(1) In Artikel 9 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 15. Mai 2000, Nr. 9, in geltender Fassung, sind die Wörter “nur für die eigenen Tiere” gestrichen.
(2) Nach Artikel 9 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 15. Mai 2000, Nr. 9, in geltender Fassung, wird folgender Absatz hinzugefügt:
„4. Der Transport von Tieren, auch fremde, auf die Alm oder Weide in eigenen Transportmitteln kann ohne Kilometerbegrenzung erfolgen.“