(1) Für die Erzeugung und das Inverkehrbringen des Vermehrungsmaterials der Obstgehölze und der Reben gelten die einschlägigen EU- und Staatsbestimmungen.
(2) Der Landesrat/Die Landesrätin für Landwirtschaft kann zusätzliche Bestimmungen betreffend die freiwillige Zertifizierung des Vermehrungsmaterials einzelner Pflanzenarten erlassen.
(3) Es ist verboten, Vermehrungsmaterial der Obstgehölze der Kategorie „CAC“ im Sinne der EU-Normen in Verkehr zu bringen, das von Vermarktungsdokumenten begleitet wird, auf denen die Bezeichnung virusfrei (VF) oder virusgetestet (VT) oder Ähnliches aufscheint, oder das mit Etiketten gekennzeichnet ist, die in der Größe oder Farbe den amtlichen Etiketten für die Zertifizierung ähneln und die Aufschrift virusfrei (VF) oder virusgetestet (VT) oder Ähnliches tragen.
(4) Die Erzeugung und das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial für Forstpflanzen sind mit dem Landesgesetz vom 21. Oktober 1996, Nr. 21, in geltender Fassung, geregelt.