die Voraussetzungen laut Absatz 1 erfüllen, können nach vorheriger Ermächtigung durch das zuständige Landesamt genutzt werden, um den öffentlichen Verkehrsdienst ohne Unterbrechung durchführen zu können und die Mobilität der Fahrgäste zu gewährleisten. In diesem Fall können auch alternative Entwertungssysteme eingerichtet werden.

Art. 7
Pflichten des Unterauftragnehmers

1. Der Unterauftragnehmer verpflichtet sich,

a) den Dienst gemäß den im Landesfahrplan festgelegten Modalitäten oder gemäß den für die ergänzenden Linienverkehrsdienste genehmigten Modalitäten durchzuführen,

b) sich an die gesetzlichen Bestimmungen zu halten und die geltenden staatlichen Bereichskollektivverträge und Zusatzverträge anzuwenden, die den rechtlichen Status, die wirtschaftliche Behandlung und die Fürsorgeleistungen für das Personal im öffentlichen Nahverkehr regeln,

c) die Bestimmungen zur Zwei- und Dreisprachigkeit gemäß Autonomiestatut und entsprechenden Durchführungs-bestimmungen zu befolgen,

d) die Bestimmungen über die Qualität und die technischen Voraussetzungen der Fahrzeuge laut Artikel 6 zu befolgen,

e) das Personal, das in Kontakt mit den Fahrgästen ist, in Bezug auf das Tarifsystem und die Nutzungsbedingungen der Dienste des öffentlichen Personenverkehrs zu schulen,

f) dafür zu sorgen, dass das Personal während des Dienstes eine dem öffentlichen Dienst angemessene Kleidung trägt und mit einem Erkennungszeichen ausgestattet ist,

g) unverzüglich jede Änderung der Linienverkehrsdienste und der genehmigten Verkehrsdienste dem zuständigen Landesamt mitzuteilen,

h) die Information der Fahrgäste über die Fahrpläne der Linienverkehrsdienste und der genehmigten Verkehrsdienste sowie über deren eventuelle Änderung zu gewährleisten.

Art. 8
Verfall und Widerruf

1. Die Subkonzession oder die Untervergabe verfällt,

a) wenn die Konzession laut Artikel 7 des Landesgesetzes vom 2. Dezember 1985, Nr. 16, in geltender Fassung, verfällt oder widerrufen wird,

b) wenn die Genehmigung laut Artikel 25 des Landesgesetzes verfällt oder widerrufen wird,

c) wenn das Land Südtirol die Einstellung der Linien oder Fahrten verfügt, die Gegenstand der Subkonzession oder der Untervergabe sind.

2. Die Subkonzession oder die Untervergabe wird widerrufen, wenn festgestellt wird, dass eine oder mehrere der Voraussetzungen laut Artikel 6 nicht mehr gegeben sind oder die Pflichten laut Artikel 7 nicht erfüllt werden.

Art. 9
Ermächtigung zur Verwendung von Linienbussen

1. Für die für den Liniendienst zugelassenen Autobusse ist zur Durchführung von Diensten auf Linien, die nicht im Fahrzeugschein angeführt sind, eine Ermächtigung erforderlich.

2. Der Subkonzessionär stellt einen Antrag auf Ermächtigung zur Verwendung von Linienbussen auf dem dafür vorgesehenen Formular mit Angabe der Linien, des Zeitraums der Durchführung des Dienstes, des Kennzeichens und der Klasse des einzusetzenden Fahrzeuges sowie der Eignung für die angefragte Strecke.

3. Dem Antrag müssen beigelegt werden

a) die Erklärung des Konzessionärs über die Subkonzession des Dienstes,

b) die Erklärung des Subkonzessionärs, dass er über die notwendigen Ressourcen verfügt, um die eigenen Liniendienste durchzuführen.

4. Die Ermächtigung wird vom zuständigen Landesamt innerhalb von fünf Arbeitstagen ab dem Eingangsdatum des vollständigen Antrags ausgestellt.

5. Die Ermächtigung wird höchstens für die Gültigkeitsdauer des geltenden Fahrplanes ausgestellt.

6. Die Ermächtigung muss an Bord des Busses aufbewahrt werden.

7. Die Ermächtigung wird vorbeugend ausgesetzt, wenn festgestellt wird, dass eine oder mehrere der Voraussetzungen laut Artikel 6 nicht mehr gegeben sind oder die Pflichten laut Artikel 7 nicht erfüllt werden. Die Aussetzung kann innerhalb einer angemessenen Frist rückgängig gemacht werden, die jedoch höchstens drei Monate ab Mitteilung der Aussetzung betragen darf.

Art. 10
Ermächtigung zur Verwendung von Linienbussen außerhalb des Linienverkehrs

1. Die für den Liniendienst zugelassenen Autobusse können für Dienste außerhalb des Linienverkehrs eingesetzt werden, wenn die ordnungsgemäße Durchführung der Linienverkehrsdienste nicht beeinträchtigt wird, und sofern die Autobusse zur Gänze mit Eigenmitteln finanziert wurden, oder, falls sie mit öffentlichen Mitteln finanziert wurden, die Erstzulassung mindestens 12 Jahre zurückliegt.

2. Der Konzessionär stellt einen Antrag auf Ermächtigung zur Verwendung von Linienbussen für Dienste außerhalb des Linienverkehrs auf dem dafür vorgesehenen Formular mit Angabe des Zeitraums, des Streckenverlaufes, des Kennzeichens und der Klasse des einzusetzenden Fahrzeuges.

3. Dem Antrag, der der Stempelsteuer unterliegt, muss Folgendes beigelegt werden:

a) die Erklärung, über die notwendigen Ressourcen zu verfügen, um die Linienverkehrsdienste ordnungsgemäß durchzuführen,

b) die Erklärung, dass der Bus zur Gänze mit Eigenmitteln finanziert wurde, oder falls er mit öffentlichen Mitteln finanziert wurde, dass die Erstzulassung mindestens 12 Jahre zurückliegt.

4. Die Ermächtigung wird vom zuständigen Landesamt innerhalb von fünf Arbeitstagen ab dem Eingangsdatum des vollständigen Antrags ausgestellt.

5. Um die Qualität der Personenbeförderung außerhalb des Linienverkehrs zu gewährleisten, kann die Ermächtigung nur für Autobusse ausgestellt werden, deren Erstzulassung höchstens 15 Jahre zurückliegt.

Art. 11
Ermächtigung zur Verwendung von Mietbussen im Linienverkehr

1. Die Autobusse für den Mietbusdienst mit Fahrer können in besonderen, durch Ressourcenmangel bedingten Fällen im Linienverkehrsdienst eingesetzt werden.

2. Das Verkehrsunternehmen stellt einen Antrag auf Ermächtigung zur Verwendung von Mietbussen im Linienverkehr auf dem dafür vorgesehenen Formular mit Angabe der Linien, des Zeitraums, des Kennzeichens und der Klasse des einzusetzenden Fahrzeuges sowie der Eignung für die angefragte Strecke.

3. Der Antrag unterliegt der Stempelsteuer.

4. Die Ermächtigung wird vom zuständigen Landesamt innerhalb von fünf Arbeitstagen ab dem Eingangsdatum des vollständigen Antrags ausgestellt.

5. Die Ermächtigung wird höchstens für die Dauer der Gültigkeit des geltenden Fahrplanes oder des Dienstturnus ausgestellt.

6. Die Ermächtigung muss an Bord des Busses aufbewahrt werden.

7. Die Fahrzeuge müssen unter Beachtung der Vorschriften oder Einschränkungen betreffend die Befahrbarkeit der Straßen und der eventuellen Maßnahmen zur Verminderung der Luftverschmutzung sowie sonstiger Vorschriften der jeweils zuständigen öffentlichen Ämter eingesetzt werden.

8. Die Ermächtigung wird vorbeugend ausgesetzt, wenn festgestellt wird, dass eine oder mehrere der Voraussetzungen laut Artikel 6 nicht mehr gegeben sind oder die Pflichten laut Artikel 7 nicht erfüllt werden. Die Aussetzung kann innerhalb einer angemessenen Frist rückgängig gemacht werden, die jedoch höchstens drei Monate ab Mitteilung der Aussetzung betragen darf.

9. Die Ermächtigung wird ausgesetzt oder widerrufen, wenn die Ermächtigung zur Ausübung der Mietbustätigkeit im Sinne von Artikel 15 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 10. Juli 2014, Nr. 24, ausgesetzt oder widerrufen wird.

Art. 12
Ermächtigung zur Verwendung von Fahrzeugen mit bis zu neun Sitzplätzen und von Fahrzeugen zur Eigennutzung

1. Um das Angebot der Linienverkehrsdienste zu verbessern, kann die Verwendung von Fahrzeugen mit bis zu neun Sitzplätzen genehmigt werden.

2. In Gebieten mit geringer Nachfrage kann für die Durchführung der ergänzenden Linienverkehrsdienste die Verwendung von Fahrzeugen zur Eigennutzung genehmigt werden, sofern die beruflichen Voraussetzungen für die Durchführung von öffentlichen Personenverkehrsdiensten vorliegen.

3. Im Falle der Verwendung von Fahrzeugen mit bis zu neun Sitzplätzen und Fahrzeugen zur Eigennutzung können alternative Entwertungssysteme vorgesehen werden.

4. Der Antrag auf Ermächtigung zur Verwendung der Fahrzeuge laut den Absätzen 1 und 2 im Linienverkehr wird auf dem dafür vorgesehenen Formular mit Angabe des Zeitraums, des Streckenverlaufes und des Kennzeichens des einzusetzenden Fahrzeuges gestellt.

5. Der Antrag unterliegt der Stempelsteuer.

6. Die Ermächtigung wird vom zuständigen Landesamt innerhalb von fünf Arbeitstagen ab dem Eingangsdatum des vollständigen Antrags ausgestellt.

7. Die Ermächtigung wird höchstens für die Dauer der Gültigkeit des geltenden Fahrplanes oder des Dienstturnus ausgestellt.

8. Die Ermächtigung muss an Bord des Fahrzeuges aufbewahrt werden.

 

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