1. Wird bei der Überprüfung der Ausgabendokumentation, die für die Auszahlung der Beihilfe bzw. des Restbetrages - bei Auszahlung eines Vorschusses - vorgelegt wird, festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfe in Bezug auf einzelne Ausgaben nicht bestehen, wird dem/der Berechtigten die entsprechend zugesicherte Beihilfe in Bezug auf diese Ausgaben entzogen und verhältnismäßig reduziert.
2. Falls ein Vorschuss ausgezahlt wurde und die Beihilfe gemäß Absatz 1 in höherem Ausmaß als der Restbetrag reduziert wird, muss der/die Berechtigte den entsprechenden Teil des Vorschusses zuzüglich der gesetzlichen Zinsen rückerstatten.
3. Wird hingegen anlässlich oder nach der Auszahlung der Beihilfe festgestellt, dass die Voraussetzungen für ihre Gewährung fehlen oder dass der Antrag auf Gewährung der Beihilfe oder jede andere für den Erhalt der Beihilfe vorgelegte Unterlage falsche oder unwahre Erklärungen enthält, so wird dem/der Berechtigten die gesamte Beihilfe entzogen; falls diese bereits teilweise ausgezahlt worden ist, muss er/sie diese zuzüglich der gesetzlichen Zinsen rückerstatten.
4. Falls ein Vorschuss oder ein Teilbetrag ausbezahlt wurde und die Urlaub auf dem Bauernhof - Tätigkeit nicht innerhalb von fünf Jahren ab dem Jahr der Beihilfegewährung ausgeübt wird, muss der/die Berechtigte die bereits ausgezahlte Beihilfe zuzüglich der gesetzlichen Zinsen rückerstatten.