In vigore al

RICERCA:

Ultima edizione

Beschluss vom 22. März 2016, Nr. 301
Bestimmungen für die ESF-Akkreditierung der Autonomen Provinz Bozen

Anlage

Bestimmungen für die ESF-Akkreditierung der Autonomen Provinz Bozen

Artikel 1
Akkreditierung

1. Mit gegenständlichem Akt definiert die Autonome Provinz Bozen die Rahmenbestimmungen des ESF-Akkreditierungssystems mit dem Ziel, Qualitätsstandards im Orientierungs- und Berufsbildungssystem bzw. präventive Maßnahmen in Bezug auf die technischen und organisatorischen Fähigkeiten der akkreditierten Einrichtungen einzuführen und beizubehalten.

2. Die Akkreditierung ist der Akt, mit welchem die zuständige öffentliche Verwaltung einer öffentlichen oder privaten Einrichtung die Möglichkeit anerkennt, vom Europäischen Sozialfonds kofinanzierte Bildungsmaßnahmen umzusetzen. Insbesondere ist die Akkreditierung der Einrichtungen Voraussetzung für die Verwaltung von Bildungsmaßnahmen gemäß den Bestimmungen des Dekrets des Ministeriums für Arbeit und Soziale Sicherheit vom 25. Mai 2001, Nr. 166.

Artikel 2
Subjektiver Anwendungsbereich

1. Es können alle öffentlichen und privaten Rechtssubjekte akkreditiert werden - einschließlich der Einrichtungen der Provinz Bozen, die nicht in die Umsetzung des Operationellen Programms des ESF einbezogen sind - die den Anforderungen laut Art. 3 entsprechen und die als satzungsgemäßen Zweck Bildungs- und/oder Orientierungstätigkeiten aufweisen. Die zu akkreditierenden Einrichtungen müssen zudem, falls gesetzlich vorgesehen, im jeweiligen örtlich zuständigen Handelsregister der Handels-, Industrie-, Handwerks- und Landwirtschaftskammer eingetragen sein.

2. Für Gesellschaften oder sonstige Organisationen, die allein oder in gemeinschaftlicher Form Weiterbildungen für die eigenen Mitarbeiter anbieten, ist die Akkreditierung nicht vorgesehen. Desgleichen werden weder Privatpersonen noch einzelne Freiberufler akkreditiert.

Artikel 3
Akkreditierungsanforderungen

1. Die Anforderungen für die Akkreditierung sind folgende:

I. Verfügbarkeit für die gesamte Gültigkeitsdauer der Akkreditierung von mindestens einem operativen Sitz in der Provinz Bozen, welcher im Hinblick auf die Erfordernisse der Bildungstätigkeit eine geeignete räumliche und sachliche Ausstattung in Bezug auf Hygiene, Gesundheit und Sicherheit aufweist;

II. wirtschaftlich-finanzielle Vertrauenswürdigkeit des Rechtssubjektes und dessen gesetzlichen Vertreters;

III. fachlich angemessene Humanressourcen, die eine stabile und professionelle Organisation sicherstellen und die Führung der Ablaufprozesse der Leitung, des Wirtschafts- und Verwaltungsmanagements, der Bedarfsanalyse, der Planung und der Durchführung gewährleisten;

IV. Erfüllung spezifischer Indikatoren von Effizienz und Wirksamkeit in Bezug auf quantitative Leistungsziele;

V. Einführung von Maßnahmen zur Entwicklung von Beziehungen im Einzugsgebiet der Provinz Bozen zur Gestaltung eines stabilen Netzwerkes mit den territorialen Akteuren des Bildungswesens und des sozial- wirtschaftlichen und produktiven Umfeldes.

2. Die Anforderung I. „räumliche und sachliche Ausstattung“ sieht die Verfügbarkeit eines operativen Sitzes in der Provinz Bozen, welcher dauerhaft von einer Person besetzt sein und der ausschließlichen Nutzung der Einrichtung dienen muss, sowie die Verfügbarkeit eines Schulungsraumes vor. Letzterer muss den Hygiene- Gesundheits- und Sicherheitsvorschriften der Autonomen Provinz Bozen entsprechen, mindestens fünfzehn Personen aufnehmen können und eine Fläche von mindestens 1,95 QM pro Person aufweisen. Die Anforderung sieht zudem vor, dass eine entsprechende Zweckbestimmung der Räumlichkeiten besteht, dass die Bestimmungen der Sicherheit am Arbeitsplatz, sowie der Bewältigung und Beseitigung der architektonischen Barrieren eingehalten werden müssen, sowie die Erreichbarkeit und Sichtbarkeit der Lokale und die Verfügbarkeit von geeigneten Räumen, Einrichtungen und Ausstattungen für die Abwicklung der Tätigkeit gewährleistet wird.

3. Die Anforderung II. “wirtschaftlich-finanzielle Vertrauenswürdigkeit” betrifft sowohl das Rechtssubjekt, welches die Akkreditierung beantragt, als auch dessen gesetzlichen Vertreter. Diesbezüglich muss die Einrichtung eine geeignete Vermögenslage und finanzielle Situation darlegen, sowie die Vertrauenswürdigkeit des Rechtssubjektes und ein nach einzelnen Projekttätigkeiten gegliedertes Buchhaltungssystem nachweisen können. Zudem muss seitens der Einrichtung die Einhaltung der gesetzlichen vorgesehenen Steuerpflichten und Sozialabgaben, sowie der Bestimmungen bezüglich des Arbeitsrechts für Behinderte nachgewiesen werden.

Die wirtschaftlich-finanzielle Vertrauenswürdigkeit des gesetzlichen Vertreters ist durch seine Integrität und seine persönliche Rechtschaffenheit erwiesen. Dies wird aufgrund des Fehlens von Insolvenzverfahren jeglicher Art zu seinen Lasten untermauert. Zudem wird dies durch den Umstand erwiesen, dass zu Lasten des gesetzlichen Vertreters keine rechtskräftigen Urteile für schwerwiegende Straftaten vorliegen bzw. keine Strafzumessung im Sinne von Artikel 444 Strafprozessordnung zu Lasten des Staates oder der Gemeinschaft, die sich auf die berufliche Moral auswirken, oder Straftaten bezüglich der Teilnahme am organisierten Verbrechen, krimineller Vereinigung im Sinne des Gesetzes Nr. 575/65 und darauffolgende Änderungen, sowie Bestechung, Betrug und Geldwäsche bestehen.

4. Die Anforderung III. “Managementfähigkeit und professionelle Fachkräfte” sieht vor, dass die Einrichtung in ihrem operativen akkreditierten Sitz die verschiedenen, für die Abwicklung der Bildungsdienstleistung erforderlichen Arbeitsabläufe gewährleisten kann und somit über eine geeignete Managementfähigkeit (Organisation und Abwicklung von Arbeitsprozessen), sowie entsprechende professionelle Fachkräfte (Referenzen) verfügt.

Hierfür muss die Einrichtung eine transparente Verwaltung mittels der Definition eines Organisationsmodells, sowie Transparenz bei den Informationen über die Arbeitsabläufe, über die Fachkräfte und über die Lieferanten gewährleisten.

Die Einrichtung muss das Vorhandensein der für die Veranstaltung von Bildungsmaßnahmen erforderlichen Arbeitsabläufe - sprich die Leitung, das Wirtschafts- und Verwaltungsmanagement, die Bedarfsanalyse, die Planung und die Durchführung (die sich aus der Koordinierung, dem Monitoring, der Erhebung des Zufriedenheitsgrades, der Überprüfung des Erlernten, der Überprüfung der Auswirkung der Vorhaben und Tutoring zusammensetzt) - gewährleisten.

Die Einrichtung muss zudem die Leitung der einzelnen Arbeitsabläufe durch die Benennung eines Verantwortlichen für jeden Arbeitsprozess versichern, wobei die Eignung des in die Organisation miteinbezogenen Personals zu gewährleisten ist. Die Einrichtung muss daher eine Reihe von Mindestanforderungen in Bezug auf die Verantwortlichen der obengenannten fünf Arbeitsabläufe, sowie deren Weiterqualifizierung erfüllen. Zudem muss auch die Dauerhaftigkeit des Arbeitsverhältnisses mit besagtem Personal nachgewiesen werden.

5. Die Anforderung IV. „Effizienz und Wirksamkeit“ betrifft die Fähigkeit der Einrichtung kontinuierlich gewisse Leistungsziele im Management der Bildungsmaßnahmen zu erreichen. Genannte Leistungsziele werden seitens des ESF-Amtes anhand einer Reihe von Indikatoren überprüft (gewonnene Erfahrung, Projektperformance, Kursabbruchsquote, Bildungserfolg, Beschäftigungsgrad, kohärente Beschäftigung, Zufriedenheitsgrad). Die Einrichtung ist verpflichtet, die vorgegebenen Maßstäbe zu erfüllen. Die für die Berechnung der Indikatoren erforderlichen Informationen müssen von der Einrichtung aufbewahrt, zur Verfügung gestellt und dem ESF-Amt gemäß den vorgegebenen Modalitäten und Fristen übermittelt werden. Die Berechnung der Indikatoren erfolgt auf jährlicher Basis mit erster Fälligkeit nach einem Jahr ab Erlass des Akkreditierungsaktes.

Die obengenannte Anforderung gilt nicht für Rechtssubjekte, die vor weniger als drei Jahren gegründet wurden. Die akkreditierte Einrichtung muss genannte Anforderung ab dem dritten Jahr der Gründung des Rechtssubjektes aufweisen, falls die Einrichtung in genanntem Zeitraum ESF-Projekte durchgeführt hat.

6. Die Anforderung V. „Netzwerk mit den territorialen Akteuren“ sieht das Vorhandensein von Beziehungen mit den Akteuren des lokalen Netzwerkes der Bildungsdienste und mit den Akteuren des sozial- wirtschaftlichen und produktiven Umfeldes der Autonomen Provinz Bozen vor. Der Nachweis des besagten Netzwerkes erfolgt durch das Vorhandensein von formellen Abkommen und durch die Erfassung der abgewickelten Tätigkeiten.

Artikel 4
Akkreditierungsantrag

1. Alle Einrichtungen, die sich akkreditieren möchten, müssen den entsprechenden Antrag stellen.

2. Der Antrag muss über das Online-Portal ausgefüllt und dem ESF-Amt übermittelt werden, wobei alle für die Akkreditierung erforderlichen Erklärungen, sowie die vollständigen und korrekten Unterlagen vorgelegt werden müssen.

3. Der Antrag muss das Vorhandensein der Anforderungen gemäß Art. 3 bestätigen, sowie folgende Verpflichtungserklärungen enthalten:

I. Erklärung zur Zustimmung von jederzeit durchführbaren Kontrollen seitens des ESF-Amtes, auch in Form von Vor-Ort Kontrollen, zu Feststellung des Vorhandenseins der Akkreditierungsanforderungen;

II. Erklärung zur Gewährleistung eines geeigneten Versicherungsschutzes für Unfälle und Haftpflicht zur Durchführung von Bildungsmaßnahmen;

III. Erklärung zur Anwendung der geltenden Tarifverträge für die jeweiligen Kategorien gegenüber den Arbeitnehmern, und - sollten Arbeitverträge bestehen, die kein Beschäftigungsverhältnis darstellen - der entsprechenden, eventuell vorhandenen Kollektivvereinbarungen oder Tarifverträge.

4. Mit Bezug auf die Verpflichtung laut Punkt II. muss die akkreditierte Einrichtung bei jeder Bildungsmaßnahme jeden Teilnehmer (im erwerbsfähigen Alter), der nicht bereits durch ähnliche Garantien abgedeckt sein sollte, beim INAIL (Nationales Institut für Versicherung gegen Arbeitsunfälle) anmelden. Die akkreditierte Einrichtung muss zudem eine geeignete Haftpflichtversicherung für Arbeitnehmer und Bedienstete (RCO), sowie gegenüber Dritten (RCT), zur Deckung der mit der Durchführung von Bildungsmaßnahmen verbundenen Risiken, abschließen. Insbesondere muss die genannte Polizze während des gesamten Zeitraums der Bildungstätigkeit (im Schulungsraum, während des Stages und der Studienreise) bleibende Gesundheitsschäden, sowie eventuelle Todesfälle abdecken.

5. Sollte die Einrichtung in Bezug auf den zu akkreditierenden operativen Sitz die Qualitätszertifizierung UNI EN ISO 9001:2008 (oder jüngere Ausgabe) für den Bereich „Bildung“ (Sektor EA 37) oder die Qualitätszertifizierung EFQM Recognised for Excellence aufweisen, besteht die Möglichkeit, die sog. „ISO/EFQM-Vereinfachung“ bezüglich der im Akkreditierungsantrag jeweils angegebenen Anforderungen zu beantragen.

6. Der Akkreditierungsantrag kann zu jedem Zeitpunkt der Programmperiode gestellt werden.

7. Um an einem Aufruf für den Erhalt einer Finanzhilfe oder einer Ausschreibung teilzunehmen, muss der Akkreditierungsantrag innerhalb der in der Bekanntmachung angegebenen Frist eingereicht werden. Die Einrichtung muss jedenfalls bei Beginn der Projekttätigkeit akkreditiert sein. Sollte der Akkreditierungsantrag nicht innerhalb der obigen Frist eingereicht werden oder wird die Akkreditierung verwehrt, wird die Einrichtung von der Rangordnung oder der Zuschlagserteilung ausgeschlossen.

Artikel 5
Bewertung der Anträge

1. Die Überprüfung der Anträge erfolgt, falls nicht anders angegeben, laut Landesgesetz vom 22. Oktober 1993, Nr. 17 „Regelung des Verwaltungsverfahrens und des Rechts auf Zugang zu Verwaltungsunterlagen“ und darauffolgende Änderungen.

2. Das ESF-Amt bewertet die Anträge indem die Richtigkeit, die Vollständigkeit und die Kohärenz der vorgelegten Unterlagen, sowie der im Sinne des D.P.R. Nr. 445/2000 abgelegten Eigenerklärungen, überprüft werden.

3. Falls die Einrichtung die Anwendung der „ISO/EFQM-Vereinfachung“ beantragt hat, wird das Vorhandensein der in Art. 3 angegebenen Anforderungen anhand der Unterlagen des zertifizierten Qualitätssystems überprüft.

4. Das Akkreditierungsverfahren wird innerhalb der Frist von sechzig Tagen ab Erhalt des Antrages mit dem Erlass eines Verwaltungsaktes in Form von Dekret des Direktors des ESF-Amtes über die Gewährung oder die Verwehrung der Akkreditierung abgeschlossen.

5. Falls im Rahmen der Überprüfung der Anträge Klärungen, Informationen oder zusätzliche Dokumente erforderlich sind, erhält die Einrichtung eine schriftliche Mitteilung mit den detaillierten Anfragen, sowie einer Frist für die Vervollständigung. In diesem Fall wird die Frist des Verfahrens vom Zeitpunkt der Übermittlung der Mitteilung bis zum Erhalt der zusätzlichen Informationen oder bis zum Ablauf der dafür vorgesehenen Frist aufgehoben. Erfolgt keine Vervollständigung innerhalb der vorgesehenen Frist, schließt die Verwaltung das Verfahren anhand der bereits vorliegenden Unterlagen ab.

6. In der Anfangsphase der Umsetzung des Akkreditierungssystems der Programmplanung 2014-2020 werden vorrangig jene Akkreditierungsanträge überprüft, die von den Einrichtungen gestellt werden, die im Rahmen der Aufrufe des ESF-Amtes Projektvorschläge einreichen.

Artikel 6
Gültigkeitsdauer der Akkreditierung

1. Unbeschadet der in Art. 7 enthaltenen Bestimmungen, ist die Akkreditierung der Einrichtung vom Zeitpunkt des Erlasses des Akkreditierungsaktes bis zum Abschluss der Programmperiode 2014-2020 gültig.

2. Falls während der Gültigkeit der Akkreditierung das ESF-Amt Änderungen der Anforderungen oder deren wesentlichen Inhalts vornimmt, bleibt die Gültigkeit der erhaltenen Akkreditierung für ein Jahr nach Einführung der Änderung erhalten. Innerhalb der genannten Frist müssen sich die akkreditierten Einrichtungen an die Änderung anpassen.

Artikel 7
Bestätigung und Beibehaltung

1. Während der gesamten Gültigkeit der Akkreditierung müssen die akkreditierten Einrichtungen am Ende eines jeden Jahres die Beibehaltung aller Anforderungen mittels Online Portal bestätigen und, falls erforderlich, die Informationen und Unterlagen aktualisieren. Die erste Bestätigung fällt ein Jahr ab dem Erlass des Akkreditierungsaktes an.

2. Sollte die Beibehaltung der Anforderungen nicht innerhalb von dreißig Tagen ab der jährlichen Fälligkeit bestätigt werden, wird die Akkreditierung nach einer Aufforderung zur Bestätigung widerrufen.

Artikel 8
Kontrollen und regelmäßige Überprüfungen

1. Während der Gültigkeitsdauer der Akkreditierung führt das ESF-Amt jährliche Stichprobenkontrollen der Akkreditierungsanträge sowie der Erklärungen, die im Rahmen der Bestätigung der Anforderungen seitens der Einrichtungen abgegeben wurden, im Ausmaß von mindestens sechs Prozent (6%) durch. Hierbei werden das Vorhandensein und die Beibehaltung der Anforderungen für die Akkreditierung überprüft.

2. Genannte Überprüfungen beinhalten Verwaltungskontrollen der Unterlagen, sowie Vor-Ort Kontrollen bei den Einrichtungen, die jeweils von Verwaltungsinspektoren des ESF-Amtes, sowie – falls erforderlich – von Inspektoren anderer Abteilungen, vorgenommen werden. Von den Kontrollen wird ein Feststellungsprotokoll geführt.

3. Die Vor-Ort Kontrolle erfolgt bei der Einrichtung und zwar in deren operativem Sitz in der Provinz Bozen, sowie im Schulungsraum, die bei der Akkreditierung angegeben wurden. Die Inspektion betrifft die Räumlichkeiten und die Unterlagen, die zur Verwaltung der Akkreditierung erforderlich sind und vor Ort zur Verfügung stehen müssen. Die Einrichtung muss nachweisen, alle Anforderungen systematisch einzuhalten. Nach Abschluss der Vor-Ort Kontrolle übergibt der Inspektor dem Verantwortlichen der Einrichtung, oder seinem während der Kontrolle anwesenden Vertreter, das von beiden Parteien unterzeichnete Protokoll über die erfolgte Inspektion. Genanntes Protokoll bestätigt die Anwesenheit der Beteiligten, sowie die Durchführung der Kontrolle. Der Vor-Ort Kontrolle folgt ein Bericht des ESF-Amtes bezüglich des Kontrollergebnisses, zu dem die Einrichtung innerhalb von dreißig Tagen ab Erhalt Anmerkungen und Gegendarstellungen vorbringen kann.

4. Bei Einrichtungen, denen die Akkreditierung im Rahmen der „ISO/EFQM-Vereinfachung“ gewährt wurde, betreffen die Kontrollen lediglich jene Anforderungen, die nicht durch die Vereinfachung abgedeckt sind. Dies solange die Gültigkeitsdauer der Zertifizierung selbst währt.

5. Sollten Unregelmäßigkeiten festgestellt werden, finden die laut geltender Gesetzgebung vorgesehenen Sanktionen, sowie die im folgenden Artikel festgelegten Fälle von Aufhebung und Widerruf Anwendung.

Artikel 9
Aufhebung und Widerruf der Akkreditierung

1. Sollte sich herausstellen, dass die akkreditierte Einrichtung nicht mehr im Besitz einer oder mehrerer Anforderungen ist oder die eingegangenen Verpflichtungen nicht mehr einhält, teilt das ESF-Amt der Einrichtung diese Feststellung schriftlich mit und fordert sie auf, innerhalb von dreißig Tagen eventuelle Anmerkungen und Gegendarstellungen vorzubringen. Wird die genannte Frist nicht wahrgenommen oder können die Darlegungen der Einrichtung seitens des Amtes nicht angenommen werden, wird die Akkreditierung je nach Schwere des festgestellten Mangels aufgehoben oder widerrufen.

2. Können die festgestellten Mängel seitens der Einrichtung behoben werden, beschließt das ESF-Amt die Aufhebung des Akkreditierungsaktes mittels schriftlicher Mitteilung des Amtsdirektors, in welcher die Maßnahmen zur Richtigstellung, sowie die dafür vorgesehene Frist mitgeteilt werden. Die Akkreditierung ist solange aufgehoben, bis die Einrichtung ihre Position berichtigt hat und die dafür vorgesehene Frist anhängig ist. Die Aufhebung hat keine Auswirkungen auf die Projekte, die sich bereits in der Durchführungsfase befinden. Sollte die Einrichtung Träger von Projekten sein, die im Rahmen eines Aufrufes genehmigt aber noch nicht durchgeführt wurden, ist der Beginn der Projekttätigkeiten der Einrichtung, dessen Akkreditierung aufgehoben wurde, so lange aufgeschoben, bis der Mangel, der zur Aufhebung geführt hat, behoben ist.

3. Können die festgestellten Mängel seitens der Einrichtung nicht behoben werden, oder hat diese die Auflagen zur Behebung der Mängel, die zur Aufhebung der Akkreditierung geführt haben, nicht befolgt, widerruft das ESF-Amt mittels Dekret des Direktors des ESF-Amtes den Akkreditierungsakt.

4. Der Verlust folgender Anforderungen stellt in jedem Fall einen nicht behebbaren Mangel und daher einen Grund zum Widerruf dar:

- Angemessenheit der Einrichtung bzw. das Vorhandensein des Rechtssubjektes und des satzungsgemäßen Zwecks;

- wirtschaftlich-finanzielle Vertrauenswürdigkeit des Rechtssubjektes sowie des gesetzlichen Vertreters;

- Verfügbarkeit eines operativen Sitzes sowie eines Schulungsraumes in der Provinz Bozen für die gesamte Dauer der Akkreditierung.

Die Akkreditierung ist zudem in folgenden Fällen widerrufen:

- sollte die Einrichtung den Inspektoren den Zugang zu den Räumlichkeiten und Informationen zwecks Durchführung der Kontrollen verwehren;

- sollte die Einrichtung die Beibehaltung der Anforderungen nicht jährlich bestätigen;

- sollten die Aufhebungsgründe, trotz Aufforderung des ESF-Amtes, diese zu beheben, bestehen bleiben.

Der Widerruf der Akkreditierung verwehrt die Teilnahme an Aufrufen für ein Jahr ab Erlass des entsprechenden Aktes und wirkt sich auf die bereits in Durchführung befindlichen Projekte aus.

Im Falle eines Widerrufes der Akkreditierung, gewährleistet die Einrichtung den Abschluss der Bildungstätigkeiten, sofern diese zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerrufsaktes 50% der Projekttätigkeit überschritten hat. Im Falle eines Widerrufes der Akkreditierung einer Einrichtung, dessen Projekttätigkeit zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerrufsaktes non nicht begonnen hat bzw. weniger oder bis zu 5% erreicht hat, wird das Projekt wegen Verfall der Akkreditierungsanforderungen widerrufen. Im Falle eines Widerrufes der Akkreditierung einer Einrichtung dessen Projekttätigkeit zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerrufsaktes einen Stand zwischen 6% und 49% aufweist, wird das ESF-Amt von Fall zu Fall das öffentliche Interesse abwägen und feststellen, ob es angemessen ist, die Projekttätigkeit abzuschließen.

Artikel 10
Verzicht

1. Sollte eine akkreditierte Einrichtung, die durch den Erhalt von Finanzhilfen oder durch die Vergabe einer Dienstleistung Projektträger einer Bildungsmaßnahme ist, auf die Akkreditierung verzichten, muss dies dem ESF-Amt schriftlich mitgeteilt werden. Das Amt wird die Akkreditierung widerrufen.

2. Falls die Bildungstätigkeit bereits begonnen hat, muss die Einrichtung die Tätigkeit im Interesse der Teilnehmer abschließen.

3. Falls der Verzicht auf den Verlust der Akkreditierungsanforderungen zurückzuführen ist, kann das ESF-Amt die Abwicklung weiterer Bildungstätigkeiten untersagen. Dies unter Berücksichtigung des Projektsstandes und der unter Art. 9 enthaltenen Prinzipien. Dies unbeschadet der Möglichkeit der Provinz, den Ersatz des eventuell getragenen Schadens zu beanspruchen.

 

ActionActionVerfassungsrechtliche Bestimmungen
ActionActionLandesgesetzgebung
ActionActionBeschlüsse der Landesregierung
ActionAction2024
ActionAction2023
ActionAction2022
ActionAction2021
ActionAction2020
ActionAction2019
ActionAction2018
ActionAction2017
ActionAction2016
ActionAction Beschluss vom 26. Januar 2016, Nr. 62
ActionAction Beschluss vom 19. Januar 2016, Nr. 42
ActionAction Beschluss vom 2. Februar 2016, Nr. 95
ActionAction Beschluss vom 16. Februar 2016, Nr. 126
ActionAction Beschluss vom 16. Februar 2016, Nr. 143
ActionAction Beschluss vom 23. Februar 2016, Nr. 211
ActionAction Beschluss vom 8. März 2016, Nr. 270
ActionAction Beschluss vom 15. März 2016, Nr. 292
ActionAction Beschluss vom 15. März 2016, Nr. 294
ActionAction Beschluss vom 22. März 2016, Nr. 301
ActionActionAnlage
ActionAction Beschluss vom 23. März 2016, Nr. 310
ActionAction Beschluss vom 5. April 2016, Nr. 349
ActionAction Beschluss vom 5. April 2016, Nr. 354
ActionAction Beschluss vom 5. April 2016, Nr. 364
ActionAction Beschluss vom 12. April 2016, Nr. 398
ActionAction Beschluss vom 19. April 2016, Nr. 420
ActionAction Beschluss vom 19. April 2016, Nr. 421
ActionAction Beschluss vom 26. April 2016, Nr. 441
ActionAction Beschluss vom 26. April 2016, Nr. 442
ActionAction Beschluss vom 26. April 2016, Nr. 448
ActionAction Beschluss vom 3. Mai 2016, Nr. 470
ActionAction Beschluss vom 10. Mai 2016, Nr. 497
ActionAction Beschluss vom 24. Mai 2016, Nr. 542
ActionAction Beschluss vom 24. Mai 2016, Nr. 545
ActionAction Beschluss vom 24. Mai 2016, Nr. 562
ActionAction Beschluss vom 24. Mai 2016, Nr. 566
ActionAction Beschluss vom 31. Mai 2016, Nr. 570
ActionAction Beschluss vom 31. Mai 2016, Nr. 583
ActionAction Beschluss vom 31. Mai 2016, Nr. 597
ActionAction Beschluss vom 31. Mai 2016, Nr. 612
ActionAction Beschluss vom 31. Mai 2016, Nr. 614
ActionAction Beschluss vom 31. Mai 2016, Nr. 615
ActionAction Beschluss vom 14. Juni 2016, Nr. 629
ActionAction Beschluss vom 14. Juni 2016, Nr. 631
ActionAction Beschluss vom 14. Juni 2016, Nr. 633
ActionAction Beschluss vom 21. Juni 2016, Nr. 667
ActionAction Beschluss vom 21. Juni 2016, Nr. 678
ActionAction Beschluss vom 21. Juni 2016, Nr. 681
ActionAction Beschluss vom 28. Juni 2016, Nr. 706
ActionAction Beschluss vom 28. Juni 2016, Nr. 738
ActionAction Beschluss vom 28. Juni 2016, Nr. 739
ActionAction Beschluss vom 5. Juli 2016, Nr. 764
ActionAction Beschluss vom 12. Juli 2016, Nr. 789
ActionAction Beschluss vom 19. Juli 2016, Nr. 805
ActionAction Beschluss vom 19. Juli 2016, Nr. 817
ActionAction Beschluss vom 26. Juli 2016, Nr. 832
ActionAction Beschluss vom 26. Juli 2016, Nr. 846
ActionAction Beschluss vom 9. August 2016, Nr. 872
ActionAction Beschluss vom 9. August 2016, Nr. 886
ActionAction Beschluss vom 23. August 2016, Nr. 923
ActionAction Beschluss vom 30. August 2016, Nr. 948
ActionAction Beschluss vom 13. September 2016, Nr. 989
ActionAction Beschluss vom 13. September 2016, Nr. 990
ActionAction Beschluss vom 27. September 2016, Nr. 1036
ActionAction Beschluss vom 4. Oktober 2016, Nr. 1051
ActionAction Beschluss vom 11. Oktober 2016, Nr. 1079
ActionAction Beschluss vom 11. Oktober 2016, Nr. 1098
ActionAction Beschluss vom 25. Oktober 2016, Nr. 1164
ActionAction Beschluss vom 25. Oktober 2016, Nr. 1176
ActionAction Beschluss vom 8. November 2016, Nr. 1187
ActionAction Beschluss vom 8. November 2016, Nr. 1188
ActionAction Beschluss vom 8. November 2016, Nr. 1197
ActionAction Beschluss vom 8. November 2016, Nr. 1198
ActionAction Beschluss vom 8. November 2016, Nr. 1223
ActionAction Beschluss vom 15. November 2016, Nr. 1236
ActionAction Beschluss vom 15. November 2016, Nr. 1245
ActionAction Beschluss vom 22. November 2016, Nr. 1290
ActionAction Beschluss vom 22. November 2016, Nr. 1294
ActionAction Beschluss vom 22. November 2016, Nr. 1296
ActionAction Beschluss vom 29. November 2016, Nr. 1322
ActionAction Beschluss vom 29. November 2016, Nr. 1331
ActionAction Beschluss vom 6. Dezember 2016, Nr. 1350
ActionAction Beschluss vom 6. Dezember 2016, Nr. 1359
ActionAction Beschluss vom 6. Dezember 2016, Nr. 1362
ActionAction Beschluss vom 6. Dezember 2016, Nr. 1365
ActionAction Beschluss vom 6. Dezember 2016, Nr. 1367
ActionAction Beschluss vom 6. Dezember 2016, Nr. 1376
ActionAction Beschluss vom 20. Dezember 2016, Nr. 1386
ActionAction Beschluss vom 20. Dezember 2016, Nr. 1407
ActionAction Beschluss vom 20. Dezember 2016, Nr. 1436
ActionAction Beschluss vom 20. Dezember 2016, Nr. 1439
ActionAction Beschluss vom 20. Dezember 2016, Nr. 1447
ActionAction Beschluss vom 20. Dezember 2016, Nr. 1462
ActionAction Beschluss vom 20. Dezember 2016, Nr. 1457
ActionAction Beschluss vom 20. Dezember 2016, Nr. 1458
ActionAction Beschluss vom 27. Dezember 2016, Nr. 1475
ActionAction Beschluss vom 27. Dezember 2016, Nr. 1477
ActionAction Beschluss vom 27. Dezember 2016, Nr. 1478
ActionAction Beschluss vom 27. Dezember 2016, Nr. 1493
ActionAction Beschluss vom 27. Dezember 2016, Nr. 1512
ActionAction2015
ActionAction2014
ActionAction2013
ActionAction2012
ActionAction2011
ActionAction2010
ActionAction2009
ActionAction2008
ActionAction2007
ActionAction2006
ActionAction2005
ActionAction2004
ActionAction2003
ActionAction2002
ActionAction2001
ActionAction2000
ActionAction1999
ActionAction1998
ActionAction1997
ActionAction1996
ActionAction1993
ActionAction1992
ActionAction1991
ActionAction1990
ActionActionUrteile Verfassungsgerichtshof
ActionActionUrteile Verwaltungsgericht
ActionActionChronologisches inhaltsverzeichnis