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Beschluss vom 26. April 2016, Nr. 442
Stiftung Stadttheater und Konzerthaus Bozen: Genehmigung der neuen Satzung und Widerruf der Beschlüsse Nr. 1777 vom 26. Mai 2003 und Nr. 2613 vom 21. Juli 2008 (abgeändert mit Beschluss Nr. 376 vom 09.05.2023)

Anlage

Artikel 1

1. Die Stadtgemeinde Bozen und die Autonome Provinz Bozen, in der Person der jeweiligen gesetzlichen Vertreter, ermächtigt mit Beschluss des Gemeinderates Nr. 93 vom 23.09.1999, gründen die Stiftung ”Stadttheater und Konzerthaus”, eine Stiftung des Privatrechts, mit Rechts- und Verwaltungssitz im Stadttheater am Verdiplatz 40.

Artikel 2
Zweck

Die Stiftung, welche keine Gewinnabsichten verfolgt:

a) sorgt, gemäß den Kriterien der Wirtschaftlichkeit, für die verwaltungstechnische Führung und für die kulturelle Aufwertung der Strukturen des Theaters und des Konzerthauses. Sie erhält die Einrichtungen in dem Zustand, um die künstlerisch-kulturellen Tätigkeiten zu optimalen Bedingungen durchführen zu können;

b) erbringt für die ansässigen Einrichtungen die technischen und administrativen Leistungen und kann diese auch zugunsten der anderen kulturellen Einrichtungen mit Beteiligung einer Mitgliedskörperschaft erbringen;

c) kann andere kulturelle Einrichtungen führen sowie Mietverträge oder sonstige Abkommen mit Körperschaften, Institutionen oder Privatpersonen abschließen, um Liegenschaften, die in deren Eigentum sind, für kulturelle Tätigkeiten benutzen zu können;

d) kann andere kulturelle, institutionelle oder wirtschaftliche Gastveranstaltungen aufnehmen, um der Stiftung weitere Einnahmen zu sichern;

e) Die Stiftung kann die Aus- und Weiterbildung entsprechend dem institutionellen Zweck fördern.

Artikel 3
Vermögen

1. Die Stadtgemeinde Bozen und die Autonome Provinz Bozen stellen der Stiftung ein Anfangsvermögen zur Verfügung. Die Gründungsmitglieder stellen der Stiftung außerdem in neunjähriger und verlängerbarer Konzession die Liegenschaften des Stadttheaters und des Konzerthauses mit allen dazu gehörenden Strukturen zur Verfügung, die bei Auflassung der Tätigkeit der Stiftung wieder in die volle Verfügbarkeit der Eigentümer zurückgehen.
Zum Vermögen der Stiftung gehören, zusätzlich zu den oben genannten Bereitstellungen, auch jene beweglichen und unbeweglichen Güter, welche die Stiftung aus eigenen Mitteln erwirbt oder welche ihr durch spezifische Zuweisungen der Gründungskörperschaften, bzw. Spenden, Schenkungen oder Erbschaften übertragen werden.

2. Die Überschüsse der Jahreshaushalte, die sich aus der endgültigen genehmigten Bilanz ergeben, gehen durch Zuweisung an den Reservefonds in das Vermögen der Stiftung ein. Der so errichtete Reservefond kann zur Deckung eventueller Betriebsverluste verwendet werden.

3. Die vermögensrechtlichen Aspekte werden in einer Zusatzregelung geklärt.

Artikel 4
Gewährung der Benutzung der Theatersäle und des Auditoriums

1. Die Stiftung überlässt den ansässigen Einrichtungen die Benutzung der Theatersäle und des Auditoriums laut der vom Verwaltungsrat genehmigten Konvention. Die technischen und administrativen Dienste werden den ansässigen Einrichtungen kostenlos überlassen. Bei der Benutzung der Theatersäle haben die Veranstaltungen des ”Teatro Stabile di Bolzano”, der Vereinigten Bühnen Bozen und des Haydn-Orchesters von Bozen und Trient Priorität.
Die Planung des ”Teatro Stabile di Bolzano”, der Vereinigten Bühnen Bozen und des Haydn-Orchesters von Bozen und Trient erfolgt völlig autonom.

2. Das "Teatro Stabile di Bolzano", die Vereinigten Bühnen Bozen und die Stiftung Haydn sind ansässige Einrichtungen: die ersten zwei haben ihren Sitz im Stadttheater; Ihnen werden dabei die Büros mit Ausnahme der Kosten für die Heizung, die ordentliche Instandhaltung, den elektrischen Strom und die telephonischen Ausgaben kostenlos zur Verfügung gestellt. Das Haydn-Orchester von Bozen und Trient hat seinen Sitz im Konzerthaus. Die Büros werden ihm zu den gleichen Bedingungen wie dem ”Teatro Stabile di Bolzano” und den Vereinigten Bühnen Bozen kostenlos zur Verfügung gestellt.

3. Für Tätigkeiten, die nicht als künstlerisch-kulturell bezeichnet werden können, kann die Stiftung das Theater weder selbst benutzen noch anderen überlassen. Davon ausgenommen sind Feierlichkeiten anlässlich ziviler Feiertage oder jene Veranstaltungen, die vom Staat, der Region, dem Land oder der Stadtgemeinde Bozen anberaumt werden, sowie andere bedeutende Initiativen, die gemäß Kriterien des Verwaltungsrates bestimmt werden.

4. Die Stadtgemeinde Bozen und die Autonome Provinz Bozen behalten sich die Möglichkeit vor, für kulturelle Initiativen, die sie in den sich in ihrem Eigentum befindlichen Einrichtungen durchführen, die Stiftung auf autonome Weise zusätzlich zu finanzieren.

Artikel 5
Personal

1. Für die Durchführung der institutionellen Aufgaben und die Verwaltung des Vermögens setzt die Stiftung gemäß Kriterien, die ein Gleichgewicht zwischen den verschiedenen Sprachgruppen und Geschlechtern anstreben, das erforderliche Personal ein, das nach jeweils geltendem Arbeitsrecht angestellt bzw. beauftragt wird.

Artikel 6
Organe der Stiftung

1. Die Stiftung besteht aus folgenden ständigen Organen:

a) Verwaltungsrat

b) Präsident

c) Direktorenkonferenz

d) Kollegium der Rechnungsprüfer

Artikel 7
Der Verwaltungsrat

1. Der Verwaltungsrat besteht aus fünf Mitgliedern: zwei Mitglieder werden vom Gemeindausschuss in Vertretung der Stadtgemeinde Bozen ernannt (wobei ein Mitglied der italienischen Sprachgruppe und ein Mitglied der deutschen Sprachgruppe angehört); zwei weitere Mitglieder werden von der Landesregierung in Vertretung der Autonomen Provinz Bozen, ernannt (wobei ein Mitglied der italienischen Sprachgruppe und ein Mitglied der deutschen Sprachgruppe angehört); ein Mitglied wird von der Direktorenkonferenz in Vertretung der ansässigen Einrichtungen ernannt. Dies alles unter Berücksichtigung des Artikels 14.

2. Der Verwaltungsrat tritt alle drei Monate zu einer ordentlichen Sitzung zusammen. Auf schriftlichen Antrag des Präsidenten, oder von mindestens zwei Mitgliedern, oder eines Gründungsmitgliedes tritt der Verwaltungsrat zu einer außerordentlichen Sitzung zusammen.

3. Die Sitzungen des Verwaltungsrates sind gültig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Präsidenten ausschlaggebend. Die Teilnahme an den Sitzungen aus der Ferne kann auch durch geeignete Methoden der Audiokonferenz und/oder der Videokonferenz erfolgen, damit alle Berechtigten, teilnehmen und gesehen werden können. Es soll ihnen möglich sein, der Sitzung folgen und sich in Echtzeit zu den behandelten Themen einbringen zu können. Ebenso soll es möglich sein, Unterlagen zu erhalten, zu übermitteln oder sichtlich zu machen, wodurch eine zeitgleiche Überprüfung und Abstimmung erfolgen kann. In diesem Fall befindet sich der Austragungsort des Verwaltungsrates dort wo sich der Vorsitzende der Sitzung und der Schriftführer befindet.

4. Die Mitglieder des Verwaltungsrates bleiben vier Jahre nach ihrer erfolgten Einsetzung im Amt und können wieder bestätigt werden.

Artikel 8
Aufgaben des Verwaltungsrates

1. Der Verwaltungsrat der Stiftung ist das Kollegialorgan, welchem die generelle Zielsetzung, die strategische Planung, das Programm und die Kontrolle obliegt.

2. Um die Ziele der Stiftung, welche im obgenannten Artikel 1 angeführt sind, zu erreichen, obliegt dem Verwaltungsrat insbesondere:

a) den Präsidenten der Stiftung und den Vizepräsidenten, welcher ersteren, sollte dieser abwesend oder verhindert sein, ersetzt, zu ernennen;

b) die Richtlinien, die Vision, die Strategien und die Ziele der Tätigkeit, unter Berücksichtigung auf die im Artikel 2 des Statutes genannten Zuständigkeiten, zu definieren;

c) den Haushaltsvoranschlag, die entsprechenden Änderungen und die Abschlussrechnung der Stiftung zu genehmigen und das jährliche Budget dem Direktor zuzuweisen;

d) die eigenen verwaltungstechnischen Programme und auch die von der Direktion gegebenenfalls vorgenommenen Vorschläge zu genehmigen;

e) den Organisationsplan der Stiftung zu genehmigen und den Stellenplan des Personals festzulegen;

f) über alle weiteren Regelungen der Einrichtung und insbesondere über jene der Personalordnung, der Buchführung, der Ankäufe, des Ticketings, der Führung des Theaterraums zu beschließen;

g) den Direktor zu ernennen und wie von der Personalordnung vorgesehen, die vom Organisationsplan der Einrichtung vorgesehenen leitenden Funktionen, zu bestimmen;

h) der Reihe nach über die Einkäufe der Güter und der Dienstleistungen, welche über dem EU- Schwellenwert liegen und über die Veräußerung der Güter zu beschließen;

i) die anzustrengenden Klagen oder die Vertretung vor Gericht und die Vergleiche zu beschließen;

j) nach Absprache mit den Gründungsmitgliedern die Gründung von Vereins- Gesellschafts- und Genossenschaftsformen oder die Teilnahme der Stiftung an denselben zu beschließen;

k) die vorgeschlagenen Satzungsänderungen mit Zweidrittel- Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungsrates zu beschließen; die Änderungen dürfen auf keinen Fall die Zielsetzungen der Stiftung betreffen;

l) über alle Bereiche, sofern sie nicht in einen bestimmten Aufgabenbereich anderer Organe fallen, zu beschließen.

3. Nachdem Einverständnis über die Bedingungen herrscht, kann der Verwaltungsrat die Aufnahme von öffentlichen oder privaten Personen als neue beitretende Mitglieder vorschlagen, welche nach der Gründung vorhaben, der Stiftung beizutreten. Dabei müssen diese die Zielsetzungen teilen und sich dazu verpflichten sich an den jährlichen Kosten des Haushaltsjahres zu beteiligen.

4. Für die Aufnahme von neuen Mitgliedern ist das vorherige Einverständnis aller Gründungsmitglieder notwendig.

5. Der Verwaltungsrat kann, auf Vorschlag des Präsidenten einzelnen Verwaltungsräten ordentliche Verwaltungsbefugnisse für einzelne oder mehrere Verwaltungsmaßnahmen übertragen.

6. Der Verwaltungsrat kann eine oder mehrere Funktionen seiner Zuständigkeit dem Präsidenten übertragen, mit Ausnahme jener gemäß Absatz 2, Buchstaben a), c), g) und k).

Artikel 9
Präsident der Stiftung

1. Der Präsident und der Vizepräsident der Stiftung werden vom Verwaltungsrat ernannt. Ersterer wird aus den Vertretern der Stadtgemeinde Bozen und der Zweite aus den Vertretern der Autonomen Provinz Bozen ernannt.
Die Ämter des Präsidenten und des Vizepräsidenten werden abwechselnd, alle vier Jahre, von Vertretern einer anderen Sprachgruppe bekleidet.

Artikel 10
Aufgaben des Präsidenten

1. Der Präsident:

a) beruft den Verwaltungsrat ein, übernimmt dessen Vorsitz und unterzeichnet zusammen mit dem Direktor die entsprechenden Protokolle;

b) ist gesetzlicher Vertreter der Stiftung;

c) unterzeichnet die Verträge, außer bei erfolgter Übertragung der Befugnis an den den Direktor.

2. Bei Abwesenheit oder Verhinderung des Präsidenten übernimmt der Vizepräsident, dessen Amtsfunktionen. Ihm obliegen zudem die Aufgaben, die ihm der Präsident übertragen hat. Falls sowohl der Präsident als auch der Vizepräsident abwesend sind, übernimmt das älteste Mitglied des Verwaltungsrates die entsprechenden Funktionen.

Artikel 11
Direktorenkonferenz

1. Die Direktorenkonferenz ist das ständige Kollegialorgan, welches dem Verwaltungsrat untergeordnet ist. Sie nimmt eine beratende Funktion ein in den Bereichen i) der Definition von den strategischen und kulturellen Richtlinien, ii) der Kalenderplanung der, von den ansässigen Körperschaften in -von der Stiftung direkt geführten- Räumlichkeiten, geplanten Tätigkeiten; iii) der Defintion, der von der Stiftung zugunsten der ansässigen Einrichtungen durchgeführten, Dienstleistungen, iv) der Optimierung in der Abwicklung der erbrachten Dienstleistungen.

2. Die Direktorenkonferenz setzt sich zusammen aus dem Direktor der Stiftung und aus den Direktoren der ansässigen Körperschaften.

Artikel 12
Der Direktor

1. Die Funktion des Direktors der Stiftung wird mit einem vierjährigen Mandat, welches vom Verwaltungsrat verlängert werden kann, einer Person anvertraut, welche Erfahrung in den Bereichen der Organisation und Leitung von komplexen Strukturen mitbringt. Ausgeprägte Kenntnisse in den Bereichen Führungsverantwortung, sachgerechter Erledigung von Verwaltungsaufgaben und Planung des Finanzwesens werden vorausgesetzt.

2. Das Profil des Direktors wird mit Beschluss des Verwaltungsrates definiert und seine Zuständigkeiten sind in der Organisationsordnung festgelegt.

3. Der Direktor:

a) koordiniert unter Berücksichtigung der Weisungen des Präsidenten/des Verwaltungsrates, die institutionellen Tätigkeiten, welche die Aspekte der Organisation, der Führung, der Verwaltung und der Werbetätigkeit betreffen;

b) koordiniert unter Berücksichtigung der Weisungen des Präsidenten/des Verwaltungsrates, sowie der Empfehlungen der Direktorenkonferenz, die Organisation interner und externer Abläufe.

c) definiert und erarbeitet den Entwurf des Haushaltsvoranschlags und der Abschlussrechnung unter Berücksichtigung der vom Verwaltungsrat erhaltenen Weisungen;

d) koordiniert die Aufgaben der Verantwortlichen der Bereiche;

e) verwaltet die Organisation und den Entwicklungsprozess und die Weiterbildung im Personalwesen;

f) garantiert die Anwendung des GSKV und der Betriebsvereinbarungen;

g) hält regen Kontakt zu den Gewerkschaften auch in Hinblick auf die Vertragserneuerungen;

h) fördert die Aktualisierung der internen Regeln und überwacht deren Anwendung;

i) ist verantwortlich für die Verwaltung und für die wirtschaftliche und finanzielle Aufsicht der Führung;

j) koordiniert die Strategien der IKT und ist verantwortlich für die Verarbeitung der Daten;

k) kann zum Verantwortlichen der Korruptionsvorbeugung gemäß Gesetz Nr. 190/2012 und zum Verantwortlichen der Transparenzbestimmungen gemäß GvD 33/2013 ernannt werden;

l) ist Inhaber der Vollmacht des Verwaltungsrates als Arbeitgeber gemäß des gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 81/2008 ist;

m) nimmt an der neugegründeten Direktorenkonferenz teil;

n) koordiniert die Sitzungen der Direktorenkonferenz und berichtet dem Verwaltungsrat über deren Entscheidungen.

Artikel 13
Kollegium der Rechnungsprüfer

1. Das Kollegium der Rechnungsprüfer setzt sich aus drei Mitgliedern zusammen, wobei ein Mitglied vom Gemeindausschuss, ein Mitglied von der Landesregierung und ein Mitglied vom Verwaltungsrat der Stiftung gewählt wird. Sie bleiben für die Dauer des Verwaltungsrates im Amt. Die Rechnungsprüfer müssen im Berufsverzeichnis der Rechnungsprüfer, der Wirtschaftsberater oder der Buchhalter eingetragen sein. Die Rechnungsprüfer können nicht abberufen werden. Es sei denn sie erfüllen ihre Pflichten nicht. Eine Wiederwahl der Rechnungsprüfer ist möglich.

2. Das Kollegium der Rechnungsprüfer wählt aus seiner Mitte den Präsidenten.

3. Das Kollegium hat Kontrollfunktionen über die Verwaltungstätigkeit der Stiftung und legt dem Haushaltsvoranschlag und der Abschlussrechnung einen Bericht bei. Über allfällige Haushaltsänderungen gibt es ein Pflichtgutachten.

4. Die Rechnungsprüfer können ihr Amt auch einzeln ausüben und ohne Stimmrecht an den Sitzungen des Verwaltungsrates teilnehmen.

Artikel 14
Unvereinbarkeit, Unübertragbarkeit, Interessenskonflikt

1. Der Direktor, die Mitglieder des Gemeinderates Bozen und des Landtags dürfen nicht gleichzeitig die Rolle der Verwaltungsratsmitglieder übernehmen.

2. Die Mitglieder des Rechnungsprüferkollegiums dürfen nicht Mitglieder der anderen drei permanenten Organe sein.

3. Die Regelungen des gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 39/2013 in Bezug auf die Unübertragbarkeit, die Unvereinbarkeit und den Interessenskonflikt bleiben unberührt.

Artikel 15
Einnahmen und Ausgaben der Stiftung

1. Die Ausgaben für die Führung der Stiftung werden mit folgenden Mitteln bestritten:

a) durch die Beiträge, welche die Gründungsmitglieder, die Stadtgemeinde Bozen und die Autonome Provinz Bozen der Stiftung jährlich zum Zwecke des Haushaltsausgleiches zuweisen, und zwar in gleichem Ausmaß für die Führung des Stadttheaters als auch für die Führung des Konzerthauses;

b) durch die Erlöse, die aufgrund der Vermietung der Säle und anderer verfügbarer Räumlichkeiten eingenommen werden;

c) durch andere mögliche Einnahmen.

2. Die Summe der Beitragsanteile, die jährlich vom Verwaltungsrat im Voraus in Absprache mit den Gründungsmitgliedern festgelegt wird, ist zusammen mit den anderen Einnahmen gemäß Buchstaben b) und c) des Absatzes 1) dafür bestimmt, die Tätigkeit der Stiftung zu gewährleisten.

3. Die Ausgaben der Stiftung dürfen den im Haushaltsvoranschlag und seinen Änderungen vorgegebenen Rahmen keinesfalls überschreiten. Eventuelle von der Stiftung darüber hinaus eingegangene Passivverpflichtungen können auf keinen Fall den Gründungsmitgliedern angelastet werden. Letztere haben über den vereinbarten Beitrag gemäß Absatz 1 Buchstabe a) hinaus keine weiteren Finanzierungsverpflichtungen.

Artikel 16
Haushaltsjahr und Bilanz der Stiftung

1. Das Haushaltsjahr der Stiftung beginnt am 1. Jänner eines jeden Jahres und endet am darauffolgenden 31. Dezember.

2. Innerhalb 31. Oktober eines jeden Jahres muss der Haushaltsvoranschlag genehmigt werden, innerhalb 30. Juni des neuen Haushaltsjahres muss die Abschlussrechnung, gemeinsam mit einem Bericht über den Verlauf der abgewickelten Tätigkeit, genehmigt werden.

3. Die Abschlussrechnung muss zusammen mit dem Bericht des Kollegiums der Rechnungsprüfer innerhalb 15. Juli eines jeden Haushaltsjahres den Gründungsmitgliedern übermittelt werden.

4. Die Übersicht des Haushaltsvoranschlags muss innerhalb 30. September eines jeden Haushaltsjahres den Gründungsmitgliedern übermittelt werden.

Artikel 17
Auflösung der Stiftung

1. Die Auflösung der Stiftung kann nur aus den im Zivilgesetzbuch genannten Gründen erfolgen oder durch den ausdrücklichen Willen der Gründungsmitglieder.

2. Auf die Auflösung der Stiftung folgen die Liquidation und die Ernennung der Liquidatoren seitens des Verwaltungsrates.

3. Das nach dem Liquidationsverfahren verbleibende Vermögen, fällt gemäß den Vorgaben des Liquidators in die Verfügbarkeit der Gründungsmitglieder zurück.

4. Die Auflösung der Stiftung erfolgt endgültig mit der Löschung des Eintrages im Register der juristischen Personen.

Artikel 18
Rechtsverweis

1. Sofern in der vorliegenden Satzung nicht anders bestimmt, gelten die Vorschriften des Zivilgesetzbuches und der anderen einschlägigen Gesetze, sowie die Vorschriften der öffentlichen Verwaltung in direkter Anwendung.

 

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