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c) Landesgesetz vom 18. März 2016, Nr. 51)
Änderung des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, "Wohnbauförderungsgesetz"

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1)
Kundgemacht im Beiblatt Nr. 6 zum Amtsblatt vom 22. März 2016, Nr. 12.

Art. 12 (Übergangsbestimmungen und Aufhebungen)

(1) Die Bestimmungen gemäß der Artikel 1, 2, 3, 8 und 9 sind auch in Verwaltungsverfahren anzuwenden, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes noch nicht abgeschlossen worden sind.

(2) Für alle Wohnungen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes Gegenstand von Wohnbauförderungsmaßnahmen des Landes gemäß Artikel 56 und 57 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, für den Bau, den Kauf und die Wiedergewinnung der Wohnung für Grundwohnungsbedarf waren und welche sich im zweiten Bindungsjahrzehnt der Sozialbindung befinden, kann um frühzeitige Löschung der ursprünglichen Bindung mittels Ablösezahlung angesucht werden. Befindet sich die gegenständliche Wohnung in den ersten fünf Jahren des zweiten Bindungsjahrzehnts, so ist ein Zehntel des Gesamtbeitrages zu entrichten. Befindet sich die gegenständliche Wohnung in den letzten fünf Jahren des zweiten Bindungsjahrzehnts, so ist ein Zwanzigstel des Gesamtbeitrages zu entrichten.

(3) Für alle Wohnungen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes Gegenstand von Wohnbauförderungsmaßnahmen des Landes gemäß Artikel 51 Absatz 1 Buchstaben a) und b) des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, für den Bau, den Kauf und die Wiedergewinnung der Wohnung für Grundwohnungsbedarf waren und welche sich im zweiten Bindungsjahrzehnt der Sozialbindung befinden, kann um frühzeitige Löschung der ursprünglichen Bindung mittels Ablösezahlung angesucht werden. Im Falle eines zinsfreien Darlehens errechnet sich der Ablösebetrag aus dem Restdarlehen erhöht um die gesetzlichen Zinsen ab Vollendung des ersten Bindungsjahrzehnts. Sollte das Darlehen zur Gänze getilgt sein, so errechnet sich der Ablösebetrag aus einem Drittel des gewährten zinsfreien Darlehens, reduziert um vier Fünftel. Im Falle eines zinsbegünstigten Darlehens errechnet sich der Ablösebetrag aus dem Zinsbeitrag für ein Jahr und die weitere Bezahlung der Zinsbeiträge wird eingestellt.

(4) Artikel 71 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, ist aufgehoben.