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a) Landesgesetz vom 9. März 2016, Nr. 31)
Außeretatmäßige Verbindlichkeit

1)
Kundgemacht im Beiblatt Nr. 2 zum Amtsblatt vom 15. März 2016, Nr. 11.

Art. 1 (Außeretatmäßige Verbindlichkeit laut Urteil des VwG Bozen Nr. 3/2016)

(1) Mit vorläufig vollstreckbarem Urteil Nr. 3/2016 hat das Verwaltungsgericht, Autonome Sektion für die Provinz Bozen, das Land Südtirol zur Erstattung der Verfahrenskosten zugunsten des Kulturvereins La Comune von insgesamt 3.000,00 Euro zuzüglich MwSt., Beitrag Vorsorgekasse der Rechtsanwälte, Einheitsbeitrag und Zusatzzahlungen laut Gesetz verurteilt.

(2) Diese Schuld umfasst 3.000,00 Euro für Prozesskosten, 450,00 Euro für allgemeine Kosten in Höhe von 15 Prozent, 138,00 Euro für den Beitrag für die Vorsorgekasse der Rechtsanwälte in Höhe von 4 Prozent 789,36 Euro für die MwSt. in Höhe von 22 Prozent zuzüglich des Einheitsbeitrages von 650,00 Euro und der nachfolgenden Barauslagen in Höhe von 38,53 Euro und beläuft sich somit auf insgesamt 5.065,89 Euro.

(3) Die Ausgabe von 5.065,89 Euro ist durch das Programm 0111, bezeichnet als „Andere allgemeine Dienste“, des Haushaltsvoranschlages des Landes 2016-2018 ausreichend gedeckt.

Art. 2 (Außeretatmäßige Verbindlichkeit laut Urteil des VwG Bozen Nr. 5/2016)

(1) Mit vorläufig vollstreckbarem Urteil Nr. 5/2016 hat das Verwaltungsgericht, Autonome Sektion für die Provinz Bozen, das Land Südtirol zur Erstattung der Verfahrenskosten zugunsten des Herrn Maurizio Marcotto von insgesamt 2.000,00 Euro zuzüglich MwSt., Beitrag Vorsorgekasse der Rechtsanwälte, Einheitsbeitrag und Zusatzzahlungen laut Gesetz verurteilt.

(2) Diese Schuld umfasst 2.000,00 Euro für Prozesskosten, 300,00 Euro für allgemeine Kosten in Höhe von 15 Prozent 92,00 Euro für den Beitrag für die Vorsorgekasse der Rechtsanwälte in Höhe von 4 Prozent, 526,24 Euro für die MwSt. in Höhe von 22 Prozent zuzüglich des Einheitsbeitrages von 500,00 Euro und beläuft sich somit auf insgesamt 3.418,24 Euro.

(3) Die Ausgabe von 3.418,24 Euro ist durch das Programm 0111, bezeichnet als „Andere allgemeine Dienste“, des Haushaltsvoranschlages des Landes 2016-2018 ausreichend gedeckt.

Art. 3 (Außeretatmäßige Verbindlichkeit laut Urteil des Landesgerichts Bozen Nr. 1301/2015)

(1) Mit vorläufig vollstreckbarem Urteil Nr. 1301/2015 hat das Landesgericht Bozen, den Direktor des Amtes für sozialen Arbeitsschutz der Autonomen Provinz Bozen zur Erstattung der Verfahrenskosten zugunsten des Herrn Augusto Bentivogli von 2.500,00 Euro für Honorare, 700,00 Euro für Spesen zuzüglich der Forfaitbetrag von 15 Prozent für allgemeine Kosten, zuzüglich MwSt. und Beitrag Vorsorgekasse der Rechtsanwälte auf die entsprechenden Posten, verurteilt.

(2) Diese Schuld umfasst 2.500,00 Euro für Prozesskosten, 375,00 Euro für allgemeine Kosten in Höhe von 15 Prozent, 115,00 Euro für den Beitrag für die Vorsorgekasse der Rechtsanwälte in Höhe von 4 Prozent, 657,80 Euro für die MwSt. in Höhe von 22 Prozent zuzüglich der Spesen von 700,00 Euro und beläuft sich somit auf insgesamt 4.347,80 Euro.

(3) Die Ausgabe von 4.347,80 Euro ist durch das Programm 0111, bezeichnet als „Andere allgemeine Dienste“, des Haushaltsvoranschlages des Landes 2016-2018 ausreichend gedeckt.

Art. 4 (Außeretatmäßige Verbindlichkeit laut Urteil des Landesgerichts Bozen Nr. 234/2015)

(1) Mit vorläufig vollstreckbarem Urteil Nr. 234/2015 hat das Landesgericht Bozen, das Land Südtirol zur Erstattung der Verfahrenskosten zugunsten von Frau Dagmar Kollarova von 2.884,50 Euro für Honorare, zuzüglich 15 Prozent für allgemeine Kosten, zuzüglich MwSt. und Beitrag Vorsorgekasse der Rechtsanwälte, verurteilt.

(2) Diese Schuld umfasst 2.884,50 Euro für Prozesskosten, 432,68 Euro für allgemeine Kosten in Höhe von 15 Prozent, 132,69 Euro für den Beitrag für die Vorsorgekasse der Rechtsanwälte in Höhe von 4 Prozent, 758,97 Euro für die MwSt. in Höhe von 22 Prozent und beläuft sich somit auf insgesamt 4.208,84 Euro.

(3) Die Ausgabe von 4.208,84 Euro ist durch das Programm 0111, bezeichnet als „Andere allgemeine Dienste“, des Haushaltsvoranschlages des Landes 2016-2018 ausreichend gedeckt.

Art. 5 (Außeretatmäßige Verbindlichkeit laut Urteil des Landesgerichts Bozen Nr. 1238/2015)

(1) Mit vorläufig vollstreckbarem Urteil Nr. 1238/2015 hat das Landesgericht Bozen, das Land Südtirol und den Direktor des Funktionsbereiches Tourismus der Autonomen Provinz Bozen zur Erstattung der Verfahrenskosten zugunsten von Herrn Karl Josef Platzgummer von 1.620,00 Euro für Honorare, 174,00 Euro für Barauslagen, zuzüglich 15 Prozent für allgemeine Kosten, zuzüglich MwSt. und Beitrag Vorsorgekasse der Rechtsanwälte laut Gesetz, verurteilt.

(2) Diese Schuld umfasst 1.620,00 Euro für Prozesskosten, 174,00 Euro für Barauslagen, 243,00 Euro für allgemeine Kosten in Höhe von 15 Prozent, 74,52 Euro für den Beitrag für die Vorsorgekasse der Rechtsanwälte in Höhe von 4 Prozent, 426,25 Euro für die MwSt. in Höhe von 22 Prozent und beläuft sich somit auf insgesamt 2.537,77 Euro.

(3) Die Ausgabe von 2.537,77 Euro ist durch das Programm 0111, bezeichnet als „Andere allgemeine Dienste“, des Haushaltsvoranschlages des Landes 2016-2018 ausreichend gedeckt.

Art. 6 (Außeretatmäßige Verbindlichkeit laut Urteil des Landesgerichts Bozen Nr. 14/2015)

(1) Mit vorläufig vollstreckbarem Urteil Nr. 14/2015 hat das Landesgericht Bozen, die Agentur für soziale und wirtschaftliche Entwicklung der Autonomen Provinz Bozen zur Erstattung der Verfahrenskosten zugunsten von Herrn Es Sarti Hanane, mit Aussonderung zu Gunsten der Rechtsanwälte Daniele Simonato und Fabio Pinton von 2.284,50 Euro für Honorare, zuzüglich 15 Prozent für allgemeine Kosten, zuzüglich MwSt. und Beitrag Vorsorgekasse der Rechtsanwälte, verurteilt.

(2) Diese Schuld umfasst 2.284,50 Euro für Prozesskosten, 342,68 Euro für allgemeine Kosten in Höhe von 15 Prozent, 105,09 Euro für den Beitrag für die Vorsorgekasse der Rechtsanwälte in Höhe von 4 Prozent, 601,10 Euro für die MwSt. in Höhe von 22 Prozent und beläuft sich somit auf insgesamt 3.333,37 Euro.

(3) Die Ausgabe von 3.333,37 Euro ist durch das Programm 0111, bezeichnet als „Andere allgemeine Dienste“, des Haushaltsvoranschlages des Landes 2016-2018 ausreichend gedeckt.

Art. 7 (Außeretatmäßige Verbindlichkeit laut Verfügung des Oberlandesgerichts Trient, Außenabteilung Bozen Nr. 364/2015)

(1) Mit vorläufig vollstreckbarer Verfügung Nr. 364/2015 hat das Oberlandesgericht Bozen, das Land Südtirol zur Erstattung von 2/3 der Verfahrenskosten zugunsten der Oberalp AG die in ihrer Gesamtheit mit 30.344,20 Euro sowie um die anfallenden weiteren Anschlusskosten, verurteilt.

(2) Diese Schuld umfasst 20.523,88 Euro für Prozesskosten, 3.078,58 Euro für allgemeine Kosten in Höhe von 15 Prozent, 944,10 Euro für den Beitrag für die Vorsorgekasse der Rechtsanwälte in Höhe von 4 Prozent und 5.541,33 Euro für Spesen die nicht der MwSt. unterliegen und beläuft sich somit auf insgesamt 30.087,89 Euro.

(3) Die Ausgabe von 30.087,89 Euro ist durch das Programm 0111, bezeichnet als „Andere allgemeine Dienste“, des Haushaltsvoranschlages des Landes 2016-2018 ausreichend gedeckt.

Art. 8 (Außeretatmäßige Verbindlichkeit laut Urteil des Landesgerichts Bozen Nr. 12/2016)

(1) Mit vorläufig vollstreckbarem Urteil Nr. 12/2016 hat das Landesgericht Bozen, das Land Südtirol zur Rückerstattung an die Gesellschaft Reale Mutua di Assicurazioni des Betrages von 82.445,40 Euro, zuzüglich der Zinsen, und zur Erstattung der Verfahrenskosten zugunsten derselben in Höhe von 10.000,00 Euro, für Barauslagen in Höhe von 283,00 Euro, zuzüglich der Nebenkosten laut Gesetz, sowie der anfallenden weiteren Anschlusskosten, verurteilt.

(2) Das rückzuerstattende Kapital und die bis zum 30.03.2016 berechneten Zinsen (5.906,71 Euro) belaufen sich auf insgesamt 88.352,11 Euro und diese Ausgabe ist durch das durch das Programm 0106, bezeichnet als „Institutionelle Allgemein- und Verwaltungsdienste - Ausbildungs-Hilfsdienste“, des Haushaltsvoranschlages des Landes 2016-2018 ausreichend gedeckt.

(3) Die Schuld für die Prozesskosten umfasst 10.000,00 Euro für Prozesskosten, 283,00 Euro für Barauslagen, 1.500,00 Euro für allgemeine Kosten in Höhe von 15 Prozent, 460,00 Euro für den Beitrag für die Vorsorgekasse der Rechtsanwälte in Höhe von 4 Prozent, 2.631,20 Euro für die MwSt. in Höhe von 22 Prozent und beläuft sich somit auf insgesamt 14.874,20 Euro.

(4) Die Ausgabe von 14.874,20 Euro ist durch das Programm 0111, bezeichnet als „Andere allgemeine Dienste“, des Haushaltsvoranschlages des Landes 2016-2018 ausreichend gedeckt.

Art. 9 (Außeretatmäßige Verbindlichkeit laut Urteil des Landesgerichts Bozen Nr. 1229/2015)

(1) Mit vorläufig vollstreckbarem Urteil Nr. 1229/2015 hat das Landesgericht Bozen, den Direktor des Amtes für sozialen Arbeitsschutz der Autonomen Provinz Bozen zur Erstattung der Verfahrenskosten zugunsten des Herrn Giuseppe D’Agostino und an die Phedra soc. Coop. von 2.500,00 Euro für Honorare, 700,00 Euro für Spesen zuzüglich der Forfaitbetrag von 15 Prozent für allgemeine Kosten, zuzüglich MwSt. und Beitrag Vorsorgekasse der Rechtsanwälte auf die entsprechenden Posten, verurteilt.

(2) Diese Schuld umfasst 2.500,00 Euro für Prozesskosten, 375,00 Euro für allgemeine Kosten in Höhe von 15 Prozent, 143,00 Euro für den Beitrag für die Vorsorgekasse der Rechtsanwälte in Höhe von 4 Prozent, 817,96 Euro für die MwSt. in Höhe von 22 Prozent zuzüglich der Spesen von 700,00 Euro und beläuft sich somit auf insgesamt 4.535,96 Euro.

(3) Die Ausgabe von 4.535,96 Euro ist durch das Programm 0111, bezeichnet als „Andere allgemeine Dienste“, des Haushaltsvoranschlages des Landes 2016-2018 ausreichend gedeckt.

Art. 10 (Außeretatmäßige Verbindlichkeit laut Urteil des Staatsrates Nr. 3728/2015)

(1) Mit endgültigem Urteil Nr. 3728/2015 hat der Staatsrat das Land Südtirol zur Zahlung des Schadensersatzes an Herrn Arch. Paolo Bonatti im Ausmaß von 5.707,74 Euro, zuzüglich der Zinsen, und zur Erstattung der Verfahrenskosten zugunsten desselben in Höhe von 4.000,00 Euro, zuzüglich der Nebenkosten laut Gesetz, sowie der Einheitsbeiträge für beide Grade, verurteilt.

(2) Das rückzuerstattende Kapital und die bis zum 30.03.2016 berechneten Zinsen (15,01 Euro) belaufen sich auf insgesamt 5,722,75 Euro und diese Ausgabe ist durch das Programm 0106, bezeichnet als „Institutionelle Allgemein- und Verwaltungsdienste - Ausbildungs-Hilfsdienste“, des Haushaltsvoranschlages des Landes 2016-2018 ausreichend gedeckt.

(3) Die Schuld für die Prozesskosten umfasst 4.000,00 Euro für Prozesskosten, 600,00 Euro für allgemeine Kosten in Höhe von 15 Prozent, 184,00 Euro für den Beitrag für die Vorsorgekasse der Rechtsanwälte in Höhe von 4 Prozent, und der beiden Einheitsbeiträge in Höhe von 6.000,00 Euro und beläuft sich somit auf insgesamt 10.784,00 Euro.

(4) Die Ausgabe von 10.784,00 Euro ist durch das Programm 0111, bezeichnet als „Andere allgemeine Dienste“, des Haushaltsvoranschlages des Landes 2016-2018 ausreichend gedeckt.

Art. 11 (Außeretatmäßige Verbindlichkeit laut Urteil des Landesgerichts Bozen Nr. 1025/2014)

(1) Mit vorläufig vollstreckbarem Urteil Nr. 1025/2014 hat das Landesgericht Bozen, das Land Südtirol zur Bezahlung an die Gesellschaft Oberosler Cav. Pietro AG des Betrages von 43.139,60 Euro, zuzüglich Geldentwertung und der Ausgleichszinsen vom 24.4.2009 bis zum 30.9.2014 und der gesetzlichen Zinsen vom 30.9.2014 bis zur Bezahlung, mit Kompensierung der Verfahrenskosten, verurteilt.

(2) Das rückzuerstattende Kapital, die Geldentwertung und die laut Urteil berechneten Zinsen (8.981,16 Euro) belaufen sich auf insgesamt 52.120,76 Euro und diese Ausgabe ist durch das Programm 0903, bezeichnet als „Nachhaltige Entwicklung mit Gebiets- und Umweltschutz -Müllentsorgung“ des Haushaltsvoranschlages des Landes 2016-2018 ausreichend gedeckt.

(3) Die Schuld für nachfolgende Spesen umfasst 73,72 Euro für Spesen und 4,98 Euro für die Zustellung und beläuft sich somit auf insgesamt 78,70 Euro.

(4) Die Ausgabe von 78,70 Euro ist durch das Programm 0111, bezeichnet als „Andere allgemeine Dienste“, des Haushaltsvoranschlages des Landes 2016-2018 ausreichend gedeckt.

Art. 12 (Außeretatmäßige Verbindlichkeit laut Urteil des VwG Bozen Nr. 350/2015)

(1) Mit vorläufig vollstreckbarem Urteil Nr. 350/2015 hat das Verwaltungsgericht, Autonome Sektion für die Provinz Bozen, das Land Südtirol zur Erstattung der Verfahrenskosten zugunsten des Deutschordens Provinz in Italien von insgesamt 4.000,00 Euro zuzüglich MwSt., Beitrag Vorsorgekasse der Rechtsanwälte, Einheitsbeitrag und Zusatzzahlungen laut Gesetz verurteilt.

(2) Diese Schuld umfasst 4.000,00 Euro für Prozesskosten, 600,00 Euro für allgemeine Kosten in Höhe von 15 Prozent, 184,00 Euro für den Beitrag für die Vorsorgekasse der Rechtsanwälte in Höhe von 4 Prozent, zuzüglich des Einheitsbeitrages von 8.000,00 Euro und beläuft sich somit auf insgesamt 12.784,00 Euro.

(3) Die Ausgabe von 12.784,00 Euro ist durch das Programm 0111, bezeichnet als „Andere allgemeine Dienste“, des Haushaltsvoranschlages des Landes 2016-2018 ausreichend gedeckt.

Art. 13 (Außeretatmäßige Verbindlichkeit laut Urteil des VwG Bozen Nr. 332/2015)

(1) Mit vorläufig vollstreckbarem Urteil Nr. 332/2015 hat das Verwaltungsgericht, Autonome Sektion für die Provinz Bozen, das Land Südtirol zur Erstattung der Verfahrenskosten zugunsten der Gesellschaft On Air GmbH von insgesamt 3.000,00 Euro zuzüglich MwSt., Beitrag Vorsorgekasse der Rechtsanwälte, Einheitsbeitrag und Zusatzzahlungen laut Gesetz verurteilt.

(2) Diese Schuld umfasst 3.000,00 Euro für Prozesskosten, 450,00 Euro für allgemeine Kosten in Höhe von 15 Prozent, 138,00 Euro für den Beitrag für die Vorsorgekasse der Rechtsanwälte in Höhe von 4 Prozent, zuzüglich des Einheitsbeitrages von 650,00 Euro und der nachfolgenden Barauslagen in Höhe von 38,45 Euro und beläuft sich somit auf insgesamt 4.276,45 Euro.

(3) Die Ausgabe von 4.276,45 Euro ist durch das Programm 0111, bezeichnet als „Andere allgemeine Dienste“, des Haushaltsvoranschlages des Landes 2016-2018 ausreichend gedeckt.

Art. 14 (Außeretatmäßige Verbindlichkeit laut Urteil des VwG Bozen Nr. 331/2015)

(1) Mit vorläufig vollstreckbarem Urteil Nr. 331/2015 hat das Verwaltungsgericht, Autonome Sektion für die Provinz Bozen, das Land Südtirol zur Erstattung der Verfahrenskosten zugunsten der Gesellschaft On Air GmbH von insgesamt 3.000,00 Euro zuzüglich MwSt., Beitrag Vorsorgekasse der Rechtsanwälte, Einheitsbeitrag und Zusatzzahlungen laut Gesetz verurteilt.

(2) Diese Schuld umfasst 3.000,00 Euro für Prozesskosten, 450,00 Euro für allgemeine Kosten in Höhe von 15 Prozent, 138,00 Euro für den Beitrag für die Vorsorgekasse der Rechtsanwälte in Höhe von 4 Prozent, zuzüglich des Einheitsbeitrages von 650,00 Euro und der nachfolgenden Barauslagen in Höhe von 38,45 Euro und beläuft sich somit auf insgesamt 4.276,45 Euro. 

(3) Die Ausgabe von 4.276,45 Euro ist durch das Programm 0111, bezeichnet als „Andere allgemeine Dienste“, des Haushaltsvoranschlages des Landes 2016-2018 ausreichend gedeckt.

Art. 15  (Rechtmäßigkeit)

(1) Die außeretatmäßigen Verbindlichkeiten laut der vorhergehenden Artikel sind rechtmäßig.

Art. 16  (Inkrafttreten)

(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Region in Kraft.

Dieses Gesetz ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.

 

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