1. Die Auszubildenden gemäß dieser Kriterien haben Anrecht auf die Fürsorgemaßnahmen laut Beschluss der Landesregierung Nr. 555 vom 12. Mai 2015, IV. Abschnitt „Fürsorgemaßnahmen zugunsten des Lehrlingswesens“, Artikel 14 bis 18, in geltender Fassung.