(1) Nach Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe d) des Landesgesetzes vom 14. Juli 2015, Nr. 7, wird folgender Buchstabe eingefügt:
„e) Beiträge an Inhaber von Betrieben für die Beschäftigung von mitarbeitenden Familienmitgliedern mit Behinderung.“
(2) Nach Artikel 17 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 14. Juli 2015, Nr. 7, wird folgender Absatz eingefügt:
„2. Den Personen, die in öffentlichen Körperschaften laut Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe d) und Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a) angegliedert sind, wird von der jeweiligen Körperschaft ein Beitrag für die Verpflegungsausgaben gewährt.“
(3) Nach Absatz 5 des Artikels 29 des Landesgesetzes vom 14. Juli 2015, Nr. 7, wird folgender Absatz eingefügt:
„6. Die Inklusion der gehörlosen und taubblinden Menschen wird auch durch die Unterstützung, Förderung und Verbreitung der Gebärdensprache und der taktilen Gebärdensprachen anerkannt.“