(1) Es ist verboten, blühende Bäume, Sträucher, krautige Pflanzen sowie Zier- und Wildpflanzen im Freiland mit bienenschädlichen Pflanzenschutzmitteln zu behandeln.
(2) Darüber hinaus ist es verboten, in bestimmten Zeiträumen bienenschädliche Pflanzenschutzmittel auszubringen. Der/Die Verantwortliche des Pflanzenschutzdienstes verfügt jährlich, nach Anhören des Südtiroler Beratungsringes für Obst- und Weinbau und des auf Landesebene repräsentativsten Imkerverbandes, für welche Zeiträume, Kulturen und Pflanzenschutzmittel dieses Verbot gilt.
(3) Die Landesregierung erlässt Maßnahmen zur Verbesserung des Bienenhabitats, insbesondere zur qualitativen Verbesserung und zur Ausweitung der Bienenweiden.