(1) Artikel 5 Absatz 1 des Dekretes des Landeshauptmanns vom 20. September 1989, Nr. 26, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„1. Am Gebäude, in dem der Südtiroler Landtag seinen Hauptsitz hat, wird für die Dauer der Amtshandlungen des Landtages und an den unten angeführten Tagen die Fahne der Europäischen Union, der Italienischen Republik sowie, links davon, das Banner der Autonomen Provinz Bozen-Südtirol gehisst:
Dieses Dekret ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.