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a) Dekret des Landeshauptmanns vom 2. Februar 2016, Nr. 71)
Landeskommission für die Überprüfung deutschsprachiger Filme

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1)
Kundgemacht im Amtsblatt vom 9. Februar 2016, Nr. 6.

Art. 2 (Landeskommission)

(1) Die Landeskommission für die Überprüfung der deutschsprachigen Filme setzt sich zusammen aus:

  1. dem Direktor oder der Direktorin des Amtes für Film und Medien der Landesabteilung Deutsche Kultur, für den Vorsitz,
  2. einem Vertreter oder einer Vertreterin des Amtes für Kinder- und Jugendschutz und soziale Inklusion der Landesabteilung Soziales,
  3. einem Vertreter oder einer Vertreterin des Deutschen Schulamtes.

(2) Die Sekretariatsaufgaben übernimmt ein Angestellter oder eine Angestellte des Landesamtes für Film und Medien, der oder die mindestens der sechsten Funktionsebene angehört.