1. Unbeschadet der in Art. 7 enthaltenen Bestimmungen, ist die Akkreditierung der Einrichtung vom Zeitpunkt des Erlasses des Akkreditierungsaktes bis zum Abschluss der Programmperiode 2014-2020 gültig.
2. Falls während der Gültigkeit der Akkreditierung das ESF-Amt Änderungen der Anforderungen oder deren wesentlichen Inhalts vornimmt, bleibt die Gültigkeit der erhaltenen Akkreditierung für ein Jahr nach Einführung der Änderung erhalten. Innerhalb der genannten Frist müssen sich die akkreditierten Einrichtungen an die Änderung anpassen.