1. Die Auszahlung der gewährten Beihilfe oder des Restbetrages, falls ein Vorschuss oder Teilzahlungen im Sinne von Artikel 11 Absatz 1 ausgezahlt worden sind, erfolgt nach Vorlage des entsprechenden Antrags; dem Antrag beizulegen sind eine Erklärung über die ordnungsgemäße und dem Projekt oder Varianteprojekt entsprechende Bauausführung sowie nachstehende Unterlagen:
a) End- oder Teilabrechnung der ausgeführten Arbeiten durch einen befähigten Freiberufler/eine befähigte Freiberuflerin,
b) saldierte Rechnungen bei Ankäufen von Möbeln, Einrichtung und fix eingebauten Einrichtungen von Gemeinschaftsräumen,
c) Benützungsgenehmigung oder Bauendemeldung,
d) Meldung des Tätigkeitsbeginns,
e) genehmigtes Varianteprojekt, falls erforderlich,
f) Brandversicherungspolizze, die zumindest die zur Förderung zugelassenen Ausgaben deckt, falls diese den Betrag von 25.000,00 Euro überschreiten, sowie Nachweis der letzten Prämienzahlung.
2. Nach Abschluss der Arbeiten und Ankäufe überprüft das zuständige Landesamt die Ordnungsmäßigkeit der effektiv getätigten Ausgaben, nimmt die Einstufung vor und veranlasst die Auszahlung der Beihilfe.