(1) Artikel 10 Absatz 5 des Landesgesetzes vom 8. März 2010, Nr. 5, erhält folgende Fassung:
„5. In allen Gremien laut den Absätzen 1 und 2, ausgenommen die im Absatz 2 angeführten Ausnahmen, müssen beide Geschlechter vertreten sein. Das wirkliche Mitglied und das Ersatzmitglied müssen vom gleichen Geschlecht sein, wobei Dezimalstellen unter fünfzig auf die nächstniedrigere ganze Zahl abgerundet und Dezimalstellen gleich oder über fünfzig auf die nächsthöhere ganze Zahl aufgerundet werden.“
(2) In Artikel 10 Absätze 1, 2, 3 und 4 des Landesgesetzes vom 8. März 2010, Nr. 5, ist das Wort „insgesamt“ gestrichen.