1. Sollte eine akkreditierte Einrichtung, die durch den Erhalt von Finanzhilfen oder durch die Vergabe einer Dienstleistung Projektträger einer Bildungsmaßnahme ist, auf die Akkreditierung verzichten, muss dies dem ESF-Amt schriftlich mitgeteilt werden. Das Amt wird die Akkreditierung widerrufen.
2. Falls die Bildungstätigkeit bereits begonnen hat, muss die Einrichtung die Tätigkeit im Interesse der Teilnehmer abschließen.
3. Falls der Verzicht auf den Verlust der Akkreditierungsanforderungen zurückzuführen ist, kann das ESF-Amt die Abwicklung weiterer Bildungstätigkeiten untersagen. Dies unter Berücksichtigung des Projektsstandes und der unter Art. 9 enthaltenen Prinzipien. Dies unbeschadet der Möglichkeit der Provinz, den Ersatz des eventuell getragenen Schadens zu beanspruchen.