(1) Nach Artikel 5/bis Absatz 1 des Landesgesetzes vom 13. Mai 1992, Nr. 13, in geltender Fassung, wird folgender Absatz eingefügt:
„1/bis. Für die Ausstellung der Bewilligung für den Betrieb von Spielhallen und ähnlichen Vergnügungsstätten gelten zudem im Sinne von Absatz 1 alle öffentlichen und privaten Gesundheits- und Sozialeinrichtungen, die in der Aufnahme, Betreuung und Beratung tätig sind, als sensible Orte. Die Landesregierung kann weitere sensible Orte festlegen, an denen die Spiele nicht angeboten werden dürfen.“