1. Alle Einrichtungen, die sich akkreditieren möchten, müssen den entsprechenden Antrag stellen.
2. Der Antrag muss über das Online-Portal ausgefüllt und dem ESF-Amt übermittelt werden, wobei alle für die Akkreditierung erforderlichen Erklärungen, sowie die vollständigen und korrekten Unterlagen vorgelegt werden müssen.
3. Der Antrag muss das Vorhandensein der Anforderungen gemäß Art. 3 bestätigen, sowie folgende Verpflichtungserklärungen enthalten:
I. Erklärung zur Zustimmung von jederzeit durchführbaren Kontrollen seitens des ESF-Amtes, auch in Form von Vor-Ort Kontrollen, zu Feststellung des Vorhandenseins der Akkreditierungsanforderungen;
II. Erklärung zur Gewährleistung eines geeigneten Versicherungsschutzes für Unfälle und Haftpflicht zur Durchführung von Bildungsmaßnahmen;
III. Erklärung zur Anwendung der geltenden Tarifverträge für die jeweiligen Kategorien gegenüber den Arbeitnehmern, und - sollten Arbeitverträge bestehen, die kein Beschäftigungsverhältnis darstellen - der entsprechenden, eventuell vorhandenen Kollektivvereinbarungen oder Tarifverträge.
4. Mit Bezug auf die Verpflichtung laut Punkt II. muss die akkreditierte Einrichtung bei jeder Bildungsmaßnahme jeden Teilnehmer (im erwerbsfähigen Alter), der nicht bereits durch ähnliche Garantien abgedeckt sein sollte, beim INAIL (Nationales Institut für Versicherung gegen Arbeitsunfälle) anmelden. Die akkreditierte Einrichtung muss zudem eine geeignete Haftpflichtversicherung für Arbeitnehmer und Bedienstete (RCO), sowie gegenüber Dritten (RCT), zur Deckung der mit der Durchführung von Bildungsmaßnahmen verbundenen Risiken, abschließen. Insbesondere muss die genannte Polizze während des gesamten Zeitraums der Bildungstätigkeit (im Schulungsraum, während des Stages und der Studienreise) bleibende Gesundheitsschäden, sowie eventuelle Todesfälle abdecken.
5. Sollte die Einrichtung in Bezug auf den zu akkreditierenden operativen Sitz die Qualitätszertifizierung UNI EN ISO 9001:2008 (oder jüngere Ausgabe) für den Bereich „Bildung“ (Sektor EA 37) oder die Qualitätszertifizierung EFQM Recognised for Excellence aufweisen, besteht die Möglichkeit, die sog. „ISO/EFQM-Vereinfachung“ bezüglich der im Akkreditierungsantrag jeweils angegebenen Anforderungen zu beantragen.
6. Der Akkreditierungsantrag kann zu jedem Zeitpunkt der Programmperiode gestellt werden.
7. Um an einem Aufruf für den Erhalt einer Finanzhilfe oder einer Ausschreibung teilzunehmen, muss der Akkreditierungsantrag innerhalb der in der Bekanntmachung angegebenen Frist eingereicht werden. Die Einrichtung muss jedenfalls bei Beginn der Projekttätigkeit akkreditiert sein. Sollte der Akkreditierungsantrag nicht innerhalb der obigen Frist eingereicht werden oder wird die Akkreditierung verwehrt, wird die Einrichtung von der Rangordnung oder der Zuschlagserteilung ausgeschlossen.