(1) Für die Erzeugung, das Inverkehrbringen und die Einfuhr von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen gelten die Bestimmungen des gesetzesvertretenden Dekrets vom 19. August 2005, Nr. 214, in geltender Fassung. Die entsprechende phytosanitäre Ermächtigung wird vom/von der Verantwortlichen des Pflanzenschutzdienstes erteilt.
(2) Wer Pflanzen zur Fruchterzeugung für die ausschließliche Verwendung im eigenen Betrieb erzeugen will und nicht im Besitz der Ermächtigung laut Artikel 19 des gesetzesvertretenden Dekrets vom 19. August 2005, Nr. 214, in geltender Fassung, ist, muss beim Pflanzenschutzdienst auf eigenem Vordruck eine Erklärung über Art, Sorte, Menge und Standort der erzeugten Pflanzen einreichen. Der/Die Verantwortliche des Pflanzenschutzdienstes legt mit Dekret fest, für welche Pflanzenarten und Mengen diese Erklärung einzureichen ist.